Verordnung zum Spitalgesetz (817.111)
CH - SO

Verordnung zum Spitalgesetz

1 Verordnung zum Spitalgesetz RRB Nr. 2005/729 vom 22. März 2005 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 );

§ 16 Absatz 4, § 20 Absatz 2 und § 25 Absatz 2 des Spitalgesetzes vom

12. Mai 2004

2 ) beschliesst: §§ 1 - 5. ...
3 )

§ 6. Überführung der Anstellungsverhältnisse in das kantonale Spital

1-3
...
4 )
4 Falls bestehende öffentliche Spitäler vorübergehend nicht in das kanto- nale Spital überführt werden können (§ 21 Spitalgesetz), sorgt der Regie- rungsrat dafür, dass der Kantonsrat das betreffende Spital im Leistungs- auftrag verpflichtet, das kantonale Personalrecht, eingeschlossen den Gesamtarbeitsvertrag, integral anzuwenden und das Personal bei der am

1. Januar 2006 nach § 7 massgebenden Vorsorgeeinrichtung zu versichern.

§ 7. Versicherung für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge
1 Bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal (§ 20 Absatz 2 Spitalgesetz) werden versichert: a) die Angestellten des kantonalen Spitals bei der Kantonalen Pensions- kasse Solothurn; vorbehalten bleiben Absatz 1 Buchstabe b und Buch- stabe c Ziffern 2 und 3 sowie Absatz 4; b) die Angestellten des Bürgerspitals Solothurn bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn; vorbehalten bleiben Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 sowie Absatz 4; c) die Angestellten des kantonalen Spitals mit Teilpensen im Bürgerspital Solothurn und in andern Standortspitälern

1. bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für das ganze Pensum,

wenn das Teilpensum im Bürgerspital Solothurn kleiner als jenes bei andern Standortspitälern ist;

2. bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals

Solothurn für das ganze Pensum, wenn das Teilpensum im Bürger- spital Solothurn grösser als jenes bei andern Standortspitälern ist; ________________
1 ) BGS 111.1.
2 ) BGS 817.11.
3 ) §§ 1-5 aufgehoben per 31. Dezember 2005 gemäss § 9 dieser Verordnung.
4 ) § 6 Absätze 1-3 aufgehoben per 31. Dezember 2005 gemäss § 9 dieser Verord- nung.
2

3. nach Wunsch des oder der Angestellten bei der Kantonalen Pensi-

onskasse Solothurn oder bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn, wenn das Teilpensum im Bürger- spital Solothurn gleich gross wie jenes in andern Standortspitälern ist.
2 Bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal bleibt die nach Absatz 1 bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit dem kantonalen Spital massgebende Vorsorgeeinrichtung zuständig. Ein Wechsel der Vorsorgeinrichtung ist unabhängig von Funktion und Arbeitsort ausgeschlossen.
3 Angestellte der solothurnischen Spitäler, deren Anstellungsverhältnis am

1. Januar 2006 in das kantonale Spital übernommen wird (§ 6), bleiben bis

zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal unabhängig von Funktion und Arbeitsort bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Das Gleiche gilt für Angestellte des Kantons, welche am 1. Januar 2006 oder später beim kantonalen Spital angestellt werden.
4 Die Assistenz- und Oberärzte des kantonalen Spitals werden bei der Vor- sorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehal- ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

§ 9. Aufhebung

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 und § 7 am

31. Dezember 2005 ausser Kraft.

2

§ 6 Absatz 4 tritt ausser Kraft, sobald ein bestehendes öffentliches Spital

entweder in das kantonale Spital überführt, oder definitiv nicht in das kantonale Spital überführt werden kann (§ 22 Spitalgesetz) und der vom Kantonsrat erteilte Leistungsauftrag beendet ist.
3

§ 7 dieser Verordnung tritt ausser Kraft, sobald der Regierungsrat die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Ange- stellten des kantonalen Spitals geregelt hat, spätestens aber am 31. De- zember 2008. Die Einspruchsfrist ist am 9. Juni 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 17. Juni 2005.
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