Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den kantonalen Schulen (413.12)
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Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den kantonalen Schulen

Ausserrhodische Gesetzessammlung
894 413.12 Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den kantonalen Schulen (Anstellungsverordnung kantonale Schulen) Änderung vom 30. November 2004 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Die Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Anstellung der Le hrenden an den kantonalen Schulen (Anstellungsverordnung kantonale Schu len) wird wie folgt geändert:
Art. 12
1 Nach langjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Ka nton, davon die letzten fünf Jahre an der gleichen Schule mit einem durchsc hnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, haben Lehrende Anspruch auf ei- ne Intensivweiterbildung. Diese kann wie folgt bezogen werden: a) Einmal 4 Monate zu 75 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähr iger An- stellung, oder b) einmal 3 Monate zu 90 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähr iger An- stellung. lit. c, aufgehoben. (Abs. 2 bis 4 unverändert) II. Diese Änderung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Für die vor de m Inkrafttreten dieser Änderung bewilligten Intensivweiterbildungen gelten die Bestimmungen des alten Rechts, sofern die Anstellungsdauer nach altem Recht bereits er- reicht ist.
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