Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge (411.262)
CH - SO

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge Vom 30. November 1980 (Stand 4. Dezember 1980) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

15. Juli 1980

beschliesst :

§ 1 Beitritt

1 Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Hoch - schulbeiträge vom 26. November 1979 bei.

§ 2 Kredit

1 Der Kredit für die nach der Vereinbarung zu leistenden Beiträge wird ab
1981 jährlich in den Voranschlag zur Staatsrechnung aufgenommen.

§ 3 Anschlussvereinbarung

1 Nach Ablauf der Vereinbarung kann der Kantonsrat den Beitritt zu einer neuen Vereinbarung über Hochschulbeiträge beschliessen.

§ 4 Vollzug

1 Der Regierungsrat unterzeichnet die Vereinbarung. Er erlässt die Voll - zugsbestimmungen. Im Falle von Zulassungsbeschränkungen an kantona - len Hochschulen erlässt er die Durchführungsbestimmungen.

§ 5 Übergangsbestimmung

1 Leistungen zugunsten der Hochschulausbildung aufgrund bestehender Erlasse werden weiterhin erbracht. Der mit Volksbeschluss vom 3. Dezem - ber 1978
1 ) für die Jahre 1978 und 1979 beschlossene Beitrag von je 188’800 Franken an die Kosten für die Erhöhung der Klinikkapazität wird auch
1980 geleistet.

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentli - chung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 4. Dezember 1980.
1) GS 87, 686. GS 88, 514
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