Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersver... (832.111)
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Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung

Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
1) vom 27. September 1949 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 7 des Gesetzes vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung 1) , verordnet:
Art. 1
1 Der Versicherte wird in jenem Jahr zum Bezuge einer Rente berechtigt, in welchem er das 65. Altersjahr vollendet.
2 Der Anspruch auf Rentenzahlung erlischt, wenn der Versicherte vor der Fälligkeit der Rente stirbt. Die Rente gemäss Art. 5 des Gesetzes
1) (neue Rente von Fr. 50.–) wird am 31. Dezember, die Rente gemäss Art. 3 des Gesetzes
1) (alte Rente bemessen nach den Art. 14–18 des Gesetzes betref- fend die Staatliche Altersversicherung vom 26.4.1925/26.4.1936 2) ) je zur Hälfte am 30. Juni und am 31. Dezember fällig. Die Auszahlung der Rente erfolgt spätestens zwei Monate nach ihrer Fälligkeit.
Art. 2
1 Die Renten sind für den persönlichen Unterhalt der Versicherten be- stimmt und dürfen nicht mit Ansprüchen der Gemeinden aus Armenunter- stützungen verrechnet werden. Hat eine Gemeinde für einen Versicherten Prämien bezahlt, so kann sie bis auf den bezahlten Betrag ohne Zins auf die Rente bzw. das Sterbegeld greifen. — — — — — — — — — — — — aGS II/125
1) bGS 832.11
2) Vgl. Anhang zum G vom 24. April 1949 über die Ablösung der Staatlichen Alters- versicherung (bGS 832.11)
2 Die Staatliche Altersversicherung hat sich nur an den Versicherten oder dessen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zu wenden. Jede Ab- tretung oder Verpfändung der Altersrente ist ungültig. Ebenso unterliegt dieselbe nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger der Versi- cherten.
Art. 3
1 Es ist Sache der Versicherten, der Verwaltung der Staatlichen Altersver- sicherung allfällige Adressänderungen mitzuteilen. Kantonseinwohner haben die Mitteilung an ihre Gemeindestelle (vgl. Art. 6), Nichtkantonseinwohner direkt an die kantonale Verwaltung zu richten.
2 Für die richtige An- und Abmeldung von bevormundeten Versicherten sind deren Vormünder verantwortlich.

Art. 4 Fällige Renten von Mitgliedern, welche der Mitteilungspflicht gemäss Art. 3

nicht genügen, verfallen, sofern der Bezugsberechtigte seinen Anspruch nicht innert einem Jahr geltend macht.

Art. 5 Das Sterbegeld wird aufgrund einer Anmeldung des Anspruches ausbe-

zahlt. Die Anmeldung ist innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Tode an die Gemeindestelle oder direkt an die kantonale Verwaltung zu richten, ansonst das Sterbegeld verfallen ist.

Art. 6 Die Gemeinderäte bezeichnen in jeder Gemeinde eine Gemeindestelle,

welche die der Gemeinde obliegenden Arbeiten gemäss den Weisungen der kantonalen Verwaltung besorgt.

Art. 7 Die Gemeindestellen haben ein Verzeichnis der in ihrer Gemeinde ansässi-

gen Versicherten zu führen. Alle Ergänzungen und Veränderungen in den Verzeichnissen, wie sie z.B. der Zuzug von Versicherten, Todesfälle, Adress- änderungen usw. mit sich bringen, sind der kantonalen Verwaltung mitzutei- len. Die kantonale Verwaltung führt ein Hauptverzeichnis.

Art. 8 Die für die Durchführung des Gesetzes 1) und dieser Verordnung erforderli-

chen Formulare sind den Gemeinden auf Kosten der Staatlichen Altersver- sicherung zur Verfügung zu stellen. Der Regierungsrat setzt die den Ge- meinden für ihre Bemühungen von der Staatlichen Altersversicherung zu zahlenden Entschädigungen fest.
Art. 9
1 Die Verwaltung der Staatlichen Altersversicherung erfolgt durch die Kan- tonskanzlei. Der Regierungsrat kann die Verwaltung einer andern Amtsstelle übertragen.
2 Die Verwaltungskosten fallen zu Lasten der Staatlichen Altersversi- cherung.
Art. 10
1 Die vom Regierungsrat bezeichnete regierungsrätliche Direktion übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und entscheidet erstinstanzlich über An- stände und Streitigkeiten zwischen der kantonalen Verwaltung oder den Gemeinden und den Versicherten.
2 Gegen die Verfügungen dieser Direktion kann innert 14 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden. Dieser entscheidet letztinstanzlich.

Art. 11 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes

1) und dieser Verordnung die weitern nötigen Weisungen zu erlassen. — — — — — — — — — — — —
1) bGS 832.11
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