Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepubl... (SR 0.631.112.136)
CH - SH

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2
1 In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorge- sehen sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegens- tände beziehen: a) Zölle; b) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren; c) aus dem Bereich der Landwirtschaft:
1. Brotgetreidewirtschaft;
2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglichkeiten, ausgenommen Pflanzen- züchtung, Saatgutproduktion und Zuckerrüben;
3. Tierzucht;
4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaftlicher Erzeug- nisse sowie sonstige Vergünstigungen;
5. Milch und Milchprodukte;
6. Geflügelhaltung und Eierwirtschaft;
7. Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutz- und Un- krautvertilgungsmittel sowie sonstige landwirtschaftliche Hilfs- stoffe;
8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen staatliche Ko- stenbeteiligung im Zusammenhang mit Hagel- und anderen Ele- mentarschäden;
9. forstliches Saatgut und Forstpflanzen;
10. Kartoffelverwertung;
11. Tierseuchenbekämpfung;
12. Treibstoffvergünstigung für die Landwirtschaft; d) aus dem Bereich des Gesundheitswesens:
1. Grenzsanitätsdienst;
2. Leichentransporte, ausgenommen solche innerhalb einer Ge- meinde;
3. Arzneimittelwesen und Heilmittelverkehr;
4. Sera und Impfstoffe;
5. Arsenderivate;
6. Verkehr mit Giften;
7. Betäubungsmittelwesen;
8. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
9. Absinth und anisierte Getränke;
10. Kunstwein und Kunstmost; e) wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Kriegswirtschaft (Versorgung der Zivilbevölkerung im Notstandsfall); f) technische Kontrolle von Erzeugnissen der Uhrenindustrie g) Wa renumsatzsteuer; h) fiskalische Belastung des Tabaks;
Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren; staatsgefährliches Propagandamaterial; Herstellung von Münzen (einschliesslich Goldmünzen), die den schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse gleich oder ähnlich sind.
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland
3 Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der sachlichen Nach- prüfung durch die deutschen Behörden. Stellen diese jedoch fest, dass die Entscheidung offensichtlich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entscheidung der schweizerischen Behörde zurückgeben. Diese entschei- det endgültig und verbindlich über die Berichtigung.
4 Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Anspruch, des- sen Erfüllung erzwungen werden soll, sind ausserhalb des Zwangsverfah- rens vor der zuständigen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die Zwangsvollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange nicht die schweizerische Behörde um die Einstellung ersucht.
5 Die in Absatz 1 genannten Ansprüche schweizerischer Behörden stehen bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs entsprechenden Ansprü- chen deutscher Behörden gleich.
6 Besitzt ein Einwohner von Büsingen Vermögenswerte in der Schweiz, so kann die schweizerische Behörde gegen ihn wegen Forderungen gemäss Absatz 1 die Beitreibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schwei- zerischem Recht vornehmen. Hierbei gilt die Stadt Schaffhausen als Betreibungsort.
2. Abschnitt Sonderregelungen

Artikel 4 Soll ein Gegenstand, an dem das schweizerische Zollpfandrecht besteht,

dem Inhaber ohne seine Einwilligung weggenommen werden, so hat der ausführende schweizerische Zollbeamte einen deutschen Zollbeamten hinzuzuziehen, der darüber zu wachen hat, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt.
Artikel 5
1 Folgende aus dem deutschen Zollgebiet nach Büsingen verbrachten und von Büsingen in das deutsche Zollgebiet zurückgebrachten Waren, die aus dem freien deutschen Verkehr stammen, sind von schweizerischen Ein- und Ausgangsabgaben einschliesslich Warenumsatzsteuer sowie von wirt- schaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit: lung ihrer öffentlichen Aufgaben in Büsingen benötigen, ausgenom- men Lebensmittel, Genussmittel, Getränke und Futtermittel;
2. amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesblätter und Literatur, die die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben benötigt;
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht. In bezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln ausserhalb der Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung, soweit es strengere Bestimmungen enthält.

Artikel 10 Die nach deutschem Recht in Büsingen zur Berufsausübung zugelassenen

Personen stehen hinsichtlich der Anwendung der schweizerischen Betäu- bungsmittelgesetzgebung den nach schweizerischem Recht zugelassenen Personen gleich.
Artikel 11
1 Den bei einem in der Schweiz konzessionierten Lohnbrenner im Brenn- auftrag hergestellten Branntwein erhalten Einwohner von Büsingen, die Stoffbesitzer sind, zu ihrer Verfügung, nachdem sie die durch die schwei- zerische Alkoholverwaltung festzusetzende Steuer entrichtet haben.
2 Dem Produzenten, der als Landwirt einen Landwirtschaftsbetrieb führt und ausschliesslich Eigengewächs oder selbstgesammeltes Wildgewächs brennen lässt, wird für den Haushalt und den Landwirtschaftsbetrieb ein steuerfreier Eigenbedarf von zehn Litern (grössere Betriebe zwanzig Li- ter) Branntwein pauschal zugebilligt und bei der Steuerfestsetzung in Ab- zug gebracht.
3 In Büsingen werden die Funktionen der örtlichen Brennereiaufsichtsstel- len durch die Brennereiaufsichtsstelle der Stadt Schaffhausen ausgeübt.

Artikel 12 Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind in Büsingen zum

Erwerb von Waffen, für die ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, nicht berechtigt, auch wenn sie einen Waffenerwerbsschein besitzen. Sol- che Waffen dürfen an sie nicht abgegeben werden.

Artikel 13 Eine Erlaubnis für die Herstellung von Pulver und Sprengstoffen, die

nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, berechtigt in Büsingen nur zur Herstellung dieser Erzeugnisse für den dortigen Bedarf. Eine Er- laubnis für den Vertrieb dieser Erzeugnisse berechtigt nur zur Abgabe für die Verwendung in Büsingen.
Artikel 14
1 Eine Zuwiderhandlung auf den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Sach- gebieten wird auch dann nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn der massgebende Straftatbestand dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
1)
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland mit dem Amtssiegel in einem Umschlag zu verschliessen und dem nach Schaffhauser Recht zuständigen Richter abzuliefern. Dieser hat Papiere und Handelsbücher, die für die Untersuchung Bedeutung ha- ben, der untersuchenden Behörde auszuhändigen oder mitzuteilen, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgründe bestehen. d. Will der zuständige schweizerische Beamte einen Gegenstand, der be- schlagnahmt werden soll oder beschlagnahmt worden ist, dem Inhaber ohne seine Einwilligung wegnehmen, so hat der Beamte einen deut- schen Beamten beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Mass- nahme nicht von ihrem Zweck entfernt.
2 Ist der nach Absatz 1 Buchstabe b oder d beizuziehende deutsche Be- amte der Auffassung, dass eine nach diesen Absätzen getroffene Mass- nahme des untersuchenden schweizerischen Beamten sich von ihrem Zweck entfernt, so entscheidet der Verhörrichter in Schaffhausen im Ein- vernehmen mit dem Landrat in Konstanz. Sichergestellte Gegenstände sind bis zu dieser Entscheidung auf dem Bürgermeisteramt in Büsingen zu hinterlegen.
3 Kann nach dem schweizerischen Recht eine Strafverfügung der Verwal- tung nur mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, so hat der Be- troffene, wenn er Einwohner von Büsingen ist und die Zuwiderhandlung in Büsingen begangen hat, das Recht, gegen die Strafverfügung des zu- ständigen Departementes gemäss Artikel 300 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege
2) die gerichtliche Beurteilung anzurufen; der Gerichtsstand ist bei den für Schaffhausen zuständigen Gerichten begrün- det.
4 Hinsichtlich der Wiedergutmachung von zu Unrecht erlittenen Nachtei- len finden die Bestimmungen des schweizerischen Rechts in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz. II. Teil Grenzübertritt; fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen
Artikel 16
1 Im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz ist für Deutsche und Schweizerbürger ein Grenzübertrittspapier nicht erforderlich. Eine Grenz- abfertigung findet nicht statt.
2 Das Recht auf die Durchführung polizeilicher Kontrollen bleibt unbe- rührt.
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland tivkinder) erlangen die Vergünstigungen ohne Wartezeit, wenn sie in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt nehmen, um
1. die eheliche Gemeinschaft mit einem in Büsingen wohnhaften Deutschen aufzunehmen,
2. auf einem durch Erbgang zufallenden Grundstück zu wohnen;
3. einem Erwerbsbetrieb weiterzuführen, den sie von in Büsingen wohnhaften Verwandten übernommen haben oder der ihnen durch Erbgang zugefallen ist;
4. den Erwerbsbetrieb eines nach Buchstaben a und b begünstigten Deutschen zu übernehmen und weiterzuführen, der diesen aus persönlichen Gründen nicht weiter betreiben kann, es sei denn, dass der bisherige Inhaber ein gleichwertiges Angebot eines be- günstigten Deutschen ausgeschlagen hat. Bei Zuzug aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 3 erwähnten fa- miliären Gründen wird die Zuerkennung der Vergünstigungen ohne Wartezeit oder vor deren Ablauf wohlwollend geprüft.
2 Schweizerbürger erhalten in Büsingen diese Vergünstigungen, wenn sie in dem in Absatz 1 bezeichneten schweizerischen Gebiet Wohnsitz und Aufenthalt haben. Absatz 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend, wo- bei anstelle des Gebietes von Büsingen das in Absatz 1 bezeichnete schweizerische Gebiet tritt.
Artikel 20
1 a. Deutsche, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischem Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger als Arbeitnehmer tätig zu sein. Berufe, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind, bleiben ausgenommen. b. Sie werden in gleicher Weise wie Schweizerbürger zu Lehrstellen in jedem Beruf, soweit er nicht von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten ist, zugelassen und erhalten die erforderliche fremden- polizeiliche Bewilligung. c. Die öffentliche Stellenvermittlung steht ihnen im Rahmen ihrer Son- derstellung in gleicher Weise wie Schweizerbürgern offen. Die Mög- lichkeit, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suchen, wird hierdurch nicht berührt.
2 Schweizerbürger, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 er- füllen, erhalten für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Bü- singen die gleichen Vergünstigungen, die Deutschen mit Wohnsitz und Aufenthalt in Büsingen unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Ab- satz 1 für eine entsprechende Tätigkeit in der Schweiz eingeräumt wer-
ger in Büsingen nach deutschem Recht die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung oder einer Einreisesperre erfüllt sind; massgebliche Tatsachen erschlichen wurde. ist gleichgestellt die Tätigkeit für juristische Personen, Han-
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 erfüllen, ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben. d. Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Gesuch hin je- weils um die gleiche Dauer verlängert. e. Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Sonderstellung von Büsingen miss- bräuchlich ausgenutzt wird.
2 a. Schweizerbürger, die in dem in Artikel 19 bezeichneten Gebiet eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzun- gen des Artikels 19 Absatz 2 erfüllen, werden zur Ausübung ihrer Er- werbstätigkeit in Büsingen ohne Begründung einer gewerblichen Nie- derlassung unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen zuge- lassen. Der Beginn einer Erwerbstätigkeit ist dem Bürgermeisteramt in Büsingen anzuzeigen. Erwerbstätigkeiten, die Deutschen von Ge- setzes wegen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen. b. Die Arbeitserlaubnis erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Un- ternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Vor- aussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Arbeitserlaubnis erteilt, so- fern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. c. Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Buchstabe a ist gleichgestellt die Tätigkeit juristischer Personen, Handels- gesellschaften sowie aller anderen Gesellschaften, Genossenschaften und sonstiger Vereinigungen mit Sitz in dem in Artikel 19 bezeichne- ten schweizerischen Gebiet, an denen solche Personen ein überwie- gendes wirtschaftliches Interesse haben, die die Voraussetzungen des

Artikels 19 Absatz 2 erfüllen. d. Die Anzeige gemäss Buchstabe a berechtigt ohne besondere gewer-

berechtliche Erlaubnis zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung der Anzeige. Die Anzeige ist nach Ablauf dieses Zeitraumes zu wiederholen, wenn die Tätigkeit in Büsingen fortgesetzt werden soll. e. Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann untersagt werden, wenn die Vergünstigungen missbräuchlich ausgenutzt wer- den.
Artikel 23
1 Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen erhalten deut- sche Kennzeichen mit einem besonderen, den Standort Büsingen anzei- genden Merkmal. Die zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet die Zollkreisdirektion Schaffhausen über jede Zulassung eines solchen Fahrzeuges.
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland
5 Für Handlungen eines Schweizerbürgers, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden und nach den deutschen Vorschriften ge- ahndet werden können, gilt, wenn der Beschuldigte, ohne Einwohner von Büsingen zu sein, dort festgenommen wird, bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht oh- nehin anwendbar ist.
6 Ausgenommen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sind Hand- lungen militärischen, fiskalischen oder vorwiegend politischen Charak- ters.
Artikel 25
1 Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, soweit nach Artikel 24 stellvertretend sein Strafrecht gilt, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die auf des- sen Gebiet begangenen Zuwiderhandlungen nach Massgabe seiner Ge- setze zu verfolgen, wenn der Täter zur Zeit der Stellung des Ersuchens sich im Gebiet des ersuchten Staates dauernd aufhält, sich der Strafgewalt des ersuchenden Staates nicht unterzieht und nicht ausgeliefert wird.
2 Soweit nach Artikel 24 stellvertretend schweizerisches Strafrecht gilt, besteht für die Schweiz die Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfol- gung von Schweizerbürgern, die nicht zugleich Deutsche sind, auch dann, wenn der Beschuldigte sich in Büsingen aufhält. Eines förmlichen Über- nahmeersuchens bedarf es in diesem Falle nicht.
3 Ist der Beschuldigte ein Einwohner von Büsingen, der Schweizerbürger ist, ohne Deutscher zu sein, und ist für die Tat nicht allein Geldstrafe oder Geldbusse angedroht, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht ver- pflichtet, die Strafverfolgung nach Absatz 1 zu übernehmen.
4 Dem Ersuchen werden die Akten in Unterschrift oder beglaubigter Ab- schrift, etwaige Beweisgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts beigefügt, ferner eine Abschrift der Bestimmungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates auf die Tat anzuwenden wären.
5 Das Ersuchen kann unmittelbar von der Strafverfolgungsbehörde des ei- nen Vertragsstaates an die Stafverfolgungsbehörde des anderen Vertrags- staates gerichtet werden. Ist die ers uchte Behörde nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Stelle weiter und verständigt hiervon die ersuchende Behörde.
6 Die ersuchte Strafverfolgungsbehörde teilt der ersuchenden Behörde so- bald wie möglich das von ihr Veranlasste mit und übermittelt ihr zu gege- bener Zeit eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der abschliessen- den Entscheidung. Die überlassenen Gegenstände werden nach Abschluss des Verfahrens der ersuchenden Behörde zurückgegeben, sofern nicht da- rauf verzichtet wird.
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Artikel 28
1 Ist wegen einer der in Artikel 24 Absätze 2 bis 5 erwähnten Handlungen von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt worden, so sehen die Behörden des anderen Vertragsstaates von weiteren Verfolgungs- und Vollstreckungsmassnahmen wegen der- selben Handlung gegen denselben Täter ab, a. wenn aus materiell-rechtlichen Gründen das Verfahren rechtskräftig eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig ab- gelehnt worden ist; b. wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist; c. wenn die gegen ihn verhängte Sanktion vollstreckt, erlassen oder ver- jährt ist; d. solange der Vollzug der Sanktion aufgeschoben (die Vollstreckung der Sanktion zur Bewährung ausgesetzt) oder der Täter bedingt ent- lassen ist.
2 Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertragsstaates rechtskräftig verurteilt worden ist, jedoch nicht die ganze Strafe verbüsst oder bezahlt hat, wegen derselben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates er- neut bestraft, so ist die auf Grund des ersten Urteils vollstreckte Strafe auf die zu erkennende Strafe anzurechnen. Entsprechendes gilt sinngemäss für Sanktionen anderer Art.

Artikel 29 Personen, die nicht Schweizerbürger sind und von deutschen Behörden

wegen einer nach deutschem Recht strafbaren Handlung oder auf Grund eines deutschen Vorführungsbefehls oder eines deutschen Haftbefehls festgenommen worden sind, dürfen von deutschen Beamten ohne weiteres auf der Strasse zwischen Büsingen und Gailingen durch das schweizeri- sche Gebiet durchgeführt werden. Personen, die neben der deutschen auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht Schweizer- bürger im Sinne dieser Bestimmung.

Artikel 30 Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden eines Ver-

tragsstaates in Verfahren, die auf Grund des Artikels 25 durchgeführt werden, sind von den Behörden des anderen Vertragsstaates so zu erledi- gen, wie wenn sie von den entsprechenden eigenen Behörden gestellt worden wären.
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Artikel 33 Die Behörden jedes Vertragsstaates gewähren den Beamten des anderen

Staates bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen dieses Vertrages den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechen- den eigenen Beamten.

Artikel 34 In einem im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Strafverfahren gel-

ten die Strafbestimmungen des einen Vertragsstaates auch für Handlun- gen, die gegen entsprechende Einrichtungen oder Massnahmen der öf- fentlichen Gewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder gegen- über dessen Beamten begangen werden, soweit diese in Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Vertrag gehandelt haben. Artikel 28 ist entspre- chend anwendbar.
Artikel 35
1 Hinsichtlich der Ansprüche wegen Schäden, die sich aus Amtshandlun- gen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben, sowie bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen des einen Ver- tragsstaates denen des anderen Vertragsstaates gleich.
2 Die Haftung für einen Schaden, den ein Beamter des einen Vertragsstaa- tes in Ausübung seines Dienstes im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht, bestimmt sich in gleicher Weise wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung am Dienstort dieses Beamten begangen wor- den wäre.

Artikel 36 Die schweizerischen Behörden können, soweit sie auf Grund dieses Ver-

trages ein Verwaltungs- oder ein Strafverfahren durchführen, die in die- sem Verfahren ausgehenden Schriftstücke mit jedem nach schweizeri- schem Recht zulässigen Inhalt auch durch die Deutsche Bundespost in Büsingen rechtswirksam zustellen.

Artikel 37 Der schriftliche Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen

Behörden kann unmittelbar und ohne Inanspruchnahme des diplomati- schen Weges erfolgen, sofern er die Anwendung des vorliegenden Ver- trages betrifft und nicht politische oder grundsätzliche Fragen berührt.
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3 Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung geben.

Artikel 42 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Übereinkunft vom

21. September 1895
3) zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend die Gemeinde Büsingen ausser Kraft.

Artikel 43 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bun- desrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 44
1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2 Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkun- den in Kraft.
3 Dieser Vertrag gilt zunächst für zwölf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gilt er für unbestimmte Zeit weiter; jeder Vertragsstaat hat jedoch das Recht, ihn mit einer Frist von zwei Jahren zu kündigen. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeich- net und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 23. November 1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Schweizerische Für die Bundesrepublik Eidgenossenschaft: Deutschland: Bindschedler G. v. Haeften Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Ver- trages über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet haben die unterzeichneten Bevollmächtig- ten folgende übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
1. Begriffsbestimmung
des begünstigten Personenkreises gemäss Artikel 19 die Mehrzahl der Mitglieder stellen; gehörigen des begünstigten Personenkreises gemäss Arti-kel 19 gehört. Indessen kann ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse nicht an- genommen werden, wenn auf eine unter die Buchstaben aa oder bb fallende Vereinigung ein beherrschender Einfluss von Personen aus- geübt wird, die nicht zu dem begünstigten Personenkreis gemäss Ar- tikel 19 gehören.
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland gen...» (Absatz 2 Buchstabe a) sich nicht auf Vorschriften über die Zulassung, sondern nur auf Vorschriften über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen.
6. Zu Artikel 40 b. Das Eidgenössische Politische Departement
4) wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Auswärtigen Amt zum Zweck der Unterrichtung eine Liste der nach diesem Vertrag in Büsingen anzuwendenden Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in Büsingen Anwendung finden werden. Entsprechende Mit- teilungen über später in Kraft tretende schweizerische Rechtsvor- schriften werden in gleicher Weise gemacht werden. c. Das Eidgenössische Politische Departement
4) wird der Gemeinde Bü- singen am Hochrhein auf Anfrage hin jederzeit Auskunft darüber er- teilen, ob ein bestimmter eidgenössischer oder kantonaler Erlass in Büsingen Anwendung findet.
7. Gesundheitswesen a. Seuchenbekämpfung: b. Die nach den deutschen Vorschriften zu erstattenden Meldungen sind von den zur Meldung verpflichteten Personen auch den zuständigen Behörden in Schaffhausen zu übermitteln. Schweizerische Ärzte, die in Büsingen behandeln, haben ein Doppel ihrer Meldungen dem Staat- lichen Gesundheitsamt in Konstanz zu übersenden. c. Heilberufe: d. Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine Be- rufstätigkeit in Büsingen aufnehmen, sind nicht befugt, Personen zu behandeln, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
8. Gewerbliche Wirtschaft a. Vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Gegenstände finden in Büsingen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung. b. Es wird nicht genehmigt werden, dass Pulver und Sprengstoffe, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, in Büsingen hergestellt werden, es sei denn, das Eidgenössische Politische Departement
4) kläre, dass gegen die Erteilung der Genehmigung keine Bedenken be- stehen.
9. Stempelabgaben Für den Fall, dass in einem der beiden Vertragsstaaten die steuerliche Be- lastung durch gesetzliche Massnahmen so geändert wird, dass hierdurch im Verhältnis zwischen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das eine oder andere dieser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall,
Für die Bundesrepublik G. v. Haeften
Vertrag mit Bundesrepublik Deutschland Feuerthalen Flurlingen Kleinandelfingen Laufen-Uhwiesen Marthalen Oberstammheim Ossingen Rheinau Trüllikon Truttikon Unterstammheim Waltalingen sowie die Gemeinde Grossandelfingen Kanton Thurgau: Bezirk Diessenhofen mit den Munizipalgemeinden: Basadingen Diessenhofen aus dem Bezirk Steckborn die Munizipalgemeinden: Wagenhausen Eschenz Fussnoten:
1) SR 311.0.
2) SR 312.0. Die Art. 279- 326 wurden aufgehoben. Siehe heute das VStR (SR 313.0.).
3) [BS
12
732]
4) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Art.
58 Abs. 1 Bst. B des Verw altungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978 – SR
172.010 ).
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