Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Regierungsr... (811.116.2)
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Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen über die Aufnahme von Hebammenschülerinnen des Kantons Appenzell A.Rh. in die Entbindungsanstalt des Kantons St. Gallen sowie über den Besuch des Repetitionskurses für ältere Hebammen

Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen über die Aufnahme von Hebammenschülerinnen des Kantons Appenzell A.Rh. in die Entbindungsanstalt des Kantons St. Gallen sowie über den Besuch des Repetitionskurses für ältere Hebammen
1) vom 23. Juni 1924 2 )

Art. 1 Die Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. wird die jeweilen von

ihr zur Erlernung des Hebammenberufes in Aussicht genommenen Schüle- rinnen zum Zweck ihrer beruflichen Ausbildung der st.-gallischen kanto- nalen Entbindungsanstalt übergeben.

Art. 2 Die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen wird dagegen die ihr von

Seiten der Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. bezeichneten Schülerinnen jeweilen in denjenigen Lehrkurs aufnehmen, für welchen sie rechtzeitig angemeldet wurden, und es besteht für den Kanton Appenzell A.Rh. ein Vorrecht gegenüber anderen Kantonen, welche in keinem ähnli- chen Vertragsverhältnis mit St. Gallen stehen.

Art. 3 Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. geniessen in allen Teilen

den gleichen Unterricht wie die st.-gallischen. Auch in Bezug auf Wohnung und Beköstigung sind sie den Letzteren vollkommen gleich zu halten. — — — — — — — — — — — — aGS II/251
1) Dieser Vertrag stimmt nicht mehr mit der Praxis überein
2) Beide Regierungen haben den Vertrag am 23. Juni 1924 unterzeichnet

Art. 4 Die Dauer eines Kurses beträgt ein Jahr. Der Beginn desselben wird je-

weilen von der Sanitätskommission des Kantons St. Gallen festgesetzt.
Art. 5
1 Die definitive Aufnahme in den Lehrkurs erfolgt auf Grund einer Vor- prüfung, welche nach Ablauf der ersten vier Wochen der Unterrichtszeit durch den Anstaltsarzt vorzunehmen ist.
2 Die Zeit der Abhaltung derselben sowie auch der Schlussprüfung ist der Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. jeweilen rechtzeitig mit- zuteilen, und es ist dieselbe befugt, sich dabei durch eine Abordnung ver- treten zu lassen.

Art. 6 Dem Anstaltsarzt steht das Recht zu, unter Anzeige an die Sanitätskom-

mission des Kantons Appenzell A.Rh., Schülerinnen, bei welchen es sich nach Ablauf der ersten vier Wochen der Unterrichtszeit herausstellt, dass sie die zur Erlernung und Ausübung des Hebammenberufes nötigen Fä- higkeiten, moralischen und körperlichen Eigenschaften nicht besitzen, so- wie solche, welche sich beharrlichen Unfleisses oder eines ungebührlichen Betragens schuldig machen oder andauernd krank werden, jederzeit aus dem Unterricht zu entlassen.

Art. 7 Die Schülerinnen haben sich in allen Teilen der Hausordnung der Entbin-

dungsanstalt unbedingt zu unterziehen sowie den Anordnungen und Aufträ- gen des Anstaltsarztes und der Oberhebamme Folge zu leisten.

Art. 8 1)

1 Die Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. entrichtet für jede Schülerin, die in der st.-gallischen Verordnung betr. die Verpflegungstaxen und Kostgelder in der Entbindungsanstalt vom 22. Januar 1924 vorgese- henen Taxen für Nichtkantonsbürgerinnen, nämlich für Kost und Logis pro Tag Fr. 3.75, das Schulgeld von Fr. 75.– und als Gebühr für die Schluss- prüfung und die Patentierung Fr. 5.–. — — — — — — — — — — — —
1) In der Zwischenzeit sind die in diesem Artikel aufgeführten Taxensätze durch den Regierungsrat mehrmals erhöht worden
2 Das in der Anstalt gebräuchliche Lehrbuch sowie die Hebammengerät- schaften sind ebenfalls auf Kosten der Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. anzuschaffen.
3 Der Betrag des Kostgeldes und des Schulgeldes ist vor dem Eintritt zu hinterlegen.
4 Beim unfreiwilligen Austritt einer Schülerin vor Beendigung eines Kurses ist für die nicht vollendete Unterrichtsdauer der Betrag pro rata der Sani- tätskommission des Kantons Appenzell A.Rh., zurückzubezahlen.

Art. 9 Die Kosten der Hin- und Rückreise der Schülerinnen fallen zu Lasten des

Kantons Appenzell A.Rh., ebenfalls allfällige ausserordentliche Kosten, welche durch Verpflegung und Behandlung schwer erkrankter Schülerinnen bis zu ihrer Transportfähigkeit der Anstalt erwachsen. Leichtere, nicht ansteckende Krankheiten sind in der Anstalt selbst zu behandeln, und es wird für dieselben keine besondere Vergütung beansprucht.
Art. 10
1 Die Sanitätskommission des Kantons Appenzell A.Rh. hat das Recht, soweit der verfügbare Platz nicht durch st.-gallische Hebammen in An- spruch genommen ist, in die Repetitionskurse für Hebammen Teilnehme- rinnen abzuordnen. Dieselben bezahlen pro Person für Kost, Logis und Un- terricht eine Taxe von Fr. 4.–
1) im Tage. Die Bestimmungen von Art. 7 und 9 beziehen sich auch auf die Besucherinnen der Repetitionskurse.
2 Die Dauer der Repetitionskurse beträgt mindestens zwei Wochen, Ein- rückungs- und Entlassungstag inbegriffen.
Art. 11
1 Dieser Vertrag tritt mit der Ratifikation
2) durch die zuständigen Behörden in Kraft und kann je auf Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
2 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat dem vorstehenden Vertrag die Genehmigung erteilt. — — — — — — — — — — — —
1) In der Zwischenzeit ist diese Taxe durch den Regierungsrat mehrmals erhöht worden
2)
23. Juni 1924
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