Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (172.010.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

(RVOV) vom 25. November 1998 (Stand am 1. August 2024)
¹ SR 172.010 ² SR 172.220.1 ³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5019 ).

1. Kapitel: Der Bundesrat

Art. 1 Verhandlungen
(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)
¹ Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.
² Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.
³ Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.⁴
⁴ Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.⁵
⁵ Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).
Art. 1 a und 1 b ⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 ( AS 2011 6089 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4561 ).
Art. 2 Geschäftsplanung
(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)
¹ Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.
² Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.
Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen
(Art. 14, 15, 17 RVOG)
¹ Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).
² Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.
³ Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.
⁴ Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.
⁵ Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.
Art. 4 Ämterkonsultation
¹ Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.
¹bis Bei vertraulichen und geheimen Geschäften des Bundesrates sind zu wichtigen und strittigen rechtlichen Fragen nach Möglichkeit vor der Sitzung des Bundesrates die für die vorgängige rechtliche Prüfung zuständigen Verwaltungseinheiten zu konsultieren.⁷
² Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.
³ Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.
⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4561 ).
Art. 5 Mitberichtsverfahren
(Art. 15 und 33 RVOG)
¹ Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.
¹bis Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.⁸
² Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.⁹
⁸ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2331 ).
⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2331 ).

1 a . Kapitel: ¹⁰ Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 4117 ).
Art. 5 a
¹ Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹¹ (ParlG) entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.
² Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:
a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei;
b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.
³ Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.
¹¹ SR 171.10

1 b . Kapitel: ¹² Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen parlamentarischen Kommissionen

¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2641 ).
Art. 5 b
¹ Eine Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben im Sinne von Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG¹³ erfolgt namentlich dann, wenn:
a. infolge der Umsetzung von Empfehlungen oder Beschlüssen internationaler Organisationen oder multilateraler Gremien der Erlass oder eine wesentliche Änderung eines Bundesgesetzes erforderlich ist; oder
b. der Verzicht auf die Umsetzung von solchen Empfehlungen oder Beschlüssen das Risiko schwerer wirtschaftlicher Nachteile, von Sanktionen, einer Isolation der Schweiz aufgrund der abweichenden schweizerischen Haltung oder eines politischen Reputationsschadens in sich birgt oder wenn andere gravierende Nachteile für die Schweiz zu erwarten sind.
² Eine Konsultation nach Absatz 1 erfolgt auf Basis eines Mandatsentwurfs des Bundesrates. Im Fall dringlicher Konsultationen nach Artikel 152 Absatz 4 ParlG kann die Konsultation zu vorläufigen Positionen erfolgen, welche die Schweiz in Verhandlungen einzunehmen gedenkt.
¹³ SR 171.10

1 c . Kapitel: ¹⁴ Berichterstattung über die vertraulichen oder geheimen Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3275 ).
Art. 5 c
¹ Die Departemente melden aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Gruppen und Ämter der Bundeskanzlei laufend den Titel und den Regelungsgegenstand:
a. der Erlasse des Bundes, die nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004¹⁵ nicht veröffentlicht werden, sowie deren Änderung oder Aufhebung;
b. der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts sowie deren Änderung oder Aufhebung.
² Die Bundeskanzlei führt eine laufend aktualisierte Liste:
a. der Texte nach Absatz 1;
b. der Erlasse nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes und der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates.
³ Der Bundesrat übermittelt der Geschäftsprüfungsdelegation einmal jährlich die Liste nach Absatz 2.
¹⁵ SR 170.512

2. Kapitel: Die Verwaltung

1. Abschnitt: ¹⁶ Gliederung der Bundesverwaltung

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
Art. 6 Grundsätze
(Art. 8 Abs. 1 RVOG)
¹ Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.
² Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.
³ Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990¹⁷ unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.
¹⁷ SR 616.1
Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)
¹ Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
a. die Departemente und die Bundeskanzlei;
b. die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
c. die Gruppen;
d.¹⁸
die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.
² Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
³ Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
⁴ Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 7 a Dezentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 3 RVOG)
¹ Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
a. den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 a RVOG;
b. den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
c. den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
d. den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
² Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 7 b Zuordnung der dezentralen Einheiten
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung werden im Rahmen des Gesetzes wie folgt zugeordnet:
a. der Bundeskanzlei oder einem der Departemente; und
b. einer Kategorie nach Artikel 7 a Absatz 1.
Art. 8 Listen der Einheiten
¹ In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, ohne die weitere Untergliederung der Bundesämter;
b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der ausserparlamentarischen Kommissionen.
² In Anhang 2 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet.

1 a . Abschnitt: ¹⁹ Ausserparlamentarische Kommissionen

¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5949 ).
Art. 8 a Verwaltungs- und Behördenkommissionen
¹ Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.
² Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.
³ Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Art. 8 b Wahlvoraussetzungen
¹ Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
² Für die Wahl besteht keine Altersbeschränkung.²⁰
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
Art. 8 c ²¹ Vertretung der Geschlechter
¹ Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 40 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
² Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 40 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 842 ).
Art. 8 c bis ²² Vertretung der Sprachgemeinschaften
¹ In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.
² Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2653 ).
Art. 8 d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern
¹ Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
² Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden;
b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.
Art. 8 e Einsetzungsverfügung
¹ Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.
² Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:
a. Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben.
b.²³
c.²⁴
Sie nennt die Mitgliederzahl und gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
d.²⁵
e. Sie regelt die Organisation.
f. Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit.
g. Sie regelt die Schweigepflicht.
gbis.²⁶
Sie hält fest, welcher Entschädigungskategorie die Kommission nach den Artikeln 8 n und 8 p sowie dem Anhang 2 angehört.
h. Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest.
i. Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen.
j.²⁷
Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
k.²⁸
Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamentarischen Kommission zuständig ist.
l.²⁹
Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung.
m.³⁰
Für ausserparlamentarische Kommissionen, die mit Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben betraut sind, enthält sie das Anforderungsprofil für deren Mitglieder.
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6137 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 8 e bis ³¹ Wahl der Mitglieder
Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
Art. 8 e ter ³² Karenzfrist für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts‑ und Regulierungsaufgaben betraut sind
¹ Der Bundesrat kann für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitglieds nach dem Ausscheiden aus der Kommission in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
² Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:
a. durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der Kommission oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
b. ein Kommissionsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unbefangen erscheinen lässt.
³ Die Dauer der Karenzfrist beträgt mindestens sechs und maximal zwölf Monate.
⁴ Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal der bisherigen Entschädigung, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind.
⁵ Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen dem zuständigen Departement zu melden.
⁶ Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.
³² Eingefügt durch Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5019 ).
Art. 8 f ³³ Offenlegung der Interessenbindungen
¹ Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
a. beruflichen Tätigkeiten;
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
d. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
e. Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.
² Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches³⁴ bleibt vorbehalten.
³ Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8 k .³⁵
⁴ Das Kommissionsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden.³⁶
³³ Siehe auch Abs. 2 der UeB der Änd. vom 26. Nov. 2008 am Schluss dieses Textes.
³⁴ SR 311.0
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I 8. 1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5227 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
Art. 8 f bis ³⁷ Verwendung interner Informationen
¹ Kommissionsmitglieder dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, die sie im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangen, nur für ihre Kommissionstätigkeit verwenden.
² Sie dürfen Informationen nach Absatz 1 insbesondere nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ).
Art. 8 g Amtsdauer
¹ Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.³⁸
² Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
Art. 8 h Gesamterneuerungswahlen
¹ Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kommissionen Gesamterneuerungswahlen vor.
² Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.
³ Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen.
Art. 8 i Amtszeitbeschränkung
¹ Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
² Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
³ Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
Art. 8 i bis ³⁹ Kommissionssekretariate
¹ Jeder ausserparlamentarischen Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einer Stelle in der zentralen Bundesverwaltung geführt wird.
² Die Leiterin oder der Leiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bundespersonalrecht.
³ Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen in der Einsetzungsverfügung.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ).
Art. 8 i ter ⁴⁰ Information der Öffentlichkeit
Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde kommunizieren, achten bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen auf die gebotene Zurückhaltung.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4445 ).

1 b . Abschnitt: ⁴¹ Leitungsorgane von Organisationen des Bundes sowie Bundesvertretungen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts ⁴²

⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5949 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 8 j Befugnisse des Bundesrates ⁴³
¹ Der Bundesrat wählt nach Massgabe der Organisationserlasse die Mitglieder der Leitungsorgane von öffentlich-rechtlichen Organisationen des Bundes, insbesondere die Mitglieder des Verwaltungs- oder Institutsrats von Anstalten des Bundes.⁴⁴
¹bis Soweit die Wahl einem andern Wahlorgan obliegt oder ein Organisationserlass des öffentlichen oder privaten Rechts die Vertretung des Bundes in einem Leitungsorgan vorsieht, bestimmt oder wählt der Bundesrat die Mitglieder des entsprechenden Leitungsorgans, insbesondere die von der Generalversammlung zu wählenden und die nach den Artikeln 762 und 926 des Obligationenrechts⁴⁵ abzuordnenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.⁴⁶
² Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
⁴⁵ SR 220
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 8 j bis ⁴⁷ Karenzfrist für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind
¹ Der Bundesrat kann für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitgliedes nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungs- und dem Institutsrat in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
² Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:
a. durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
b. ein Ratsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
³ Artikel 8 e ter Absätze 3–6 gelten sinngemäss.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5019 ).

1 c . Abschnitt: ⁴⁸ Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen

⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5949 ).
Art. 8 k
¹ Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen des Bundes sowie der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts.⁴⁹
² Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:
a. Name und Vorname;
b. Geschlecht;
c. Muttersprache;
d. Geburtsjahr;
e. Titel;
f.⁵⁰
Interessenbindungen;
g.⁵¹
Kanton gemäss Korrespondenzadresse.
³ …⁵²
⁴ Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.
⁵ Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ).
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ).

1 d . Abschnitt: ⁵³ Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen

⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6137 ).
Art. 8 l ⁵⁴ Anspruchsberechtigte
Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde und für diese Kommission tätig ist.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ).
Art. 8 m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen
Die ausserparlamentarischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in:
a. gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem politisch-gesellschaftliche Fragen behandeln;
b. marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beaufsichtigen oder massgeblich unterstützen.
Art. 8 n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen
¹ Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
a. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind;
b. der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat;
c. der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat.
² Die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.⁵⁵
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
Art. 8 o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen
¹ Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld.
² Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.⁵⁶
³ Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.
³bis Verlangt die Spezialgesetzgebung oder die Einsetzungsverfügung von einem Mitglied einer Kommission Unabhängigkeit von der Branche, deren Tätigkeit in das Aufgabengebiet der Kommission fällt, und wird das Mitglied dadurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, so kann die zuständige Behörde:
a. sein Taggeld höchstens um 50 Prozent erhöhen; handelt es sich um die Präsidentin oder den Präsidenten, so wird das nach Absatz 3 erhöhte Taggeld berücksichtigt; und
b. dem Mitglied zusätzlich zu seinem Taggeld eine Pauschale von höchstens 30 000 Franken pro Jahr ausrichten; die ausgerichteten Pauschalen sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8 h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.⁵⁷
⁴ Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm pro Jahr höchstens 16 zusätzliche Taggelder ausrichten. Erfordert ein in der Spezialgesetzgebung festgelegter Auftrag einen höheren Aufwand, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall bewilligen, dass mehr als 16 zusätzliche Taggelder ausgerichtet werden. Taggelder, die über die 16 zusätzlichen Taggelder hinaus ausgerichtet werden, sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8 h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.⁵⁸
⁵ Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.
⁶ Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.
⁷ Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3819 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4813 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 7 427 ).
Art. 8 p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen
¹ Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
a. der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben;
b. der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben;
c. der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt;
d. der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.
² Die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.⁵⁹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
Art. 8 q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen
¹ Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
² Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze.⁶⁰
³ In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.
⁴ Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsgrundlage gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.⁶¹
⁵ Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 842 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 3819 ).
Art. 8 r Ersatz von Auslagen
¹ Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
² Mitglieder, denen die Kommissionsmitarbeit einen besonderen organisatorischen Aufwand für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verursacht, können bei der zuständigen Behörde dafür Auslagenersatz beantragen.⁶²
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 205 ).
Art. 8 s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst
¹ Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
² Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.
³ Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.
Art. 8 t Ausschluss von Doppelentschädigungen
Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt: …

Art. 9–10 c ⁶³
⁶³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).

3. Kapitel: Führung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit
(Art. 3 RVOG)
Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:
a. Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.
b. Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.
c. Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.
Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung
(Art. 8, 35, 36 RVOG)
¹ Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
a. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
b. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
c. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
d. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
e. Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
f. Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
² Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung
(Art. 47 Abs. 1 RVOG)
¹ Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
² Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
³ Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten
¹ Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.
² Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.
³ Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten
¹ Die Verwaltungseinheiten stellen zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.⁶⁴
² Dazu laden sie die mitinteressierten Einheiten zur schriftlichen Stellungnahme ein, es sei denn, ein anderer Erlass sieht eine andere Form der Mitwirkung vor.⁶⁵
²bis Für die Mitwirkung bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Texten gelten sinngemäss die Bestimmungen über Bundesratsgeschäfte (Art. 4).⁶⁶
³ Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.
⁶⁴ Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3989 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3989 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3989 ).
Art. 15 a ⁶⁷ Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Vollzugsträgern
¹ Berührt ein Vorhaben des Bundes wesentliche kantonale oder kommunale Interessen, so bezieht das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei die zuständigen kantonalen Organe sowie, wenn angezeigt, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, angemessen ein.
² Wesentliche Interessen gemäss Absatz 1 sind insbesondere dann berührt, wenn:
a. das Vorhaben ganz oder teilweise durch kantonale oder kommunale Organe umgesetzt werden soll und die Umsetzung bei diesen erhebliche personelle oder finanzielle Ressourcen beansprucht;
b. kantonale oder kommunale Organe neu organisiert werden müssen; oder
c. kantonale oder kommunale Organe wesentliche Rechtsänderungen vornehmen müssen.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 929 ).
Art. 16 Generalsekretärenkonferenz
(Art. 53 RVOG)
¹ Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.
² Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.
³ Der Bundesrat regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einem Reglement.⁶⁸
⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).

3. Abschnitt: Planung und Controlling

Art. 17 Planung
(Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG)
¹ Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.
² Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:
a. Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanzplanungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989⁶⁹ und nach Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 1990⁷⁰;
b. Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;
c. weiteren Planungen bei Bedarf.
³ Die Sach- und die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.
⁴ Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV)⁷¹ bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
⁵ Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.
⁶⁹ [ AS 1990 985 ; 1995 836 Ziff. II; 1996 3042; 1997 2022 Anhang Ziff. 2, 2465 Anhang Ziff. 11; 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5; 1999 3131 ; 2000 273 Anhang Ziff. 7; 2001 707 Art. 31 Ziff. 2; 2002 2471 ; 2003 535 , 3543 Anhang Ziff. II 7, 4265 , 5191 ; 2004 1633 Ziff. I 6, 1985 Anhang Ziff. II 3. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 ( SR 611.0 ).
⁷⁰ [ AS 1990 996 ; 1993 820 Anhang Ziff. 4; 1995 3204 ; 1996 2243 Ziff. I 42, 3043 ; 1999 1167 Anhang Ziff. 5; 2000 198 Art. 32 Ziff. 1; 2001 267 Art. 33 Ziff. 2; 2003 537 ; 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ( SR 611.01 ).
⁷¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 179 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik
(Art. 45bis GVG⁷²)
¹ Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.
² Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.
³ Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.
⁷² [ AS 1962 811 ; 1966 1375 ; 1970 1249 ; 1972 245 , 1514 ; 1974 1051 Ziff. II 1; 1978 688 Art. 88 Ziff. 2; 1979 114 Art. 66, 679 , 1318 ; 1984 768 ; 1985 452 ; 1986 1712 ; 1987 600 Art. 16 Ziff. 3; 1989 257 , 260 ; 1990 1530 , 1642 ; 1991 857 Anhang Ziff. 1; 1992 641 , 2344 ; 1994 360 , 2147 ; 1995 4840 ; 1996 1725 Anhang Ziff. I, 2868; 1997 753 Ziff. II, 760 Art. 1, 2022 Anhang Ziff. 4; 1998 646 , 1418 , 2847 Anhang Ziff. 8; 1999 468 ; 2000 273 , 2093 ; 2001 114 Ziff. I 1; 2002 3371 Anhang Ziff. 1; 2003 2119 . AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 ( SR 171.10 ).
Art. 19 Jahresziele des Bundesrates
(Art. 51 RVOG)
¹ Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.
² Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962⁷³ (GVG).
⁷³ Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 ( SR 171.10 ).
Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 51 RVOG)
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.
² Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG⁷⁴ Bericht über ihre Tätigkeit.
⁷⁴ Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 ( SR 171.10 ).
Art. 21 Controlling
¹ Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.
² Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
³ Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.
Art. 22 ⁷⁵ Nachweis der Verwaltungstätigkeit
¹ Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit aufgrund einer systematischen Geschäftsverwaltung.
² Sie setzen zu diesem Zweck elektronische Geschäftsverwaltungssysteme nach der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019⁷⁶ ein, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Art der Geschäftsverwaltung vorsieht.
⁷⁵ Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 3 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1311 ).
⁷⁶ SR 172.010.441

3 a . Abschnitt: ⁷⁷ Leistungsvereinbarungen

⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).
Art. 22 a Führen mit Leistungsvereinbarungen
(Art. 38a RVOG)
¹ Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen schliessen mit ihren Verwaltungseinheiten Leistungsvereinbarungen ab. Diese umfassen mindestens:
a. die Jahresziele des Bundesrates und der Departemente nach den Artikeln 19 und 20;
b. weitere wichtige Vorhaben mit Meilensteinen und Terminen;
c. die Leistungs- und Wirkungsziele der Leistungsgruppen, die in der Regel mit Messgrössen und Sollwerten versehen werden.
² Keine Leistungsvereinbarung muss abgeschlossen werden mit:
a. der Bundeskanzlei;
b. dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten;
c. der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
d. der Eidgenössischen Finanzkontrolle;
e. dem Preisüberwacher;
f. der Wettbewerbskommission;
g. der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle;
h. der Eidgenössischen Postkommission;
i.⁷⁸
der Kommission für den Eisenbahnverkehr;
j. der Eidgenössischen Elektrizitätskommission;
k. der Eidgenössischen Kommunikationskommission;
l. der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
Art. 22 b Berichterstattung und Steuerung
(Art. 38 a Abs. 5 RVOG)
¹ Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen legen fest, wann und in welcher Form die Verwaltungseinheiten über die Zielerreichung und gegebenenfalls über Korrekturmassnahmen berichten.
² Die EFV erlässt Weisungen zur Überprüfung der Struktur und der Ziele der Leistungsgruppen nach Artikel 38 a Absatz 5 RVOG.

3 b . Abschnitt: ⁷⁹ Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift

⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6747 ).
(Art. 49 Abs. 5 RVOG)
Art. 22 c
Vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausgenommen sind:
a. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen des Bundes im Personalbereich;
b. völkerrechtliche Verträge;
c. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die: 1. sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009⁸⁰, das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965⁸¹ oder das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe⁸² stützen, und
2. aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfahren).
⁸⁰ SR 641.20
⁸¹ SR 642.21
⁸² SR 641.10

4. Abschnitt: Information und Kommunikation

(Art. 10, 10 a , 11, 34, 40 und 54 RVOG)⁸³
Art. 23 Zuständigkeiten ⁸⁴
¹ Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
² Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.
³ Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
⁴ Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ).
Art. 23 a ⁸⁵ Nutzung sozialer Medien
¹ Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien zur Bereitstellung von Informationen eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:
a. die Inhalte dieser Profile allen in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen zugänglich sind;
b. sie ihre Profile und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können.
² Informationen, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, müssen in den Grundzügen auch über Kanäle verfügbar sein, die die Verwaltungseinheiten selber kontrollieren und die jeder Person frei zugänglich sind.
³ Als soziale Medien gelten dabei elektronische Plattformen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit dienen und es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst Inhalte für andere Nutzerinnen und Nutzer bereitzustellen.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ).
Art. 23 b ⁸⁶ Betreiben interaktiver Profile
¹ Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern auf diesen Profilen:
a. alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen Beiträge einbringen können;
b. die Verwaltungseinheiten mit eigenen Beiträgen auf die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können; und
c. die Verwaltungseinheiten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern verbergen, löschen oder anderweitig unterdrücken können.
² Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ).
Art. 23 c ⁸⁷ Moderation interaktiver Profile
¹ Die Verwaltungseinheiten können in ihren Profilen Beiträge unterdrücken, wenn:
a. es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese: 1. zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen,
2. zu Hass oder Gewalt aufrufen,
3. persönlichkeitsverletzende, ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornografische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten,
4. zu einem Verhalten anregen, das die Gesundheit oder persönliche Sicherheit gravierend gefährdet,
5. kommerzielle Werbung enthalten, oder
6. maschinell erzeugt wurden; oder
b. diese wiederholt angebracht werden und: 1. offensichtlich sachfremd sind, oder
2. offensichtlich inhaltlich falsch sind und es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie der Desinformation dienen.
² Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert vorgenommen werden.
³ Bei wiederholten oder besonders schweren Verstössen kann die Verwaltungseinheit Nutzerinnen und Nutzer für eine Dauer von maximal zwei Jahren blockieren.
⁴ Die Blockierung wird nach Ablauf der Blockierungsdauer aufgehoben, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dies verlangt.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 ( AS 2024 313 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
¹ Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
² Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
³ Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
Art. 24 a ⁸⁸ Verselbstständigte Einheiten: Aufsicht und Steuerung
(Art. 8 Abs. 4 und 5 RVOG)
¹ Der Bundesrat nimmt die Rolle des Eigners und die damit verbundene Aufsicht und Steuerung gegenüber den verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG gesamtheitlich wahr.
² Das Departement mit dem engsten Sachbezug nimmt im Auftrag des Bundesrates die Aufsicht wahr, übt die Eignerrechte aus und dient als Ansprechpartner für die Leitungsorgane der verselbstständigten Einheiten. Bei verselbstständigten Einheiten mit grosser Bedeutung für den Bundeshaushalt übt es die Eignerrechte gemeinsam mit der EFV aus. Die Zuordnung der verselbstständigten Einheiten zu den Departementen und die gemeinsame Ausübung der Eignerrechte mit der EFV sind in Anhang 3 aufgelistet.
³ Haben weitere Departemente und Verwaltungseinheiten einen Sachbezug zu verselbstständigten Einheiten, so sind sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 beizuziehen.
⁴ Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 ist das Generalsekretariat des Departements zuständig. Das Departement kann die Zuständigkeit schriftlich an ein Staatssekretariat oder ein Bundesamt delegieren, wenn keine Interessenskonflikte bestehen, insbesondere bei der Regulierung, Fachaufsicht, Bestellung und Subventionierung.
⁵ Die EFV erarbeitet die Grundlagen der Aufsicht und Steuerung der verselbstständigten Einheiten des Bundes (Public Corporate Governance) und sorgt für die Koordination der Berichterstattung. Sie arbeitet dabei mit den betroffenen Departementen und Verwaltungseinheiten zusammen.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 179 ).
Art. 25 Kontrolle
(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)
¹ Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:
a. der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
b. der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
² Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
Art. 26 ⁸⁹ Kontrolle durch den Bundesrat
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG)
Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).
Art. 27 ⁹⁰ Überprüfung von Bundesaufgaben
(Art. 5 RVOG)
¹ Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungs- und Verzichtsmassnahmen.
² Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.
³ Die EFV koordiniert unter Einbezug der Generalsekretärenkonferenz die Überprüfung nach Absatz 1 mit der Überprüfung nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990⁹¹.⁹²
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).
⁹¹ SR 616.1
⁹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4019 ).

6. Abschnitt: ⁹³ Administrativuntersuchung

⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5251 ).
Art. 27 a Zweck
¹ Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
² Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁹⁴ sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
⁹⁴ SR 172.220.111.3
Art. 27 b Parallel laufende Verfahren
¹ Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
² Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.
Art. 27 c Anordnende Stelle
¹ Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
² Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.
Art. 27 d Untersuchungsorgane
¹ Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen;
b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und
c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
² Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.
³ Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.
⁴ Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁹⁵ über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.
⁹⁵ SR 172.021
Art. 27 e Untersuchungsauftrag
¹ Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
a. der Gegenstand der Untersuchung;
b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
f. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
g. der Beizug von Hilfsorganen;
h. die Art und Weise der Berichterstattung;
i. die Termine.
² Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
Art. 27 f Eröffnung
¹ Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.
² Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.
Art. 27 g Durchführung
¹ Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG⁹⁶. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
² Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
³ Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
⁴ Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26–28 VwVG).
⁵ Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29–33 VwVG).
⁹⁶ SR 172.021
Art. 27 h Befragungen
¹ Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
² Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
³ Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
Art. 27 i ⁹⁷ Schutz von Personendaten
Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁹⁸ eingehalten werden.
⁹⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 14 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁹⁸ SR 235.1
Art. 27 j Ergebnisse
¹ Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
² Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
³ Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
⁴ Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
⁵ Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.

3 a . Kapitel: ⁹⁹ Genehmigung kantonaler Erlasse

⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1269 ).
Art. 27 k Einreichung
(Art. 61 b Abs. 1 RVOG)
¹ Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.
² Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
³ Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27 l Weiterleitung an das zuständige Departement
¹ Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.
² Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27 m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen
(Art. 61 b Abs. 2 RVOG)
In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
Art. 27 n Genehmigung in streitigen Fällen
(Art. 61 b Abs. 3 RVOG)
¹ Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
² Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons.
³ Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.

3 b . Kapitel: ¹⁰⁰ Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland

¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 ( AS 2006 1269 ).
Art. 27 o Information des Bundes
(Art. 61 c Abs. 1 RVOG)
¹ Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.
² Die Information hat zu erfolgen:
a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;
b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.
³ Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
Art. 27 p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich
Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27 q Orientierung der Drittkantone
(Art. 62 Abs. 1 RVOG)
¹ Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.
² Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.
³ Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 27 r Weiterleitung an das zuständige Departement
¹ Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.
² Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27 s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge
(Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG)
¹ Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27 q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit.
² Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein.
³ Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.
Art. 27 t Einsprache bei der Bundesversammlung
(Art. 62 Abs. 4 RVOG)
Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen

Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei
(Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:
a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
c.¹⁰¹
die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3175 ).
Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c. die Delegation von Unterschriften;
d.¹⁰²
der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
² Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
³ Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).
Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen
¹ Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.
² Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere:
a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften;
b.¹⁰³
c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte;
d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes;
e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten;
f. das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom 17. Juni 1991¹⁰⁴ über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist;
g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik;
h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorganen;
i. die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung;
j. die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten;
k. die Aktenführungspflicht;
l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG;
m. die Koordination der Information und Kommunikation.
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).
¹⁰⁴ [ AS 1991 1632 , 1996 1651 Art. 22. AS 2005 4103 Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 ( SR 172.061.1 ).

2. Abschnitt: Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte ¹⁰⁵

¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 433 ).
Art. 31
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches¹⁰⁶ zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat.
¹bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1995¹⁰⁷ über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz.¹⁰⁸
² Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.
³ Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen.¹⁰⁹
¹⁰⁶ SR 311.0
¹⁰⁷ SR 351.20 . Heute: BG.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 433 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 433 ).

3. Abschnitt: …

Art. 32 ¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2827 ).

4. Abschnitt: …

Art. 33 ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2008 ( AS 2008 191 ).

5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34
Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971¹¹² über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
¹¹² [ AS 1971 1053 ]

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 35
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
² Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999¹¹³ in Kraft.
¹¹³ [ AS 1999 1757 , 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7. AS 2008 5153 Art. 11]. Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008 ¹¹⁴

¹¹⁴ AS 2008 5949
¹ Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departementen vor dem 1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen.
² Artikel 8 f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2009 ¹¹⁵

¹¹⁵ AS 2009 6137
Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2010 ¹¹⁶

¹¹⁶ AS 2010 3175
Wirkt sich die Zuordnung einer Verwaltungseinheit nach Anhang 1 zur dezentralen Bundesverwaltung auf das Pensionskassenstatut der Verwaltungseinheit aus, so entfaltet sich diese Wirkung erst mit der Änderung der massgebenden Organisationsbestimmungen im Spezialgesetz.
Ausserparlamentarische Kommissionen, die nicht nach Artikel 8 Absatz 2 im Anhang 2 aufgenommen sind, werden nach Artikel 57 d RVOG im Rahmen der nächsten Gesamterneuerungswahl überprüft und im Anhang 2 aufgenommen.

Anhang 1 ¹¹⁷

¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Juni 2010 ( AS 2010 3175 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010 ( AS 2010 5047 ), Art. 15 der V vom 20. April 2011 ( AS 2011 1631 ), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 ( AS 2011 3787 ), Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung SUST vom 23. März 2011 ( AS 2011 4589 ), Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 ( AS 2011 6091 ), Anhang Ziff. 1 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 ( AS 2011 6093 ), Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie ( AS 2012 6887 ) und Ziff. I 2 Abs. 1 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) ( AS 2012 3631 ), Berichtigung vom 28. Dez. 2012 ( AS 2012 7499 ), Berichtigung vom 15. Jan. 2013 ( AS 2013 199 ), Ziff. II der V vom 8. Mai 2013 ( AS 2013 1447 ), vom 28. Nov. 2014 ( AS 2014 4451 ) vom 28. Jan. 2015 ( AS 2015 423 ), Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ), Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten ( AS 2017 4231 ), Anhang 2 Ziff. II 1 der V vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee ( AS 2017 2307 ), Anhang 2 Ziff. II 2 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017 ( AS 2017 5161 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2017 ( AS 2017 6607 ), Anhang 6 Ziff. II 1 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018 ( AS 2018 3577 ), Ziff. II der V vom 7. Nov. 2018 ( AS 2018 4573 ), Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018 ( AS 2018 4737 ), Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020 ( AS 2020 1915 ), Anhang Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 5893 ), Ziff. II 1 der V vom 12. Juni 2020 ( AS 2020 2741 ), Berichtigung vom 8. Juli 2021 ( AS 2021 429 ) und Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 746 ).
(Art. 8 Abs. 1)

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung

Die Bundesverwaltung besteht aus den folgenden Verwaltungseinheiten:

A.

Bundeskanzlei (BK)
Chancellerie fédérale (ChF)
Cancelleria federale (CaF)
Chanzlia federala (ChF)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Bundeskanzlei (BK)

Chancellerie fédérale (ChF)

Cancelleria federale (CaF)

Chanzlia federala (ChF)

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1

Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

2.1.1

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT)

Incaricato federale della protezione dei dati e della trasparenza (IFPDT)

Incumbensà federal per la protecziun da datas e per la transparenza (IFPDT)

2.2

Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und
Stif
tungen:

Keine

2.3

Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

Keine

B.

Departemente
Départements
Dipartimenti
Departaments

I.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Département fédéral des affaires étrangères (DFAE)
Dipartimento federale degli affari esteri (DFAE)
Departament federal d’affars exteriurs (DFAE)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Generalsekretariat (GS-EDA)

Secrétariat général (SG-DFAE)

Segreteria generale (SG-DFAE)

Secretariat general (SG-DFAE)

1.2

Staatssekretariat EDA (STS-EDA)

Secrétariat d’Etat du DFAE (SEE-DFAE)

Segreteria di Stato del DFAE (SES-DFAE)

Secretariat da stadi dal DFAE (SES-DFAE)

1.3

Aufgehoben

1.4

Direktion für Völkerrecht (DV)

Direction du droit international public (DDIP)

Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)

Direcziun da dretg internaziunal public (DDIP)

1.5

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA)

Direction du développement et de la coopération (DDC)

Direzione dello sviluppo e della cooperazione (DSC)

Direcziun da svilup e da cooperaziun (DSC)

1.6

Aufgehoben

1.7

Direktion für Ressourcen (DR)

Direction des ressources (DR)

Direzione delle risorse (DR)

Direcziun da resursas (DR)

1.8

Konsularische Direktion (KD)

Direction consulaire (DC)

Direzione consolare (DC)

Direcziun consulara (DC)

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Keine

II.

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
Département fédéral de l’intérieur (DFI)
Dipartimento federale dell’interno (DFI)
Departament federal da l’intern (DFI)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Generalsekretariat (GS-EDI)

Secrétariat général (SG-DFI)

Segreteria generale (SG-DFI)

Secretariat general (SG-DFI)

1.2

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG)

Bureau fédéral de l’égalité entre femmes et hommes (BFEG)

Ufficio federale per l’uguaglianza fra donna e uomo (UFU)

Uffizi federal per l’egualitad tranter dunna ed um (UFEG)

1.3

Bundesamt für Kultur (BAK)

Office fédéral de la culture (OFC)

Ufficio federale della cultura (UFC)

Uffizi federal da cultura (UFC)

1.4

Schweizerisches Bundesarchiv (BAR)

Archives fédérales suisses (AFS)

Archivio federale svizzero (AFS)

Archiv federal svizzer (AFS)

1.5

Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)

Office fédéral de météorologie et de climatologie (MétéoSuisse)

Ufficio federale di meteorologia e climatologia (MeteoSvizzera)

Uffizi federal per meteorologia e climatologia (MeteoSvizra)

1.6

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Office fédéral de la santé publique (OFSP)

Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP)

Uffizi federal da sanadad publica (UFSP)

1.7

Bundesamt für Statistik (BFS)

Office fédéral de la statistique (OFS)

Ufficio federale di statistica (UST)

Uffizi federal da statistica (UST)

1.8

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Office fédéral des assurances sociales (OFAS)

Ufficio federale delle assicurazioni sociali (UFAS)

Uffizi federal d’assicuranzas socialas (UFAS)

1.9

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires
vétérinaires (OSAV)

Ufficio federale della sicurezza alimentare e di veterinaria (USAV)

Uffizi federal da segirezza alimentara e fatgs veterinars (USAV)

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1

Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

Keine

2.2

Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:

2.2.1

Schweizerisches Nationalmuseum (SNM)

Musée national suisse (MNS)

Museo nazionale svizzero (MNS)

Museum naziunal svizzer (MNS)

2.2.2

Pro Helvetia

Pro Helvetia

Pro Helvetia

Pro Helvetia

2.2.3

Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic)

Institut suisse des produits thérapeutiques (Swissmedic)

Istituto svizzero per gli agenti terapeutici (Swissmedic)

Institut svizzer per products terapeutics (Swissmedic)

2.2.4

Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss)

Fonds de compensation AVS/AI/APG (compenswiss)

Fondi di compensazione AVS/AI/IPG (compenswiss)

Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG (Compenswiss)

2.3

Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

Keine

III.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Département fédéral de justice et police (DFJP)
Dipartimento federale di giustizia e polizia (DFGP)
Departament federal da giustia e polizia (DFGP)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Generalsekretariat (GS-EJPD)

Secrétariat général (SG-DFJP)

Segreteria generale (SG-DFGP)

Secretariat general (SG-DFGP)

1.2

Bundesamt für Justiz (BJ)

Office fédéral de la justice (OFJ)

Ufficio federale di giustizia (UFG)

Uffizi federal da giustia (UFG)

1.3

Bundesamt für Polizei (fedpol)

Office fédéral de la police (fedpol)

Ufficio federale di polizia (fedpol)

Uffizi federal da polizia (fedpol)

1.4

Staatssekretariat für Migration (SEM)

Secrétariat d’Etat aux migrations (SEM)

Segreteria di Stato della migrazione (SEM)

Secretariat da stadi per migraziun (SEM)

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1

Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

2.1.1

Aufgehoben

2.1.2

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF)

Service Surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (SCPT)

Servizio Sorveglianza della corrispondenza postale e
del traffico delle telecomunicazioni (SCPT)

Servetsch Surveglianza da la correspundenza postala e dal traffic da telecommunicaziun (SCPT)

2.1.3

Kommission zur Verhütung von Folter

Commission de prévention de la torture

Commissione per la prevenzione della tortura

Cumissiun per la prevenziun cunter la tortura

2.2

Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:

2.2.1

Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung (SIR)

Institut suisse de droit comparé (ISDC)

Istituto svizzero di diritto comparato (ISDC)

Institut svizzer da dretg cumparativ (ISDC)

2.2.2

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE)

Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (IPI)

Istituto Federale della Proprietà Intellettuale (IPI)

Institut Federal da Proprietad Intellectuala (IPI)

2.2.3

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)

Autorité fédérale de surveillance en matière de révision (ASR)

Autorità federale di sorveglianza dei revisori (ASR)

Autoritad federala da surveglianza en chaussas da revisiun (ASR)

2.2.4

Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS)

Institut fédéral de métrologie (METAS)

Istituto federale di metrologia (METAS)

Institut federal da metrologia (METAS)

2.3

Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

Keine

IV.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
Département fédéral de la défense, de la protection de la population
et des sports (DDPS)
Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione
e dello sport (DDPS)
Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport (DDPS)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Generalsekretariat (GS-VBS)

Secrétariat général (SG-DDPS)

Segreteria generale (SG-DDPS)

Secretariat general (SG-DDPS)

1.1a

Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS)

Secrétariat d’État à la politique de sécurité (SEPOS)

Segreteria di Stato della politica di sicurezza (SEPOS)

Secretariat da stadi per la politica da segirezza (SEPOS)

1.2

Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

Service de renseignement de la Confédération (SRC)

Servizio delle attività informative della Confederazione (SIC)

Servetsch d’infurmaziun da la Confederaziun (SIC)

1.3

Oberauditorat (OA)

Office de l’auditeur en chef (OAC)

Ufficio dell’uditore in capo (UUC)

Auditorat superiur (AS)

1.4

Gruppe Verteidigung

Groupement Défense

Aggruppamento Difesa

Gruppa da defensiun

1.4.1

Armeestab (A Stab)

État-major de l’armée (EM A)

Stato maggiore dell’esercito (SM Es)

Stab da l’armada (StA)

1.4.2

Kommando Operationen (Kdo Op)

Commandement des opérations (Cdmt Op)

Comando Operazioni (Cdo Op)

Commando d’operaziuns (Cdo Op)

1.4.3

Logistikbasis der Armee (LBA)

Base logistique de l’armée (BLA)

Base logistica dell’esercito (BLEs)

Basa da logistica da l’armada (BLA)

1.4.4

Kommando Cyber (Kdo Cy)

Commandement Cyber (cdmt Cyber)

Comando Ciber (Cdo Ci)

Commando Cyber (Cdo Cy)

1.4.5

Kommando Ausbildung (Kdo Ausb)

Commandement de l’instruction (Cdmt Instr)

Comando Istruzione (Cdo Istr)

Commando d’instrucziun (Cdo Instr)

1.5

Bundesamt für Rüstung (armasuisse)

Office fédéral de l’armement (armasuisse)

Ufficio federale dell’armamento (armasuisse)

Uffizi federal da l’armament (armasuisse)

1.5a

Bundesamt für Landestopografie (swisstopo)

Office fédéral de topographie (swisstopo)

Ufficio federale di topografia (swisstopo)

Uffizi federal da topografia (swisstopo)

1.6

Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS)

Office fédéral de la protection de la population (OFPP)

Ufficio federale della protezione della popolazione (UFPP)

Uffizi federal da protecziun da la populaziun (UFPP)

1.7

Bundesamt für Sport (BASPO)

Office fédéral du sport (OFSPO)

Ufficio federale dello sport (UFSPO)

Uffizi federal da sport (UFSPO)

1.8

Bundesamt für Cybersicherheit (BACS)

Office fédéral de la cybersécurité (OFCS)

Ufficio federale della cibersicurezza (UFCS)

Uffizi federal da la cybersegirezza (UFCS)

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1

Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

2.1.1

Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Autorité de surveillance indépendante des activités de renseignement

Autorità de vigilanza indipendente sulle attività informative

Autoridad da surveglianza independenta davart las activitads d'informaziun

V.

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
Département fédéral des finances (DFF)
Dipartimento federale delle finanze (DFF)
Departament federal da finanzas (DFF)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Generalsekretariat (GS-EFD)

Secrétariat général (SG-DFF)

Segreteria generale (SG-DFF)

Secretariat general (SG-DFF)

1.2

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF)

Secrétariat d’Etat aux questions financières internationales (SFI)

Segreteria di Stato per le questioni finanziarie internazionali (SFI)

Secretariat da stadi per dumondas finanzialas internaziunalas (SFI)

1.3

Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV)

Administration fédérale des finances (AFF)

Amministrazione federale delle finanze (AFF)

Administraziun federala da finanzas (AFF)

1.4

Eidgenössisches Personalamt (EPA)

Office fédéral du personnel (OFPER)

Ufficio federale del personale (UFPER)

Uffizi federal da persunal (UFPER)

1.5

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Administration fédérale des contributions (AFC)

Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC)

Administraziun federala da taglia (AFT)

1.6

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Office fédéral de la douane et de la sécurité des frontières (OFDF)

Ufficio federale della dogana e della sicurezza dei confini (UDSC)

Uffizi federal da la duana e da la segirezza dals cunfins (UDSC)

1.7

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT)

Office fédéral de l’informatique et de la télécommunication (OFIT)

Ufficio federale dell’informatica e della telecomunicazione (UFIT)

Uffizi federal d’informatica e da telecommunicaziun (UFIT)

1.8

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)

Office fédéral des constructions et de la logistique (OFCL)

Ufficio federale delle costruzioni e della logistica (UFCL)

Uffizi federal per edifizis e logistica (UFEL)

1.9

Aufgehoben

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1

Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

2.1.1

Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK)

Contrôle fédéral des finances (CDF)

Controllo federale delle finanze (CDF)

Controlla federala da finanzas (CDF)

2.2

Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:

2.2.1

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)

Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA)

Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (FINMA)

Autoritad federala per la surveglianza dals martgads da finanzas (FINMA)

2.2.2

Pensionskasse des Bundes (PUBLICA)

Caisse fédérale de pensions (PUBLICA)

Cassa pensioni della Confederazione (PUBLICA)

Cassa federala da pensiun (PUBLICA)

2.3

Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

Keine

VI.

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (WBF)
Département fédéral de l’économie, de la formation et
de la recherche (DEFR)
Dipartimento federale dell’economia, della formazione e
della ricerca (DEFR)
Departament federal d’economia, furmaziun e retschertga (DEFR)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Generalsekretariat (GS-WBF)

Secrétariat général (SG-DEFR)

Segreteria generale (SG-DEFR)

Secretariat general (SG-DEFR)

1.2

Preisüberwachung (PUE)

Surveillance des prix (SPR)

Sorveglianza dei prezzi (SPR)

Surveglianza dals pretschs (SPR)

1.3

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO)

Segreteria di Stato dell’economia (SECO)

Secretariat da stadi per l’economia (SECO)

1.4

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

Secrétariat d’Etat à la formation, à la recherche et à l’innovation (SEFRI)

Segreteria di Stato per la formazione, la ricerca e l’innovazione (SEFRI)

Secretariat da stadi per furmaziun, retschertga ed innovaziun (SEFRI)

1.5

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Office fédéral de l’agriculture (OFAG)

Ufficio federale dell’agricoltura (UFAG)

Uffizi federal d’agricultura (UFAG)

1.6

Aufgehoben

1.7

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)

Office fédéral pour l’approvisionnement économique du pays (OFAE)

Ufficio federale per l’approvvigionamento economico del Paese (UFAE)

Uffizi federal per il provediment economic dal pajais (UFPE)

1.8

Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)

Office fédéral du logement (OFL)

Ufficio federale delle abitazioni (UFAB)

Uffizi federal d’abitaziuns (UFAB)

1.9

Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)

Office fédéral du service civil (CIVI)

Ufficio federale del servizio civile (CIVI)

Uffizi federal dal servetsch civil (CIVI)

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1

Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

2.1.1

Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Bereich)

Domaine des écoles polytechniques fédérales
(domaine des EPF)

Settore dei politecnici federali (settore dei PF)

Sectur da las scolas politecnicas federalas
(sectur da las PF)

2.2

Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:

2.2.1

Schweiz Tourismus (ST)

Suisse Tourisme (ST)

Svizzera Turismo (ST)

Svizra Turissem (ST)

2.2.2

Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)

Société suisse de crédit hôtelier (SCH)

Società svizzera di credito alberghiero (SCA)

Societad svizra da credit d’hotel (SCH)

2.2.3

Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV)

Assurance suisse contre les risques à l’exportation (ASRE)

Assicurazione svizzera contro i rischi delle esportazioni (ASRE)

Assicuranza svizra cunter las ristgas da l’export (ASRE)

2.2.4
¹¹⁸

Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung
(EHB)

Haute école fédérale en formation professionnelle
(HEFP)

Scuola universitaria federale per la formazione professionale (SUFFP)

Institut federal da scola auta per la furmaziun professiunala (IFFP)

2.2.5

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ)

Ecole polytechnique fédérale de Zürich (EPFZ)

Politecnico federale di Zurigo (PFZ)

Scola politecnica federala Turitg (SPFT)

2.2.6

Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL)

Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL)

Politecnico federale di Losanna (PFL)

Scola politecnica federala Losanna (SPFL)

2.2.7

Paul-Scherrer-Institut (PSI)

Institut Paul Scherrer (PSI)

Istituto Paul Scherrer (PSI)

Institut Paul Scherrer (PSI)

2.2.8

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL)

Institut fédéral de recherches sur la forêt, la neige et le paysage (WSL)

Istituto federale di ricerca per la foresta, la neve e
il paesaggio (WSL)

Institut federal per la perscrutaziun da guaud, naiv e cuntrada (WSL)

2.2.9

Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA)

Laboratoire fédéral d’essai des matériaux et de recherche (EMPA)

Laboratorio federale di prova dei materiali e di ricerca (EMPA)

Institut federal da controlla da material e da perscrutaziun (EMPA)

2.2.10

Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung,
Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG)

Institut fédéral pour l’aménagement, l’épuration et la protection des eaux (EAWAG)

Istituto federale per l’approvvigionamento, la depurazione e la protezione delle acque (EAWAG)

Institut federal per provediment, serenaziun e protecziun da las auas (EAWAG)

2.2.11

Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
(Innosuisse)

Agence suisse pour l’encouragement de l’innovation (Innosuisse)

Agenzia svizzera per la promozione dell’innovazione (Innosuisse)

Agentura svizra per la promoziun da l’innovaziun
(Innosuisse)

2.3

Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

2.3.1

Swiss Investment Fund for Emerging Markets
(SIFEM AG)

Swiss Investment Fund for Emerging Markets
(SIFEM SA)

Swiss Investment Fund for Emerging Markets
(SIFEM SA)

Swiss Investment Fund for Emerging Markets
(SIFEM SA)

VII.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK)
Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie
et de la communication (DETEC)
Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia
e delle comunicazioni (DATEC)
Departament federal per ambient, traffic, energia e communicaziun (DATEC)

1.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1

Generalsekretariat (GS-UVEK)

Secrétariat général (SG-DETEC)

Segreteria generale (SG-DATEC)

Secretariat general (SG-DATEC)

1.2

Bundesamt für Verkehr (BAV)

Office fédéral des transports (OFT)

Ufficio federale dei trasporti (UFT)

Uffizi federal da traffic (UFT)

1.3

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Office fédéral de l’aviation civile (OFAC)

Ufficio federale dell’aviazione civile (UFAC)

Uffizi federal d’aviatica civila (UFAC)

1.4

Bundesamt für Energie (BFE)

Office fédéral de l’énergie (OFEN)

Ufficio federale dell’energia (UFE)

Uffizi federal d’energia (UFE)

1.5

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Office fédéral des routes (OFROU)

Ufficio federale delle strade (USTRA)

Uffizi federal da vias (UVIAS)

1.6

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

Office fédéral de la communication (OFCOM)

Ufficio federale delle comunicazioni (UFCOM)

Uffizi federal da communicaziun (UFCOM)

1.7

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Office fédéral de l’environnement (OFEV)

Ufficio federale dell’ambiente (UFAM)

Uffizi federal d’ambient (UFAM)

1.8

Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

Office fédéral du développement territorial (ARE)

Ufficio federale dello sviluppo territoriale (ARE)

Uffizi federal da svilup dal territori (ARE)

2.

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1

Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

Keine

2.2

Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:

2.2.1

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)

Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (IFSN)

Ispettorato federale della sicurezza nucleare (IFSN)

Inspecturat federal per la segirezza nucleara (IFSN)

2.2.2

Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Fonds de désaffectation et Fonds de gestion pour les installations nucléaires

Fondo di disattivazione e Fondo di smaltimento per gli impianti nucleari

Fond da serrada e fond da dismessa per ils implants nuclears

2.2.3

Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle)

Service suisse d’attribution des sillons (Service d’attribution des sillons)

Servizio svizzero di assegnazione delle tracce (Servizio di assegnazione delle tracce)

Servetsch svizzer d’attribuziun dals trassés (Servetsch d’attribuziun dals trassés)

2.3

Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

Keine

¹¹⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. August 2021 angepasst.

Anhang 2 ¹¹⁹

¹¹⁹ Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 ( AS 2009 6137 ). Fassung gemäss Ziff. I 2 Abs. 2 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) ( AS 2012 3631 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 ( AS 2012 6959 ), vom 30. Nov. 2012 ( AS 2012 6961 ), Berichtigung vom 5. Febr. 2013 ( 2013 425), Art. 12 der V vom 1. Mai 2013 über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat ( AS 2013 1313 ), Art. 16 Ziff. 1 der V vom 26. Juni 2013 über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandlung lebenslänglich verwahrter Straftäter ( AS 2013 2109 ), Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 ( AS 2013 3697 ) und Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4593 ) und Anhang Ziff. 1 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz ( AS 2014 4137 ), Ziff. II der V vom 5. Dez. 2014 ( AS 2014 4445 )Art. 24 Abs. 2 der Schweizerschulenverordnung vom 28. Nov. 2014 ( AS 2014 4605 ), Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2239 ), Ziff. II der V vom 9. Dez. 2016 ( AS 2016 4813 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2017 ( AS 2017 6607 ), Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018 ( AS 2018 3475 ), Ziff. II der V vom 17. Okt. 2018 ( AS 2018 3843 ), vom 14. Dez. 2018 ( AS 2019 155 ), Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020 ( AS 2020 1915 ), und Ziff. II der V vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung ( AS 2020 2465 ), Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020 ( AS 2020 5405 ), vom 24. Febr. 2021 ( AS 2021 152 ), Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 776 ) und Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen ( AS 2022 842 ) und Ziff. II der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 823 ).
(Art. 8 Abs. 2, 8 e Abs. 2 Bst. gbis, 8 n Abs. 2, 8 o Abs. 2, 8 p Abs. 2 und 8 q Abs. 2)

Ausserparlamentarische Kommissionen

1. Gesellschaftsorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuordnung zu den Departementen

1.1 Einstufung G3, Taggeld 500 Franken

Zuständiges
Departement

Ausserparlamentarische Kommission

EDI

Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege

Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz

Eidgenössische Kommission für Tierversuche

Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen

Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin

Fachkommission für Radiopharmazeutika

Medizinalberufekommission

Psychologieberufekommission

Prüfungskommission für das Veterinärwesen

Eidgenössische Qualitätskommission

EJPD

Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

EFD

Eidgenössische Kommission für Bauprodukte

Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüferinnen und -prüfer

WBF

Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

Rat für Raumordnung

Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)

UVEK

Eidgenössische Energieforschungskommission

Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit

Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich

Eidgenössische Medienkommission

Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission

Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit

Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung

Eidgenössische Kommission für Lufthygiene

Nationale Plattform Naturgefahren

VBS

Eidgenössische geologische Fachkommission

Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz

Eidgenössische Kommission für Militär- und Katastrophenmedizin

Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz

1.2 Einstufung G2, Taggeld 400 Franken

Zuständiges
Departement

Ausserparlamentarische Kommission

EDA

Kommission für ausländische Entschädigungen

EDI

Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Prüfungskommission für Chiropraktik

Prüfungskommission für die amtliche Lebensmittelkontrolle

Prüfungskommission für Humanmedizin

Prüfungskommission für Pharmazie

Prüfungskommission für Veterinärmedizin

Prüfungskommission für Zahnmedizin

UVEK

Eidgenössische Nationalparkkommission

VBS

Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen
und -Geometer

1.3 Einstufung G1, Taggeld 300 Franken

Zuständiges
Departement

Ausserparlamentarische Kommission

EDA

Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit

Schweizerische UNESCO-Kommission

EDI

Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am
Römerholz in Winterthur

Eidgenössische Arzneimittelkommission

Eidgenössische Designkommission

Eidgenössische Ernährungskommission

Eidgenössische Filmkommission

Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung

Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und
Grundsatzfragen

Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES

Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge

Eidgenössische Kommission für Familienfragen

Eidgenössische Kommission für Fragen zu sexuell übertragbaren Infektionen

Eidgenössische Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krankheiten

Eidgenössische Kommission für Frauenfragen

Eidgenössische Kommission für Impffragen

Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen

Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung¹²⁰

Eidgenössische Kommission gegen Rassismus

Eidgenössische Kunstkommission

Fachkommission Filmförderung

Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds

Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek¹²¹

Kommission für die Bundesstatistik

Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

EFD

Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz

Mehrwertsteuer-Konsultativgremium

EJPD

Eidgenössische Fachkommission für das Handelsregister

Eidgenössische Migrationskommission¹²²

Fachausschuss für die Begutachtung von Gesuchen für Beiträge an Modellversuche

Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs

Beratende Kommission für die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

WBF

Beratende Kommission für Landwirtschaft

Tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO

Eidgenössische Arbeitskommission

Eidgenössische Berufsbildungskommission

Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen

Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen

Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen

Eidgenössische Akkreditierungskommission

Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

KMU-Forum

Kommission für Wirtschaftspolitik

Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone

Landwirtschaftlicher Forschungsrat

Schweizerisches nationales FAO-Komitee

Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr

Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

UVEK

Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission

Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

Kommission für Forschung im Strassenwesen

VBS

Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen

Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit

Rüstungskommission

¹²⁰ Die Bezeichnung der Kommission wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2024 angepasst.
¹²¹ Diese Kommission wurde auf Ende 2020 aufgelöst.
¹²² Die Bezeichnung der Kommission wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2016 angepasst.

2. Marktorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Pauschalen und Zuordnung zu den Departementen

Zuständiges Departement

Ausserparlamentarische Kommission

Einstufung

Präsident/in
(100 %)
in Franken

Vizepräsident/in (100 %)
in Franken

Mitglied
(100 %)
in Franken

EDI

Oberaufsichtskommission

Berufliche Vorsorge

M2/A

250 000

180 000

150 000

EJPD

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

M1

200 000

140 000

120 000

EJPD

Eidgenössische Spielbankenkommission

M1

200 000

140 000

120 000

WBF

Wettbewerbskommission

M3

280 000

200 000

180 000

UVEK

Eidgenössische
Elektrizitätskommission

M2/A

250 000

180 000

150 000

UVEK

Eidgenössische Kommunikationskommission

M2/A

250 000

180 000

150 000

UVEK

Eidgenössische Postkommission

M2/A

250 000

180 000

150 000

UVEK

Kommission für den Eisenbahnverkehr

M2/A

250 000

180 000

150 000

UVEK

Schweizerische
Sicherheitsuntersuchungsstelle

M2/B

225 000

160 000

135 000

UVEK

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

M1

200 000

140 000

120 000

Anhang 3 ¹²³

¹²³ Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 ( AS 2009 6137 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 729 ).
(Art. 24 a Abs. 2 und 3)

Zuordnung der verselbstständigten Einheiten zum Departement mit dem engsten Sachbezug und gemeinsame Ausübung der Eignerrechte mit der EFV

Verselbstständigte Einheit

Departement mit engstem
Sachbezug und zuständige
Verwaltungseinheit

Gemeinsame Ausübung
der Eignerrechte

SNM

EDI (GS)

Pro Helvetia

EDI (GS)

Swissmedic

EDI (GS)

METAS

EJPD (GS)

IGE

EJPD (GS)

RAB

EJPD (GS)

SIR

EJPD (GS)

FINMA

EFD (GS / SIF)

ETH-Bereich

WBF (GS)

EFD (EFV)

EHB

WBF (GS)

SERV

WBF (SECO)

EFD (EFV)

SIFEM AG

WBF (SECO)

EFD (EFV)

Identitas AG

EDI (GS) / WBF (GS)

Innosuisse

WBF (GS)

RUAG MRO Holding AG

VBS (GS)

EFD (EFV)

RUAG International Holding AG

EFD (EFV)

Swisscom AG

UVEK (GS)

EFD (EFV)

Schweizerische Post AG

UVEK (GS)

EFD (EFV)

SBB AG

UVEK (GS)

EFD (EFV)

Skyguide

UVEK (GS) / VBS (GS)

EFD (EFV)

ENSI

UVEK (GS)

Trassenvergabestelle

UVEK (GS)

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