Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (831.521)
CH - ZG

Normalarbeitsvertrag Privathaushalt

Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1971 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Wirkung

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeits- und Lehrverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden, die hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich in einem Privathaushalt im Kanton Zug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

§ 2 Wirkung

1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällig abwei - chende Vereinbarungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.
2 Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von
Art. 319–343 OR. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 3 Probezeit

1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 1) AS 1971, 1465
2 Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss Art. 344a Abs. 2 OR ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.

§ 4 Kündigung

1 Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor, so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehme - rin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:
a) während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages,
b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündi - gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
c) * ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Part - nerschaft lebende Arbeitnehmende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf das Ende eines Monats,
d) vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss Art. 336e, f und g OR,
e) für Lehrverhältnisse bleibt Art. 346 OR vorbehalten.
2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündi - gungsfrist der Vertragspartnerin / dem Vertragspartner zur Kenntnis ge - bracht werden.
3 Wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vor - behalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 338 OR beim Tod der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.

§ 5 Zeugnis

1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihr / ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Verhalten ausspricht (Art. 330a OR).
3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden

§ 6 Einsatz der Arbeitnehmenden

1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.

§ 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden

1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll, nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des Möglichen gestattet und gefördert werden. 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub

§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit

1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51⁄2 Arbeitstage pro Woche.
2 Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für ju - gendliche Arbeitnehmende und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die tägli - che Arbeit um 19.30 Uhr zu beenden.
3 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihr / ihm zumut - bare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder entspre - chender Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbeitge - berin / der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.
4 Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.

§ 9 Freitage

1 Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer An - spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen.
2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag entsprechen soll.
3 Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn sie oder er den Naturallohn nicht bezieht, Anspruch auf einen Ver - pflegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.

§ 10 Ferien

1 Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:
a) für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
b) für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
c) für über 50-Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
2 Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3 Für ein angebrochenes Jahr beim Ein- und Austritt wird der Ferienan - spruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.
4 Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach Art. 14, 15 und 16 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden.
5 Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt da - bei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rück - sicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist.
6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren.

§ 11 Urlaub

1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen An - recht auf einen Urlaub, ohne dass ihr / ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
a) * drei Tage: eigene Heirat, Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern und Eltern;
b) zwei Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers, eigener Wohnungswechsel; Adoptivkindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Schwager.
5. Lohn

§ 12 Art und Höhe des Lohnes

1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit - nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeit - nehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Un - terkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
3 Die Kost muss gesund, ausreichend und der Führung des Haushaltes ange - messen sein. Das Zimmer der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers hat den gesundheitlichen Anforderungen zu entsprechen, muss verschliessbar und heizbar sein, einen verschliessbaren Schrank und das übrige notwendige Mobiliar enthalten.
4 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurich - ten.

§ 13 Auszahlung des Lohnes

1 Der Geldlohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2 Vom 1. Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Natural - lohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten ent - richten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes aus - machen.
3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn - zahlungspflicht nach Art. 338 OR.

§ 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz

1 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschädi - gung fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu.
6. Unfall- und Krankenversicherung

§ 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall

1 Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in - folge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig ver - schuldet hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
2 Unfallversicherung. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbeit - nehmerin / den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi - cherung vom 20. März 1981 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber, je - ne für Nichtberufsunfälle die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer. *

§ 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit

1 Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwanger - schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn sowie Pflege und ärztliche Behandlung (100 Prozent des Barlohnes sowie Kost, Logis und Pflege im Sinne von

Art. 324a und Art. 328a OR):

a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
2 Krankenpflegeversicherung: Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Arbeitsverhältnissen, die länger als fünf Jahre gedauert haben, übernimmt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber – nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter – die Hälfte der Prämie der Grundversicherung. *
3 Krankentaggeld: Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber versichert die Arbeit - nehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohns ab dem 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Die Prämie der Taggeldversicherung geht je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden. Im Krank - heitsfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung ausbezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen. * 7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

§ 17 Treueprämien

1 Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausgerich - tet:
a) 1⁄3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
b) 2⁄3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
c) ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.
2 Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.
3 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 1. Dezember des anspruchsbe - rechtigten Jahres in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf eine Treueprämie.

§ 18 Berufliche Vorsorge

1 Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In - validenvorsorge (BVG), dem sogenannten Pensionskassenobligatorium, müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten beschäftigt werden, durch ihre Arbeitgeberin / ihren Arbeitgeber einer Pensionskasse angeschlossen werden.
2 Die Prämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.

§ 19 Abgangsentschädigung

1 Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeit - nehmende oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invali - denversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer / eines mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienst - jahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) 2 Monatslöhne bei 20 – 25 Dienstjahren,
b) 3 Monatslöhne bei 26 – 30 Dienstjahren,
c) 4 Monatslöhne bei 31 – 35 Dienstjahren,
d) 5 Monatslöhne bei 36 – 40 Dienstjahren,
e) 6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
2 Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt die Arbeitneh - merin / der Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis, ist Art. 339b Abs. 2 OR anwendbar. 8. Schlussbestimmungen

§ 20 Streitigkeiten

1 Bei Streitigkeiten aus diesem Normalarbeitsvertrag ist vor der Klageeinrei - chung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um eine Vermittlungsver - handlung zu ersuchen. *
2 ... *

§ 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat jeder Arbeitnehmerin / jedem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privathaus - halt tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
2 Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom 21. Juni 1971 können gegen Entrichtung des Selbstkostenpreises bei der Staatskanzlei sowie bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug be - zogen werden.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeit - punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 28. Dezember 1980 2 ) aufgehoben. 2) GS 21, 517
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 579 13.07.1999 01.08.1996 § 15 Abs. 2 geändert GS 26, 385 13.07.1999 01.08.1996 § 16 Abs. 2 geändert GS 26, 385 13.07.1999 01.08.1996 § 16 Abs. 3 geändert GS 26, 385 02.10.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 29, 349 02.10.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 29, 349 14.12.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 1 geändert GS 30, 801 14.12.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 30, 801
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.12.1984 01.01.1985 Erstfassung GS 22, 579

§ 4 Abs. 1, c) 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349

§ 11 Abs. 1, a) 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349

§ 15 Abs. 2 13.07.1999

01.08.1996 geändert GS 26, 385

§ 16 Abs. 2 13.07.1999

01.08.1996 geändert GS 26, 385

§ 16 Abs. 3 13.07.1999

01.08.1996 geändert GS 26, 385

§ 20 Abs. 1 14.12.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 801

§ 20 Abs. 2 14.12.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 801
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