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Genehmigung der Schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

Genehmigung der Schweizerisch- französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern Vom 27. Juni 1984 (Stand 18. Dezember 1986) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 23. August 1983 beschliesst:

§ 1

1 Die Vereinbarung mit der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 wird geneh - migt. Ebenso wird die Änderung vom 2./5. September 1985 genehmigt (Art. 6).

§ 2

1 Die Vereinbarung ersetzt die Gegenrechtszusicherung an Elsass-Lothrin - gen über die Besteuerung des Einkommens der Arbeiter und Angestellten sowie Ärzte und Tierärzte vom 16. August 1911
1 )
.

§ 3

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, in Überein - stimmung mit den beteiligten Kantonen und allenfalls mit dem Bund, und ist zuständig für die Festlegung der Einzelheiten des finanziellen Aus - gleichs gemäss Artikel 2 der Vereinbarung; er regelt auch den Vollzug. Ins - besondere ist er ermächtigt, den Briefwechsel mit der Französischen Repu - blik zu unterzeichnen, die Abtretung eines Anteils des finanziellen Aus - gleichs an die Arbeitsortsgemeinden zu regeln und das Verfahren zu be - stimmen. Inkrafttreten am 18. Dezember 1986.
1) GS 65, 195. GS 90, 452
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