Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele ... (153.4)
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Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele der Direktionen

153.4 1 Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele der Direktionen 1) vom 3. Januar 2006 2) Der Regierungsrat des Kantons Zug, g estützt auf § 7 Abs. 1 des Gesetz es über die Or g anisa tion der Staatsverwal- tung vom 29. Oktober 1998 3) , beschliesst: § 1 1) Grundsatz 1 Der Regierungsrat legt seine Schwerpunktgeschäfte des nächsten Jahres fest. 2 Die Direktionen und die Staatskanzlei arbeiten Jahresziele aus. 3 Sie dienen als Grundlage für die Jahresziele von Ämtern, Abteilungen sowie für die jährlichen Zielvereinbarungen mit den einzelnen Mitarbeiten- den. § 1 bis 1) Sc hw er punktg eschäfte des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat bezeichnet besonders wichtige Jahresziele von Direktionen oder der Staatskanzlei als seine Schwerpunktgeschäfte des nächstfolgenden Jahres. 2 §§ 2 und 3 dieser Verordnung kommen sinngemäss zur Anwendung. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007. 2) GS 28, 593 3) BGS 153.1
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2 § 2 Anforderungen an die Jahresziele 1 Jahresziele sind die wichtigsten operativen Tätigkeitsfelder im nächsten Kalenderjahr. Darunter können auch generelle Ziele im Sinne eines Dauer- auftr ages fallen. 2 Die Jahresziele sind überprüfbar zu formulieren. 3 Als Jahresziele gelten insbesondere folgende Geschäfte, sofern sie von politischer, finanzieller oder juristischer Wichtigkeit sind: – Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen und Verordnungen; – Bearbeitung parlamentarischer Vorstösse; – Umsetzungsprojekte im Rahmen der mittelfristigen Schwerpunktpolitik des Regierungsrates; – Projekte von kantons-, direktions- oder ämterübergreifender Bedeutung. 4 Nic ht als Direktionsziele gelten wiederkehrende Aufgaben der Direktio- nen wie Vorbereitung von Regierungsratsbeschlüssen, Instruktion von Ver- waltungsbeschwerden, Erstellung von Budgets und Jahresrechnungen. 5 Die Amtsleitungen werden in die Zielerarbeitung einbezogen. § 3 Grundlagen für die Jahresziele Die Jahresziele orientieren sich insbesondere an folgenden Grundlagen: a) Mittelfristige Schwerpunktpolitik des Regierungsrates; b) Schwerpunktgeschäfte für die nächsten zwei Jahre des Kantonsrates (Bei- la g e zum F inanzplan);
c) Lauf endes und v orgesehenes jährliches Arbeitsprogramm des Kantonsra- tes; d) Geschäftskontrolle hängiger parlamentarischer Vorstösse; e) Vorgaben und Arbeitsprogramme des Bundes, von Konkordaten sowie von nationalen und regionalen Konferenzen. § 3 bis 1) V erf ahren zur Festlegung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates
§ 4 Abs. 1 bis Abs. 5 dieser Verordnung kommen beim Verfahren zur Festlegung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates sinngemäss zur Anwendung. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007.

§ 4 Genehmigungsverfahren

1 Die Jahresziele sind bis Ende August der Staatskanzlei einzureichen. 2 Die stellvertretende Direktion prüft vertieft die Jahresziele der vertrete- nen Direktion. Diejenigen der Staatskanzlei prüft die Frau Landammann oder der Landammann. 3 Die stellvertretende Direktion berichtet an der letzten Regierungsrats- sitzung im September über das Ergebnis der vertieften Abklärung. Danach genehmigt der Regierungsrat die Jahresziele. 4 Sie werden im Intranet und im Internet veröffentlicht. 5 Die Direktionen sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden die Jahresziele ihrer Direktion kennen. § 4 bis 1) Umsetzung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates

§ 5 dieser V

er ordnung kommt bei der Prüfung, ob die Schwerpunkt- geschäfte des Regierungsrates umgesetzt worden sind, sinngemäss zur Anwendung. § 5 Erreichung der Jahresziele 1 Die Direktionen reichen der Staatskanzlei bis Ende Februar einen Be- richt über die Zielerreichung ein. 2 Sofern die Ziele nicht erreicht sind, werden die Gründe kurz dargelegt. 3 Die v er tiefte Prüfung der Zieler r eic hung richtet sich nach § 4. 4 Der Re g ier ungsr at nimmt vor den Osterferien Kenntnis von der Zieler- reichung. Er kann bei unbefriedigender Zielerreichung Weisungen erteilen. § 6 Schlussbestimmung 1 F olg ende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben 2) : – vom 7. Dezember 1999 betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit; – v om 4. Januar 2000 betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit; – vom 15. März 2005 betreffend Genehmigung der Jahresziele der Direk- tionen und Bericht über die Zielerreichung. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007. 2) nicht in GS 3 153.4
2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 3 ) . 1) Inkrafttreten am 7. Januar 2006
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