Verordnung über das Asylwesen (142.210)
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Verordnung über das Asylwesen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das Asylwesen (AsylV) vom 23. März 2009 (Stand 23. März 2009) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf die eidgenössische Asylgesetzgebung, Art. 124 Abs. 2 des Bun - desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG) sowie auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Winter - monat 1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Asylwe - sens im Kanton Appenzell I.Rh.

Art. 2 Standeskommission

1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Asylwesen aus.
2 Sie ist zuständig für folgende Aufgaben: a) Sie kann die Schaffung von kantonalen Zentren und Unterkünften an - ordnen; b) sie kann die Verteilung weiterer Asylbewerber 1 ) an die Bezirke veran - lassen, wenn die kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten ausge - schöpft sind; die Zuweisungen erfolgen im Verhältnis der Wohnbevöl - kerung in den Bezirken gemäss letzter eidgenössischer Volkszäh - lung; c) sie kann zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge mit Hilfswerken oder anderen Institutionen abschliessen; d) sie regelt die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Ausländern in ausserordentlichen Lagen; e) sie wählt eine Asylkommission. f) sie kann in Einzelfällen kantonale Rückkehrhilfebeiträge gewähren; g) sie befindet über humanitäre Aufenthaltsgesuche.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 3 Justiz-, Polizei- und Militärdepartement

1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist unter Vorbehalt von Art. 4 und 5 zuständig für den Vollzug der Asylgesetzgebung.
2 Die unmittelbare Führung des Asylverfahrens obliegt dem Amt für Auslän - derfragen. Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Belange: a) Meldestelle für zugewiesene Asylpersonen; b) Organisation und Durchführung der Rückkehrhilfe; c) Antragstellung für kantonale Rückkehrhilfe; d) Führung des Verfahrens für humanitäre Aufnahme; e) Vollzug der Asylentscheide.

Art. 4 Gesundheits- und Sozialdepartement

1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement vollzieht die Vorschriften der Asylgesetzgebung in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und materiel - le Hilfe.
2 Es ist verantwortlich für den Betrieb der Zentren und Unterkünfte des Kantons.
3 Es kann Einschränkungen in der Wahl der Versicherer und Leistungser - bringer nach Art. 82a Abs. 2 bis 4 des Asylgesetzes anordnen.

Art. 5 Asylkommission

1 Die Asylkommission koordiniert die Tätigkeiten der zuständigen Amtsstel - len und kann hierzu Weisungen erlassen.
2 Sie bereitet Geschäfte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a bis d vor und stellt Antrag.
3 Sie bezeichnet eine Person als kantonalen Asylkoordinator und legt des - sen Pflichtenheft fest.

Art. 6 Nothilfe

1 Wo das Bundesrecht eine Einschränkung der Unterstützung auf die Nothil - fe kennt, wird lediglich diese ausgerichtet. Sie besteht in der Regel aus Sachleistungen, ausnahmsweise aus Geldleistungen.
2 Die Standeskommission kann die Nothilfe näher regeln.

Art. 7 Kosten

1 Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsor - ge von Asylbewerbern und Schutzsuchenden werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Vermögenswertabnahme nach Art. 85 ff. des Asyl - gesetzes.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über das Asylwesen vom 20. Juni 1994 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 23.03.2009 23.03.2009 Erstfassung -
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