AuslZuschlV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)

    AuslZuschlV
    Ausfertigungsdatum: 17.08.2010
    Vollzitat:
    "Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 209) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.6.2024 I Nr. 209
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

    § 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen

    (1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
    (2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

    § 1a Lebenspartnerschaft

    Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.

    § 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

    (1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
    1. bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
    2. bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
    3. bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
    4. bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
    5. bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
    Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
    1. sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
    2. soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
    (2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
    (3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
    (4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

    § 3 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

    Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.

    § 4 Erhöhter Auslandszuschlag

    (1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
    1. das Grundgehalt,
    2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
    3. die Amts- und Stellenzulagen,
    4. der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
    (2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

    § 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

    (1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden
    1. als freiwillige Einzahlung
    a) in die gesetzliche Rentenversicherung,
    b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
    c) in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
    2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
    3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.
    (2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen
    1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und
    2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
    (3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.
    (4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.
    (5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist.
    (6) Zu den Dienstbezügen gehören:
    1. das Grundgehalt,
    2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
    3. die Amts- und Stellenzulagen,
    4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
    5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
    (7) (weggefallen)

    § 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten

    (1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet.
    (2) Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus
    1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
    2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
    3. selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
    4. nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
    (3) Bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird der erhöhte Auslandszuschlag zunächst vorläufig auf der Grundlage der Einkünfte im vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten durch Vorlage des Steuerbescheids für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachzuweisen. Für die endgültige Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist der Steuerbescheid vorzulegen, der den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags geringer als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so besteht bei Nachweis der zweckgerechten Verwendung des erhöhten Auslandszuschlags ein Nachzahlungsanspruch auf den nicht anrechnungsfreien Teil des erhöhten Auslandszuschlags. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags höher als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so ist der nicht anrechnungsfreie Teil des erhöhten Auslandszuschlags ganz oder teilweise zurückzufordern. Weist die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags nach, dass die Steuerfestsetzung, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst, Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einbezieht, die ausschließlich mit Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags erbracht wurden, so kann von der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden.

    § 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

    Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.

    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

    (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 209, S. 5 – 11)
     StaatDienstortDienstortstufe
     123
    Abschnitt 1
    Europa
    1AlbanienTirana10
    2BelgienBrüssel2
    3Bosnien und HerzegowinaSarajewo9
    4BulgarienSofia7
    5DänemarkKopenhagen2
    6EstlandTallinn8
    7FinnlandHelsinki6
    8FrankreichParis3
    9Bordeaux3
    10Lyon2
    11Marseille3
    12Straßburg3
    13GriechenlandAthen4
    14Thessaloniki5
    15IrlandDublin3
    16IslandReykjavik6
    17ItalienRom1
    18Mailand1
    19KosovoPristina14
    20KroatienZagreb5
    21LettlandRiga7
    22LitauenWilna5
    23LuxemburgLuxemburg2
    24MaltaValletta2
    25Moldau, RepublikChisinau10
    26MontenegroPodgorica10
    27NiederlandeDen Haag2
    28Amsterdam1
    29NordmazedonienSkopje9
    30NorwegenOslo4
    31ÖsterreichWien1
    32PolenWarschau4
    33Breslau6
    34Danzig6
    35Krakau5
    36Oppeln7
    37PortugalLissabon1
    38RumänienBukarest7
    39Hermannstadt10
    40Temeswar9
    41RusslandMoskau12
    42St. Petersburg12
    43SchwedenStockholm5
    44SchweizBern4
    45Genf3
    46SerbienBelgrad8
    47Slowakische RepublikPressburg5
    48SlowenienLjubljana4
    49SpanienMadrid3
    50Barcelona3
    51Las Palmas de Gran Canaria2
    52Malaga3
    53Palma de Mallorca2
    54Tschechische RepublikPrag5
    55TürkeiAnkara7
    56Antalya6
    57Istanbul6
    58Izmir6
    59UkraineKyjiw15
    60Donezk19
    61UngarnBudapest5
    62Vereinigtes KönigreichLondon3
    63Edinburgh5
    64WeißrusslandMinsk12
    65ZypernNikosia6
    Abschnitt 2
    Afrika
    66ÄgyptenKairo14
    67AlgerienAlgier14
    68AngolaLuanda19
    69ÄthiopienAddis Abeba20
    70BeninCotonou17
    71BotsuanaGaborone15
    72Burkina FasoOuagadougou20
    73BurundiBujumbura20
    74Côte d´IvoireAbidjan20
    75DschibutiDschibuti20
    76EritreaAsmara20
    77GabunLibreville20
    78GambiaBanjul16
    79GhanaAccra17
    80GuineaConakry20
    81KamerunJaunde20
    82KeniaNairobi14
    83KongoBrazzaville20
    84Kongo,
    Demokratische Republik
    Kinshasa20
    85LiberiaMonrovia20
    86LibyenTripolis20
    87MadagaskarAntananarivo20
    88MalawiLilongwe17
    89MaliBamako20
    90MarokkoRabat10
    91MauretanienNouakchott20
    92MosambikMaputo18
    93NamibiaWindhuk12
    94NigerNiamey20
    95NigeriaAbuja20
    96Lagos20
    97RuandaKigali17
    98SambiaLusaka15
    99SenegalDakar18
    100Sierra LeoneFreetown20
    101SimbabweHarare20
    102SomaliaMogadischu20
    103SudanKhartum20
    104SüdafrikaPretoria8
    105Kapstadt9
    106SüdsudanDschuba20
    107TansaniaDaressalam20
    108TogoLomé20
    109TschadN´Djamena20
    110TunesienTunis10
    111UgandaKampala15
    Abschnitt 3
    Amerika
    112ArgentinienBuenos Aires10
    113BolivienLa Paz16
    114BrasilienBrasilia12
    115Porto Alegre12
    116Recife12
    117Rio de Janeiro12
    118São Paulo11
    119ChileSantiago de Chile12
    120Costa RicaSan José12
    121Dominikanische RepublikSanto Domingo15
    122EcuadorQuito11
    123El SalvadorSan Salvador19
    124GuatemalaGuatemala City15
    125HaitiPort-au-Prince20
    126HondurasTegucigalpa19
    127JamaikaKingston19
    128KanadaOttawa5
    129Montreal5
    130Toronto5
    131Vancouver4
    132KolumbienBogotá9
    133KubaHavanna18
    134MexikoMexiko City12
    135NicaraguaManagua18
    136PanamaPanama12
    137ParaguayAsunción12
    138PeruLima12
    139Trinidad und TobagoPort-of-Spain17
    140UruguayMontevideo12
    141VenezuelaCaracas19
    142Vereinigte StaatenWashington8
    143Atlanta7
    144Boston6
    145Chicago7
    146Houston6
    147Los Angeles7
    148Miami6
    149New York7
    150San Francisco7
    Abschnitt 4
    Asien
    151AfghanistanKabul20
    152ArmenienEriwan11
    153AserbaidschanBaku14
    154BahrainManama13
    155BangladeschDhaka20
    156BruneiBandar Seri Begawan15
    157ChinaPeking13
    158Chengdu15
    159Hongkong11
    160Kanton15
    161Shanghai12
    162Shenyang19
    163GeorgienTiflis14
    164IndienNeu Delhi15
    165Bangalore14
    166Chennai14
    167Kalkutta15
    168Mumbai14
    169IndonesienJakarta14
    170IrakBagdad20
    171Erbil20
    172IranTeheran20
    173IsraelTel Aviv13
    174JapanTokyo9
    175Osaka-Kobe10
    176JemenSanaa20
    177JordanienAmman13
    178KambodschaPhnom Penh20
    179KasachstanAstana15
    180Almaty14
    181KatarDoha13
    182KirgisistanBischkek18
    183Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20
    184Korea, RepublikSeoul9
    185KuwaitKuwait15
    186LaosVientiane16
    187LibanonBeirut15
    188MalaysiaKuala Lumpur8
    189MongoleiUlan Bator20
    190MyanmarRangun20
    191NepalKathmandu20
    192OmanMaskat14
    193PakistanIslamabad16
    194Karachi16
    195PhilippinenManila12
    196Saudi-ArabienRiad17
    197Djidda17
    198SingapurSingapur9
    199Sri LankaColombo16
    200SyrienDamaskus20
    201TadschikistanDuschanbe19
    202ThailandBangkok13
    203TurkmenistanAschgabat18
    204UsbekistanTaschkent17
    205Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi12
    206Dubai11
    207VietnamHanoi16
    208Ho-Chi-Minh-Stadt17
    Abschnitt 5
    Australien, Neuseeland und Ozeanien
    209AustralienCanberra8
    210Sydney7
    211FidschiSuva15
    212NeuseelandWellington7
    Abschnitt 6
    Weitere Dienstorte
    213 Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)19
    214 Taipei (Taiwan)10

    Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

    (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 209, S. 11 – 13)
     StaatDienstortDienstortstufe
     123
    Abschnitt 1
    Europa
    1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan4
    2Nancy/Toul4
    3Cayenne/Französisch-Guayana15
    4ItalienCatania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia3
    5Ghedi3
    6Neapel/Giugliano/Lago Patria4
    7Poggio Renatico/Ferrara3
    8Turin2
    9LitauenRukla8
    10Rudninkai/Pabrade/Ukmerge/Zapalskiai8
    11PolenStettin5
    12Posen5
    13Tschechische RepublikVyškov7
    14Vereinigtes KönigreichAndover (Hants)6
    15Bicester4
    16Blackwater4
    17Blandford6
    18Brize Norton5
    19Bristol5
    20Camberley4
    21Coningsby6
    22Culdrose/Helston5
    23Fareham5
    24High Wycombe/Waters Ash4
    25 Honington/Cranwell RAF5
    26Huntingdon5
    27Innsworth5
    28Lossiemouth6
    29Plymouth5
    30Portsmouth5
    31Preston5
    32Salisbury6
    33Shawbury/Shrewsbury6
    34Shrivenham/Swindon5
    35Warminster6
    36Warton5
    37Yeovilton6
    Abschnitt 2
    Amerika
    38KanadaCold Lake10
    39Kelowna6
    40Southport/Portage la Prairie10
    41St. Johns7
    42Winnipeg10
    43Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8
    44Albuquerque (New Mexico)8
    45Carlisle Barraks (Pennsylvania)8
    46Colorado Springs (Colorado)8
    47Dallas (Texas)8
    48Dayton (Ohio)/Wright Patterson AFB8
    49El Paso (Texas)8
    50Fort Eisenhower (Fort Gordon alt) (Georgia)9
    51Fort Benning (Georgia)9
    52Fort Huachuca (Arizona)10
    53Fort Leavenworth (Kansas)8
    54Fort Liberty (Fort Bragg alt)/Fayetteville (North Carolina))8
    55Fort Leonard Wood (Missouri)8
    56Fort Novosel (Fort Rucker alt)/Enterprise (Alabama)9
    57Fort Sill (Oklahoma)8
    58Goodyear/Phoenix (Arizona)8
    59Hampton Roads (Fort Eustis,
    Fort Gregg-Adams (Fort Lee alt)), Virginia Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk, Langley AFB/Newport News (Virginia)
    6
    60 Honolulu (Hawaii)9
    61Jacksonville/Mayport/Starke (Florida)7
    62Kirtland AFB (New Mexico)8
    63Maxwell AFB/Montgomery9
    64Orlando (Florida)7
    65Panama City/Tyndall AFB (Florida)9
    66Pensacola/Eglin AFB (Florida)9
    67Reston/Dulles AFB (Virginia)9
    68Redstone/Huntsville (Alabama)8
    69Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas)8
    70Tampa (Florida)7
    71Tucson (Arizona)8
    72Yuma (Arizona)10
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