Gesetz über die Fachmittelschule (414.131)
CH - SO

Gesetz über die Fachmittelschule

Gesetz über die Fachmittelschule * Vom 26. November 1989 (Stand 1. August 2004) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie in Ausführung von Artikel
104 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

28. März 1989

1 ) beschliesst:

§ 1 * Grundsatz

1 Der Kanton errichtet und unterhält eine Fachmittelschule.

§ 2 * Ziel

1 Die Fachmittelschule bereitet die Schüler und Schülerinnen auf Berufsaus - bildungen der Tertiärstufe vor, die eine erweiterte schulische Vorbildung und eine fortgeschrittene persönliche Entwicklung verlangen.
2 Sie vertieft die Allgemeinbildung, vermittelt grundlegende berufsfeldspe - zifische Kenntnisse und fördert die Persönlichkeitsentwicklung.

§ 3 Unterstellung

1 Die oberste leitende und entscheidende Behörde ist der Regierungsrat.

§ 4 * Aufsicht

1 Der Regierungsrat wählt eine Fachmittelschulkommission.

§ 5 * Schulorte

1 Klassenzüge der Fachmittelschule können an den kantonalen Schulen in Olten und Solothurn geführt werden.
2 Über die Zuweisung der Klassen zu den Schulorten entscheidet das zu - ständige Departement.

§ 6 Dauer

1 Die Fachmittelschule umfasst drei Jahreskurse. *
2 Zur Anpassung an veränderte Verhältnisse kann der Kantonsrat die Zahl der Jahreskurse erhöhen oder vermindern.

§ 7 * Anschluss

1 Die Fachmittelschule schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an.
1) KRV 1989 5. 685. GS 91, 539
1

§ 8 * Schlussprüfung

1 Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
2 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachmittelschulausweis.
3 Wer die ergänzenden Leistungen erbracht hat, erhält ein Fachmaturitäts - zeugnis.

§ 9 Vollzugsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

§ 10 * Ergänzende Bestimmungen

1 Auf die Fachmittelschule wird im Übrigen die für die kantonalen Schulen geltende Gesetzgebung angewendet.

§ 11 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie - rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. November 1990.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

17.12.2003 01.08.2004 Erlasstitel geändert -

17.12.2003 01.08.2004 § 1 totalrevidiert -

17.12.2003 01.08.2004 § 2 totalrevidiert -

17.12.2003 01.08.2004 § 4 totalrevidiert -

17.12.2003 01.08.2004 § 5 totalrevidiert -

17.12.2003 01.08.2004 § 6 Abs. 1 geändert -

17.12.2003 01.08.2004 § 7 totalrevidiert -

17.12.2003 01.08.2004 § 8 totalrevidiert -

17.12.2003 01.08.2004 § 10 totalrevidiert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 17.12.2003 01.08.2004 geändert -

§ 1 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 2 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 4 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 5 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 6 Abs. 1 17.12.2003 01.08.2004 geändert -

§ 7 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 8 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -

§ 10 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -

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