Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miet... (212.575)
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Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht

1 Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht RRB vom 29. Mai 1990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 274 ff. OR (in der Fassung vom 15. Dezember 1989)
1 ),

Artikel 23 der Verordnung des Bundesrates über die Miete und Pacht von

Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990
2 ) (VMWG), Artikel 52 Ab- satz 2 des Schlusstitels zum ZGB
3 ) und Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsver- fassung vom 8. Juni 1986 beschliesst:

1. Schlichtungsstellen

§ 1. Bestand

In jeder Amtei wird eine Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse gebildet

§ 2. Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsstellen bestehen aus 3 Mitgliedern: a) dem Oberamtmann
4 ) als Präsidenten; b) einem Vertreter der Vermieter; c) einem Vertreter der Mieter.
2 Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt.
3 Das Oberamt besorgt das Sekretariat und die Protokollführung.

§ 3. Wahl

1 Die in § 2 Absatz 1 literae b und c genannten Mitglieder und ihre Stell- vertreter wählt der Regierungsrat auf Amtsdauer.
2 Die Personen, die für die Amtsdauer 1989–1993 aufgrund der Verord- nung zur Einführung des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 14. Juli 1972
5 ) gewählt worden sind, blei- ben im Amt. ________________
1 ) AS 1990 S. 802.
2 ) AS 1990 S. 835.
3 ) SR 210.
4 ) Heutige Bezeichnung Vo rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege- seztes vom 16. Februar 1992.
5 ) GS 85, 910.
2

§ 4. Aufgaben

Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbe- hörde im Sinne des Bundesrechts.

§ 5. Abklärung von Amtes wegen

Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen; die Parteien müssen ihr alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen (Art. 274 d Abs. 3 OR).

§ 6. Verfahren

1 Begehren an die Schlichtungsstelle können beim Oberamt mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht werden.
2 An den Verhandlungen haben die Parteien persönlich teilzunehmen; sie können einen Vertreter beiziehen.
3 Über das Verfahren wird ein summarisches Protokoll geführt.
4 Fällt die Schlichtungsstelle einen Entscheid, so muss sie ihn kurz begrün- den.

§ 7. Unentgeltlichkeit

1
. Alle Verrichtungen der Schlichtungsstellen sind kosten- und gebühren- frei; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
2 Bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden (Art. 274 d Abs. 2 OR).

2. Richter

§ 8. Anrufung des Richters

1 Gegen einen Entscheid der Schlichtungsstelle kann der Amtsgerichtspr ä- sident angerufen werden.
2 Der Gerichtspräsident entscheidet im summarischen Verfahren. § 5 dieser Verordnung ist anwendbar.

§ 9. Mitteilung der Urteile

Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermie- ter dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu (Art. 23 Abs. 2 VMWG).

3. Verwaltungsbehörden

§ 10. Zuständigkeiten; Formulare

1 Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das Oberamt.
3
2 Das Departement des Innern a) genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR) und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung ste- hen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG); b) leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsstel- len; c) berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjähr- lich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VMWG).
3 Wenn der Vermieter den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staffelung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).

4. Entschädigungen

§ 11. ...

1 )

5. Schlussbestimmungen

§ 12. Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
2 Sie unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates und gilt bis zum Inkrafttreten der definitiven Einführungsregelung.
3 Die Verordnung zur Einführung des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 14. Juli 1972
2 ) ist aufgehoben Vom Bundesrat am 26. Juli 1990 genehmigt ________________
1 ) § 11 aufgehoben am 2. Juli 1991; GS 92, 157. Für die Entschädigung vgl. BGS 126.511.328.2.
2 ) GS 85, 910.
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