Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (712.51)
CH - SO

Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1 Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1 ) Vom 29. März 1925 Der Kantonsrat von Solothurn auf Antrag des Regierungsrates, zum Zwecke einer einheitlichen Ordnung der Gesetzgebung über die Wasserfallrechte, sowie der Anpassung der Vorschriften über die Taxation derselben an das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräf- te vom 22. Dezember 1916
2 ) beschliesst :

§ 1. Der Kantonsrat wird ermächtigt, zum Bundesgesetz über die Nutz-

barmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 und zu seinen allfälligen Abänderungen eine Vollziehungs-Verordnung zu erlassen.

§ 2. Das Gesetz betreffend Taxation der staatlich konzedierten Wasserfall-

rechte vom 3. April 1892 wird aufgehoben.

§ 3. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und mit Erlass der

Vollziehungs-Verordnung durch den Kantonsrat in Kraft. Inkrafttreten am 1. Juli 1925 ________________
1 ) Heute gelten auch die Bestimmungen des WRG SO vom 27. September 1959; BGS 712.11. Vgl. § 64.
2 ) SR 721.80.
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