AHStatDV
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)

AHStatDV
Ausfertigungsdatum: 07.07.2021
Vollzitat:
"Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2580)"
Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 18 Nummer 1 und 3 bis 14 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Inhaltsübersicht

 
Anmeldeverfahren
 
§  1Begriffsbestimmungen
§  2Datenübermittlung der Zollbehörden
§  3Anmeldung von Zolllagerverkehren
§  4Veredelungsverkehre
§  5Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden Verwendung
§  6Anmeldepflichten
§  7Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren
§  8Berichtigungen
 
Abschnitt 2
 
Nähere Bestimmung
zu den Erhebungsmerkmalen
 
§  9Warenbezeichnung und Warennummer
§ 10Menge der Ware
§ 11Rechnungsbetrag
§ 12Statistischer Wert
§ 13Lieferbedingungen
§ 14Ursprungsland
§ 15Versendungsland
§ 16Bestimmungsland
§ 17Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland
§ 18Art des Geschäfts
§ 19Teilsendungen
 
Abschnitt 3
 
Besondere Waren
und Warenbewegungen
 
§ 20Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge
§ 21Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
§ 22Waren für und von Einrichtungen auf hoher See
§ 23Meeresprodukte
§ 24Strom und Erdgas
§ 25Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten
§ 26Abfallprodukte
 
Abschnitt 4
 
Vereinfachungen und Befreiungen
 
§ 27Vereinfachte Anmeldungen
§ 28Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern
§ 29Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen
§ 30Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren
§ 31Genehmigungsfreie Vereinfachungen
§ 32Befreiungen
 
Abschnitt 5
 
Datenübermittlung
 
§ 33Datenübermittlung
§ 34Inkrafttreten
 
Anlage 1Kapitel 99 des Warenverzeichnisses
Anlage 2Verzeichnis der Arten des Geschäfts
Anlage 3Verzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungsregionen
Anlage 4Befreiungsliste

Abschnitt 1

Anmeldeverfahren

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) „Durchfuhr“ ist der einfache Verkehr von Waren, die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport stehen.
(2) „Freier Verkehr“ im Sinne der Außenhandelsstatistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union von
1. Unionswaren und
2. Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung.

§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren mit Drittländern nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten zur Extrahandelsstatistik auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.
(2) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zusätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Verkehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmeldedaten:
1. Datum der Überlassung,
2. maßgebliches Datum,
3. Datum des tatsächlichen Ausgangs,
4. Art der Anmeldung,
5. Kennnummer der Sendung,
6. Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenenfalls des Subunternehmers und des Vertreters,
7. Art des Vertretungsverhältnisses,
8. Dienststellennummer der Gestellungs- und Ausgangszollstelle,
9. Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zollanmeldung,
10. Artikelpreis,
11. Umrechnungskurs,
12. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,
13. Packstück,
14. einfuhrrechtliches Papier,
15. Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Anhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Näheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen Bundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1 bei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden.
(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
1. Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der Eigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorgesehenen Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfasst wurden,
2. Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zollanmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erfasst wurden.
(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden nicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zollbehörden die Art der Datenübermittlung frei.

§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren

(1) Die Einfuhr in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder einer Freizone und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Ausfuhr aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.
(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist dieser Warenverkehr als Einfuhr aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager eingeführt wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.
(3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entsprechende Ware ausgeführt wird.

§ 4 Veredelungsverkehre

(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind
1. „deutsche Waren“ Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer gebietsansässigen Person befinden,
2. „ausländische Waren“ Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person befinden,
3. „aktive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
4. „passive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
5. „Eigenveredelung“ der Eigentumsübergang an einem Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be- oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder Verarbeiters sowie der anschließende Eigentumsübergang der veredelten Ware an eine andere Person.
(2) Bei den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Veredelungen sind die Sendungen zur und nach der Veredelung zur Außenhandelsstatistik anzumelden. Die Rücklieferung von nicht be- oder verarbeiteten Waren, die ursprünglich dem Be- oder Verarbeiter zur Lohnveredelung geliefert wurden an den Eigentümer ist ebenfalls als Sendung nach der Veredelung anzumelden.
(3) Ein Warenverkehr kann sowohl im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Veredelungsverfahrens als auch außerhalb eines solchen eine Veredelung im Sinne der Außenhandelsstatistik nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 sein. Waren, die aus einem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus einem Zolllager in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt werden, sind Gegenstand eines Veredelungsverkehrs, wenn die Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 vorliegen.
(4) Wenn Waren im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden und anschließend im Erhebungsgebiet zur Veredelung nach Absatz 1 Nummer 3 oder nach Veredelung nach Absatz 1 Nummer 4 eingehen oder aus dem Erhebungsgebiet versandt werden, so sind die entsprechenden Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden.
(5) Importe und Exporte von veredelten Waren, die nicht aus den nämlichen zur Veredelung exportierten oder importierten Waren hergestellt wurden, sondern aus anderen Waren gleicher Art (sogenannte Ersatzwaren), sind ebenfalls zur Außenhandelsstatistik als Veredelungsverkehre anzumelden. Dies gilt auch, wenn der Grenzübertritt der veredelten Waren zeitlich vor dem Grenzübertritt der gelieferten Vorprodukte liegt.
(6) Warenverkehre zur oder nach der Eigenveredelung sind keine Veredelungsverkehre im Sinne der Außenhandelsstatistik. Sie sind als Kauf oder Verkauf anzusehen.
(7) Wenn eine aktiv veredelte Ware im Erhebungsgebiet weiterveredelt wird, so ist diese Veredelung nicht erneut anzumelden.

§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden Verwendung

(1) Waren, die im Extrahandel zollrechtlich zur vorübergehenden Verwendung erfasst werden, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.
(2) Befinden sich Waren, die ursprünglich zur vorübergehenden Verwendung in ein Land geliefert wurden, über einen längeren Zeitraum als 24 Monate in diesem Land oder werden die Waren aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in ein anderes Zollverfahren überführt, so ist der Warenverkehr nachträglich zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. Diese Anmeldung muss unverzüglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine längere Verweildauer geplant wird oder feststeht. Als Berichtsmonat ist der Monat anzugeben, in dem die längere Verweildauer geplant wird oder feststeht.

§ 6 Anmeldepflichten

(1) Für grenzüberschreitenden Warenverkehr, für den keine oder keine vollständige Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Außenhandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Dies betrifft insbesondere
1. Warenverkehre im Rahmen einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung sowie
2. Zollanmeldungen, bei denen von einer Vereinfachung nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch gemacht wird.
(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) oder nach Anlage 4 von der statistischen Anmeldung befreit ist.
(3) Für Waren, die aus einem Drittland versendet, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Zollverfahren überführt und anschließend in das Erhebungsgebiet verbracht werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder nach Anlage 4 hiervon befreit ist.
(4) Für Waren einschließlich Waren unter zollamtlicher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder nach Anlage 4 hiervon befreit ist.
(5) Für Waren einschließlich Waren unter zollamtlicher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt werden und für die bei einer deutschen Zollbehörde lediglich eine Zollanmeldung zur Überführung in das Versandverfahren abgegeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische Anmeldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben.
(6) Das Statistische Bundesamt kann die Meldepflichten nach den Absätzen 2 bis 5 aussetzen, wenn es die betreffenden für die Erstellung der Außenhandelsstatistik qualitativ geeigneten Daten im Rahmen des Einzeldatenaustausches von einer nationalen statistischen Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhält.

§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren

(1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich. Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen.
(3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren.
(4) Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer Positionen und Sendungen in einer Anmeldung gewähren. Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn
1. bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer, das Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland, das Versendungsland, die Art des Geschäfts und der Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen,
2. bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers übereinstimmen.
Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt.

§ 8 Berichtigungen

(1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass Anmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:
1. Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandelsstatistik und zum Statistischen Wert müssen nur berichtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemeldete Wert der Warenposition durch die Berichtigung um mehr als 5 000 Euro verändern würde;
2. Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maßeinheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die ursprünglich gemeldete Menge der Warenposition durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändern würde;
3. Angaben zu anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt werden, wenn der Rechnungsbetrag oder der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher als 5 000 Euro ist; zu den berichtigungspflichtigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammenhang auch die Stornierungen von fälschlicherweise statistisch erfassten, aber nicht durchgeführten Warenbewegungen.
(2) Änderungen der meldepflichtigen Angaben, die erst nach Abgabe der Anmeldung eingetreten sind, wie spätere Vertragsänderungen oder zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht absehbare Mengenrabatte am Jahresende, müssen nicht berichtigt werden. In den übrigen Fällen ist die Berichtigung freiwillig.

Abschnitt 2

Nähere Bestimmung zu den Erhebungsmerkmalen

§ 9 Warenbezeichnung und Warennummer

(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus
1. den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.
(2) Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. Sie muss so genau sein, dass
1. die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und
2. sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.
Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extrahandelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik anzugeben. Die Eigenschaft der Warensendung als Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeichnung anzugeben.
(3) Die Warennummer ist
1. in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist,
2. in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

§ 10 Menge der Ware

(1) „Menge der Ware“ sind die Eigenmasse, die Rohmasse, das Reingewicht und die Besondere Maßeinheit.
(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
(3) Die Rohmasse ist die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und Behältern (Containern).
(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware einschließlich der Umschließungen, mit denen die Ware beim Einzelverkauf dem Käufer übergeben wird. Das Reingewicht ist in der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik anstelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist.
(5) Die Menge nach einer Besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist. In der Intrahandelsstatistik muss in diesem Fall keine andere Maßeinheit für die Menge mehr angegeben werden.

§ 11 Rechnungsbetrag

(1) „Rechnungsbetrag“ ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Mehrwertsteuer. Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.
(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge, die nicht in Euro gestellt werden, ist
1. der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist,
2. der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder
3. der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt des Imports oder Exports der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt haben.

§ 12 Statistischer Wert

(1) „Statistischer Wert“ ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts. Bei Kaufgeschäften ist er auf Grundlage des Rechnungsbetrages zu ermitteln. Bei Geschäften ohne Rechnungsbetrag für die Warensendung ist der Statistische Wert auf Grundlage eines Wertes zu ermitteln, der den Rechnungsbetrag ersetzt. Dabei kann der Preis zugrunde gelegt werden, der bei einem Kauf oder Verkauf einer gleichartigen Ware erzielt werden würde. Bei der Bildung des Statistischen Wertes sind beim Import einer Ware die Bewertungsgrundsätze des Zollwertrechts nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend anzuwenden. Diese Bewertungsgrundsätze finden auch beim Export einer Ware entsprechende Anwendung. Der Statistische Wert ist in vollen Euro anzugeben. Wird der Statistische Wert auf Grundlage von Rechnungen in anderen Währungen als dem Euro gebildet, so ist der Umrechnungskurs nach § 11 Absatz 2 zu wählen. Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.
(2) In den Statistischen Wert sind für folgende Waren auch alle Beförderungskosten, beispielsweise Transport- und Versicherungskosten, einzubeziehen:
1. für Waren im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,
2. für Waren im Seeverkehr bis zur Grenze des Erhebungsgebietes,
3. für Waren im Postverkehr bei Import frei Bestimmungspoststelle, bei Export frei Einlieferungspoststelle,
4. für Waren bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf frei an Bord des Fahrzeugs.
(3) Beim Import gehören zum Statistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Importeur diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert sind die Zahlungen miteinzubeziehen, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr anfallen, wie zum Beispiel Kosten für Verpackungen und Umschließungen und Kosten für Verkaufslizenzen, sowie außerhalb des Erhebungsgebietes anfallende Kosten für Zertifizierungen und Analysen. Bei nicht auf den Importeur ausgestellten Rechnungen ist der Statistische Wert der auf der Basis des Absatzes 1 umgerechnete Rechnungspreis. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Satz 2 genannten Kosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt. Gewährte Skonti und Rabatte sowie Zölle, die vor dem Grenzübertritt in das Erhebungsgebiet erhoben wurden, sind in den Statistischen Wert einzubeziehen, nicht jedoch die Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern, die im Erhebungsgebiet anfallen. Gemeinsame Kosten unterschiedlicher Warenpositionen einer Sendung sind auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.
(4) Beim Export ist der maßgebliche Rechnungspreis für die Ermittlung des Statistischen Wertes der Rechnungspreis einer Warentransaktion zwischen einem gebietsansässigen Vertragspartner und einem nicht gebietsansässigen Vertragspartner. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem gebietsansässigen Vertragspartner um den zollrechtlichen Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.
(5) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 umfasst der Statistische Wert in besonderen Fällen:
1. beim Import von bestimmten verderblichen Waren, die üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, den Warenwert, der sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts je Einheit ergibt;
2. beim Export nach Lohnveredelung den beim Import angemeldeten Statistischen Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert der zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler zur Herstellung der Fertigware gestellten Waren und die Kosten für Verpackung und Umschließung;
3. beim Import nach passiver Veredelung den beim Export angemeldeten Statistischen Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert der zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler zur Herstellung der Fertigware gestellten Waren sowie die Kosten für Verpackung und Umschließung;
4. bei Warenverkehren mit Waren, die ohne Entgelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert werden, den üblichen Marktpreis der Waren, der auf der Basis der Absätze 1 und 3 erzielt werden würde; entsprechendes gilt für ein Import- oder Exportgeschäft zwischen verbundenen Vertragspartnern nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wenn die Verbundenheit zu einer Beeinflussung des Preises geführt hat;
5. beim Import oder Export von Datenträgern, die für Zwecke der Weitergabe von standardisierten Daten oder standardisierter Software ausgetauscht werden, unter Beachtung von Absatz 1 den Gesamtwert des Datenträgers einschließlich der Kosten für die weitergegebenen Daten und gegebenenfalls dabei mitberechneter Lizenzen;
6. bei Raumflugkörpern den Wert des Raumflugkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten und ohne den Wert der beim Start eingesetzten Trägerrakete.
(6) Beim Import oder Export von Waren, die im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Import oder Export zurückgesandt werden, gilt als Statistischer Wert der beim vorangegangenen Grenzübertritt angemeldete Statistische Wert zuzüglich der Beförderungskosten, wie beispielsweise Transport- und Versicherungskosten, die bis zur Grenze des Erhebungsgebietes anfallen.
(7) Fehlt zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Beachtung der Absätze 1 bis 6 zu ermitteln.

§ 13 Lieferbedingungen

Die Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in der Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach Anhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01 000 000 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.

§ 14 Ursprungsland

(1) Bei Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gilt dieses Land oder Gebiet als Ursprungsland.
(2) Wenn an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt waren, so ist das Ursprungsland in der Intrahandelsstatistik das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- und Verarbeitung unterzogen wurde, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine neue Herstellungsstufe darstellt.
(3) In der Extrahandelsstatistik ist als Ursprungsland das nichtpräferentielle Ursprungsland der Ware nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben. In der Extrahandelsstatistik ist das Ursprungsland nur bei der Einfuhranmeldung anzugeben.
(4) Das Ursprungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu benennen.

§ 15 Versendungsland

(1) „Versendungsland“ ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind. Unberücksichtigt bleiben Durchfuhrländer, in denen die Waren nur den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist das Versendungsland nicht bekannt, so gilt das Ursprungsland als Versendungsland.
(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben, als Versendungsland.
(3) Das Versendungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 zu benennen.

§ 16 Bestimmungsland

(1) „Bestimmungsland“ ist das Land, in dem die Ware ge- oder verbraucht oder be- oder verarbeitet werden soll. Ist das Bestimmungsland unbekannt, so ist das letzte bekannte Land einzutragen, in das die Ware zum Zeitpunkt des Exports versendet oder ausgeführt werden soll.
(2) Das Bestimmungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 genannt sind.

§ 17 Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland

(1) „Ursprungsbundesland“ ist das Bundesland, in dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist. Bei Waren, die aus Einzelteilen bestehen, die verschiedene Ursprungsbundesländer haben, oder ausländischen Ursprungs sind, ist das Bundesland als Ursprungsbundesland anzugeben, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Kann das Ursprungsbundesland nicht ermittelt werden, ist das Bundesland anzugeben, aus dem die Ware versandt oder in den Handel gebracht wurde. Das Ursprungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. Ist die Ware ausländischen Ursprungs, so ist stattdessen die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.
(2) „Bestimmungsbundesland“ ist das Bundesland, in dem die Ware verbleiben soll. Ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt, in welchem Bundesland die Ware verbleiben soll, ist das Bundesland anzugeben, in das die Ware zunächst verbracht wird. Das Bestimmungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. Ist die Ware für das Ausland bestimmt, so ist stattdessen die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.

§ 18 Art des Geschäfts

Die Art des Geschäfts ist mit der Schlüsselnummer nach Anhang 1, Teil C, Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 sowie zusätzlich mit den Nummern in Anlage 2 anzugeben. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden.

§ 19 Teilsendungen

(1) „Teilsendungen“ sind Lieferungen von Komponenten einer zerlegten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden.
(2) Beim Import und Export einer Ware in Teilsendungen ist in der Anmeldung zur Extrahandelsstatistik jede einzelne Teilsendung als solche zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der jeweiligen Bezeichnungen der Waren einer Teilsendung ist die Warennummer der vollständigen Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungswert der Ware und, sofern bekannt, das voraussichtliche Gesamtgewicht.
(3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik können Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung der letzten Teilsendung gemeldet werden.

Abschnitt 3

Besondere Waren und Warenbewegungen

§ 20 Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Schiff“ ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 des Warenverzeichnisses – Wasserfahrzeuge und schwimmende Einrichtungen,
2. „Luftfahrzeug“ ein Luftfahrzeug im Sinne der Codes 8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen des Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1,
3. „Raumfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich im Weltraum fortbewegen kann, im Sinne der Warennummern 8802 6011 bis 8802 6019 des Warenverzeichnisses,
4. „Wirtschaftliches Eigentum“ an den Waren nach den Nummern 1 bis 3 das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.
(2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden erfasst als
1. Import, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer nicht gebietsansässigen Person an eine gebietsansässige Person wechselt,
2. Export, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer gebietsansässigen Person an eine nicht gebietsansässige Person wechselt.
(3) Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumelden. Dabei ist
1. für Warenverkehre zu oder nach aktiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bearbeiter auskunftspflichtig,
2. für Warenverkehre zu oder nach passiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Person, welche das wirtschaftliche Eigentum innehat, auskunftspflichtig.
(4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges das wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Person an eine andere übertragen worden ist, von denen eine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Warenverkehr Folgendes:
1. Ein Export liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übertragen worden ist;
2. ein Import liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person übertragen worden ist.
(5) Grenzüberschreitende Warenverkehre von Raumfahrzeugen vor dem Start, einschließlich Warenverkehre zu oder nach Veredelungen von Raumfahrzeugen sind nach den Bestimmungen von § 6 und gegebenenfalls § 4 von der gebietsansässigen Person nach Absatz 3 anzumelden.
(6) Für die Anmeldung der Warenverkehre nach Absatz 2 gilt Folgendes:
1. Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug überträgt,
2. als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug übertragen wird,
3. im Fall einer Lieferung eines neuen Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs ab Werk gilt das Herstellungsland als Ursprungsland,
4. im Fall einer aktiven Veredelung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat,
5. im Fall einer passiven Veredelung gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland, in dem die Bearbeitung erfolgt,
6. Berichtszeitraum ist der Monat des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums,
7. der Statistische Wert umfasst bei
a) Schiffen und Luftfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten,
b) Raumfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten und ohne den Wert der beim Start eingesetzten Trägerraketen.
(7) Die Seeschiffsregister übermitteln dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.
(8) Das Luftfahrtbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen im Luftfahrzeugregister, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.

§ 21 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
1. Waren für Besatzung und Passagiere zum Verbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen und
2. Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen während der Reise.
(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).
(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet.
(4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden:
1. 9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses;
2. 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses;
3. 9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.
(5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu verwenden:
1. der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. der Code QS für Drittländer.
(6) Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe der Menge der Ware freiwillig.
(7) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. Als Partnerland gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist.

§ 22 Waren für und von Einrichtungen auf hoher See

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Einrichtungen auf hoher See“ auf See installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;
2. „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“ Waren, die zum Verbrauch durch die Besatzung und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See geliefert werden;
3. „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren“ Waren, die auf der Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder hergestellt wurden;
4. „ausschließliche Wirtschaftszonen“ Gebiete, in denen ein Staat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten.
(2) Warenverkehre mit Einrichtungen auf hoher See werden erfasst als
1. Import, falls die Waren geliefert wurden von
a) dem Ausland an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet,
b) einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates in das Erhebungsgebiet,
c) einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet;
2. Export, falls die Waren geliefert wurden
a) von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet, an einen anderen Staat,
b) vom deutschen Staatsgebiet an eine Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates,
c) von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet, an eine Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates.
(3) Einrichtungen auf hoher See außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Staates werden dem Staat zugerechnet, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Einrichtung ansässig ist.
(4) Für Warenlieferungen an Einrichtungen auf hoher See sind folgende Warennummern zu verwenden:
1. 9931 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses,
2. 9931 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses,
3. 9931 99 00: anderweitig eingeordnete Waren.
Alle Waren, die nicht nach Absatz 1 Nummer 2 als an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren gelten, sind mit der für sie zutreffenden Warennummer des Warenverzeichnisses anzumelden. Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, ist die Anmeldung der Menge der Ware freiwillig.
(5) Für die Angabe des Partnerlandes der Warenverkehre nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 23 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zu verwenden:
1. der Code QV für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. der Code QW für Drittländer.

§ 23 Meeresprodukte

(1) „Meeresprodukte“ im Sinne dieser Verordnung sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die sich im Meer befunden haben und von Schiffen noch nicht angelandet wurden.
(2) Ein Schiff gilt als dem Land angehörig, in dem die Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 innehat.
(3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten werden erfasst:
1. als Import die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen im Erhebungsgebiet,
2. als Export die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen außerhalb des Erhebungsgebiets durch ein deutsches Schiff;
3. als Ursprungsland das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt,
4. als Bestimmungsland das Land, in dem die Meeresprodukte angelandet werden.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt dem Statistischen Bundesamt alle Daten über Exporte von Fischereiprodukten nach Absatz 3, die von deutschen Schiffen in ausländischen Häfen angelandet werden.

§ 24 Strom und Erdgas

(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von elektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind jeweils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und das Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungsland von den Netzbetreibern anzugeben. Die gebietsansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen Vertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgaslieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit den Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen anmelden. Das Statistische Bundesamt kann auf die Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quellen vorliegen.
(2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas werden wie folgt zugeordnet:
1. Leitungen, die sich außerhalb des deutschen Staatsgebietes befinden und ausschließlich mit dem deutschen Elektrizitäts- oder Erdgasnetz verbunden sind, gelten als Teil des Erhebungsgebietes;
2. Leitungen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden und ausschließlich mit einem ausländischen Erdgasnetz oder Elektrizitätsnetz verbunden sind, gelten nicht als Teil des Erhebungsgebietes.

§ 25 Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten

(1) Diplomatische Vertretungen und Streitkräfte anderer Staaten auf deutschem Staatsgebiet gelten als ihrem Entsendestaat angehörig. Vertretungen internationaler Organisationen gelten als Teil dieser Organisationen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig sind.
(2) Der Warenverkehr von Personen im Erhebungsgebiet mit ausländischen diplomatischen Vertretungen und ausländischen Streitkräften, die sich sowohl außerhalb Deutschlands als auch außerhalb ihres Entsendestaates befinden, wird als Außenhandel zwischen Deutschland und dem Entsendestaat erfasst.
(3) Warenverkehre zwischen Personen im Erhebungsgebiet und internationalen Organisationen werden als Warenverkehr mit der internationalen Organisation erfasst. Für die Angabe des Partnerlandes sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes zu verwenden:
1. QV für Organisationen mit Hauptsitz innerhalb der Europäischen Union,
2. QW für internationale Organisationen mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union.

§ 26 Abfallprodukte

(1) Abfälle ohne Wert sind Waren, bei denen der Eigentümer für die Entsorgung eine Gebühr zahlt. Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:
1. mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,
2. mit der Verkehrsrichtung,
3. mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission und
4. mit einem Statistischen Wert von einem Euro.
(2) Grenzüberschreitende Warenverkehre mit Abfällen, die einen materiellen Wert größer null besitzen, für die der Eigentümer keine Gebühr für die Entsorgung zahlt und die im Rahmen eines Kauf- oder Veredelungsgeschäfts geliefert werden, sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.

Abschnitt 4

Vereinfachungen und Befreiungen

§ 27 Vereinfachte Anmeldungen

(1) Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden.
(2) Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in Anlage 4 beschrieben werden, können unter den dafür vorgesehenen Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes.
(3) Vereinfachungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Waren, für die eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in das Warenverzeichnis erforderlich ist aufgrund von Vorschriften
1. des Zollrechts,
2. des Außenwirtschaftsrechts,
3. des Ursprungsrechts,
4. der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen oder
5. anderer Rechtsvorschriften.
(4) Die vereinfachten Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29 bis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5, Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.
(5) Die Befugnisse der Zollbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 28 Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern

(1) Das Statistische Bundesamt kann eine vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer der Kapitel 98 (§ 29) oder Kapitel 99 (§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen.
(2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapitel 99 für die in § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vereinfachungen sowie für Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.
(3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer unterbleibt, sofern die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können.
(4) Der Importeur im Intrahandel oder der Exporteur hat die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Im Antrag ist die Umsatzsteuernummer (im Intrahandel) oder die
EORI-Nummer
(im Extrahandel) anzugeben sowie die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.
(5) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
(6) Für die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen.
(7) Das Statistische Bundesamt kann die Verwendung von Sammelwarennummern bei der vereinfachten Anmeldung untersagen, wenn diese widerrechtlich verwendet wurden.

§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen

(1) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine vollständige Fabrikationsanlage eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen,
2. eine Komponente eine Lieferung für eine vollständige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und dasselbe Kapitel des Warenverzeichnisses fallen oder als Bestandteil eindeutig den Waren des Kapitels zugeordnet werden können.
(2) Vollständige Fabrikationsanlagen und ihre Komponenten können mit einer genehmigungspflichtigen Sammelwarennummer des Kapitels 98 vereinfacht angemeldet werden.
(3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikationsanlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Handel mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn die Komponenten zum ersten Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung, zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter vollständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.
(4) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung genehmigen für
1. neue vollständige Fabrikationsanlagen, deren gesamter Statistischer Wert aller Exporte aus oder Eingänge nach Deutschland 3 Millionen Euro übersteigt sowie
2. alle Exporte sowie Eingänge von gebrauchten vollständigen Fabrikationsanlagen, unabhängig von deren Wert.
(5) Der Antrag auf eine Genehmigung für die vereinfachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikationsanlage muss folgende Angaben enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der vollständigen Fabrikationsanlage mit einem eindeutigen Identifikationskriterium, beispielsweise der Auftragsnummer,
2. das Bestimmungsland oder das Versendungsland,
3. den Gesamtwert, gegebenenfalls einschließlich der Zulieferungen aus anderen Ländern, jedoch ohne den Wert der im Ausland erbrachten Dienstleistungen,
4. das Datum des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses der Lieferungen,
5. die Aufstellung aller zu liefernden Waren,
6. die Aufstellung der Länder mit Ausnahme Deutschlands, in denen die Personen ansässig sind, die Waren zur Errichtung der Anlage liefern; die Aufstellung muss die jeweiligen Wertanteile der von der Person gelieferten Waren am Gesamtwert der Anlage enthalten.
Soweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersichtlich sind, ist dem Antrag auch eine Kopie des Liefervertrages als Beleg beizufügen.
(6) Mit der Genehmigung der vereinfachten Anmeldung werden die zu verwendenden Warenbezeichnungen und Warennummern für die vollständigen Fabrikationsanlagen, die Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage sowie andere Einzelheiten der Anmeldung festgelegt.

§ 30 Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren

(1) Zusammenstellungen von mindestens drei Waren, von denen jede Ware eine unterschiedliche Warennummer des Warenverzeichnisses erhält und die zusammen ein- oder ausgeführt werden, können vereinfacht angemeldet werden. Für diese Waren können die genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 99 verwendet werden.
(2) Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu gewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung von Sammelwarennummern nur auskunftspflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung nach § 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandelsstatistikgesetzes den Statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben.
(3) Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann auf Antrag des Auskunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen genehmigt werden:
1. Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; diese Zusammenstellungen dürfen im Fall von Kraftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 87 des Warenverzeichnisses und im Fall von Luftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 88 des Warenverzeichnisses enthalten,
2. Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses, wobei der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer solchen Zusammenstellung 500 Euro nicht überschreiten darf; bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten; das Gewicht jeder einzelnen Ware darf bei jeder Zusammenstellung 1 000 Kilogramm nicht überschreiten,
3. Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses; wobei der Statistische Wert einer Sendung 50 000 Euro nicht überschreiten darf; eine Sendung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Waren, die an einem Tag an einen Empfänger geschickt werden,
4. Zusammenstellungen von Kleinwaren aus unedlen Metallen sowie von Schreib- und Zeichenmitteln; der Statistische Wert jeder einzelnen Ware darf hierbei 500 Euro nicht überschreiten.

§ 31 Genehmigungsfreie Vereinfachungen

(1) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand exportiert oder importiert werden, können mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile“ angemeldet werden. Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich.
(2) Werden Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 oder 90 des Warenverzeichnisses ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung exportiert oder importiert, sind folgende Vereinfachungen bei der statistischen Anmeldung zulässig:
1. Beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung nicht mehr als 2 500 Euro, können sie mit den auf die Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente, zu deren Ausrüstung sie üblicherweise gehören, zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses angemeldet werden; falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 und 90 des Warenverzeichnisses die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses zugeordnet werden,
2. beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung mehr als 2 500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses anzumelden; Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 1 000 Euro je Teil oder Zubehör, das jeweils einzeln durch verschiedene Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses beschrieben wird, dürfen jedoch der Warennummer mit dem höchsten Statistischen Wert zugerechnet werden.

§ 32 Befreiungen

(1) Die Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt. Die Anmeldeschwelle im Eingang wird auf 800 000 Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung wird auf 500 000 Euro festgelegt.
(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.
(3) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
(4) Für die Schwellenwerte gilt:
1. der Schwellenwert für den Wareneingang ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden,
2. der Schwellenwert für die Warenversendung ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.
Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

Abschnitt 5

Datenübermittlung

§ 33 Datenübermittlung

(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben, die diese im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erheben und Warenverkehre zwischen Drittstaaten und einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben zu Warenverkehren, die zwar in Deutschland angemeldet werden, deren Bestimmungsland oder tatsächliches Ausfuhrland jedoch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Kapitel 99 des Warenverzeichnisses Vereinfachte Anmeldungen und Sammelanmeldungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2592 - 2593)
 
Vorbemerkungen
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Warenzusammenstellungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.
 
Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))(Einfuhr und Ausfuhr):
WarenbezeichnungWarennummer
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen
9905 00 00
Die folgenden Waren, andere als die oben genannten:
 
Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut

9919 00 00
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

9919 00 00
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung

9919 00 00
für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren

9919 00 00
Schiffs‑ und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar):9930
Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses
9930 24 00
Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses
9930 27 00
Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten)
9930 99 00
Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22)9931
Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses
9931 24 00
Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses
9931 27 00
Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten)
9931 99 00
Zusammenstellungen (Sortimente)9990
Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien9990 29 00
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiedenen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500,– € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht überschritten werden. 
Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen9990 63 00
Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der Ware bestimmen. 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennummern 8205 90 90 und 8206 00 00
9990 82 00
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positionen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses, wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen Waren zusammensetzen. 
WarenbezeichnungWarennummer
Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Warennummer 9990 63 00
9990 99 20
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Warennummer nicht überschritten werden. 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland

9990 99 21
Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden Warennummern anzumelden. 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Baugerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland
9990 99 22
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden.
9990 99 30
Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für Eingang und Export) 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen: 
für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze)
9990 87 02
zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteilsortimente)

9990 87 04
Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen: 
für zivile Luftfahrzeuge
9990 88 02
andere
9990 88 09
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen9990 99 23
Zusammenstellungen (Sortimente) von Schreib‑ und Zeichenmitteln9990 99 24
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 309990 99 25

Anlage 2 Verzeichnis der Arten des Geschäfts

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2594)
 
Die Arten des Geschäfts sind grundsätzlich die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Arten.
Darüber hinaus sind unter der Art des Geschäfts 6: „Vorübergehende Warenverkehre für nationale Zwecke“ im Extrahandel anzugeben:
67: Warensendungen zur oder nach Reparatur
68: Zolllagerverkehr für ausländische Rechnung
69: Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate und weitere von der Anmeldung befreite Warenverkehre.

Anlage 3 Verzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungsregionen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2595)
 
01- Schleswig-Holstein
02- Hamburg
03- Niedersachsen
04- Bremen
05- Nordrhein-Westfalen
06- Hessen
07- Rheinland-Pfalz
08- Baden-Württemberg
09- Bayern
10- Saarland
11- Berlin
12- Brandenburg
13- Mecklenburg-Vorpommern
14- Sachsen
15- Sachsen-Anhalt
16- Thüringen
25- Ausländischer Bestimmungsort
99- Ausländischer Ursprung

Anlage 4 Befreiungsliste

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2596 - 2597)
 
Von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik sind folgende Waren und Warenverkehre befreit:
a)Währungsgold, verliehene Gedenkmünzen und Ehrenzeichen;
b)gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen dienen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren;
c)Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operational-Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
 – Eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,
 – die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,
 – die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;
d)Warenbewegungen zwischen
 – dem Erhebungsgebiet und den territorialen Exklaven Deutschlands in anderen Ländern,
 – dem Ausland und den exterritorialen Einheiten auf deutschem Staatsgebiet.
 Dies gilt für
 1.den Warenverkehr zwischen dem Heimatland und der jeweiligen Botschaft bzw. den jeweiligen Streitkräften,
 2.den Warenverkehr zwischen dem Sitz einer internationalen Organisation innerhalb Deutschlands und anderen Sitzen einer internationalen Organisation,
 3.den Warenverkehr der exterritorialen Einheit mit anderen Staaten;
e)Auszeichnungen, Ehrengaben, Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen sowie Waren, die zum Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmt sind;
f)Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software und Filme1 ;
g)aus dem Internet heruntergeladene Software;
h)unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
 – Werbematerial,
 – Warenmuster;
i)Warensendungen defekter Güter zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;
j)Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts. Dies schließt mitgeführte Ersatzteile, Betriebsmittel und Bordvorräte, sowie Mehrzweck-Lademittel ein. Dies umfasst unter anderem Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
k)Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden; diese Waren sind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden;
l)Treibstoff und Bordvorräte, die an Straßenfahrzeuge, Züge und Binnenschiffe geliefert werden, deren wirtschaftlicher Eigentümer seinen Sitz im Ausland hat;
m)Waren des freien Verkehrs, die vom deutschen Staatsgebiet geliefert werden zum Ge- oder Verbrauch für Einrichtungen auf hoher See im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands;
n)Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Natur sind, aber nicht die statistische Schwelle im Extrahandel von 1 000 € oder 1 000 kg überschreiten oder nichtkommerzielle Waren sind;
o)Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, nachdem sie im Inland Gegenstand eines Zollverfahrens der aktiven Veredelung waren;
p)Zeitschriften im Abonnement;
q)Briefsendungen ohne Waren;
r)Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, Aussteuer und Haushaltsgegenstände einer Person, die ihren Wohnort aus dem Grund der Eheschließung verlegt;
s)Erbschaftsgut;
t)Ausstattung, Ausbildungsmaterialen und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten;
u)Särge mit Leichnamen, Urnen mit der Asche verstorbener Personen und mitgeführtem Grabschmuck;
v)Waren für oder von wohltätigen oder philanthropischen Organisationen, wenn diese Lieferungen unentgeltlich erfolgen und für Zwecke der Wohltätigkeitspflege oder für Hilfe im Katastrophenfall bestimmt sind;
w)Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden;
von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes sowie seedriftiges Gut sowie an den Küsten geborgenes Strandgut;
x)menschliche Organe, die im Rahmen einer Organspende importiert oder exportiert werden.
1 Individualisierte Informationen sind im Auftrag eines bestimmten Kunden erstellte Informationen, die nur für diesen bestimmt und nur von ihm zu verwenden sind.
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