Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg ... (231.8)
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Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen Vom 12. Dezember 1825 (Stand 13. Mai 1826)
Art. 1
1 Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derje - nigen Kantone 1 ) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem ge - genwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig die Allge - meinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuld - ners an.
Art. 2
1 In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und je - der hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht - privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. al - so behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und – je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
Art. 3
1 Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zugunsten der ganzen Masse. 1) Dieser Vertrag galt ursprünglich für folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Unter - walden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gal - len, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. Glarus trat dieser Übereinkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Würt - tembergische Regierung infolge eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion den ferneren Vollzug der Art. 1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen.
Art. 4
1 Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.
Art. 5
1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches aus - serhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjeni - gen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger verteilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbewegli - chen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.
Art. 6
1 Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königlich württembergischen Lande und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärun - gen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.
Art. 7
1 Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wel - che dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die An - wendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch wer - den eingeladen werden, gegen die Königlich württembergische Regierung werden erklärt haben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.12.1825 13.05.1826 Erlass Erstfassung Fundstelle in der Zürcherischen Geset - zessammlung GS II, 564
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.12.1825 13.05.1826 Erstfassung Fundstelle in der Zürcherischen Geset - zessammlung GS II, 564
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