Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten (721.253)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten

Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des Regierungsrats zulasten der Laufenden Rechnung ausgelöst. Sie umfasst al - le für die optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere
a) des Baubedürfnisses,
b) des Standorts,
c) die Erstellung des detaillierten Raumprogramms mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie
d) einen Antrag betreffend die Art des Planungs- und Ausführungsver - fahrens samt den Bedingungen für Architektur- und Ingenieurwettbe - werbe.
2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben.
3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass
a) Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienaufträgen und Vor- und Bauprojekten beurteilt werden können, insbesondere wenn sie mit Architektur- und Ingenieurwettbewerben verknüpft sind;
b) für das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechen - de Fachleute beigezogen werden. 1) BGS 111.1
§ 2
1 Der Kantonsrat trifft folgende Beschlüsse für Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoran - schlag den Betrag von Fr. 250'000.– übersteigen:
a) Er entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsrats - beschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergeben - den Anträge des Regierungsrats.
b) Er erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, die für die Ausarbeitung eines Vor- und Bauprojekts einschliesslich Kostenvoranschlag und ei - nes allfällig notwendigen Umweltverträglichkeitsberichts erforderli - chen Kredite zulasten der Investitionsrechnung freizugeben.
§ 3
1 Dieser Beschluss gilt auch für Bauvorhaben, deren gesamte Projektie - rungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Be - trag von Fr. 250'000.– nicht übersteigen, zuständig ist jedoch der Regie - rungsrat.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.11.2016 04.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2016 04.02.2017 Erstfassung GS 2017/007
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