Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten (861.6)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten

861.6 Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen v on Integrationsprojekten v om 29. Oktober 1998 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von ausgesteu- erten Arbeitslosen können die Einwohner- und Bürgergemeinden Massnah- men (Integrationsprojekte) realisieren, die eine Arbeitsleistung der Betroffe- nen sowie eine Gegenleistung des Gemeinwesens (Soziallohn) umfassen. 2 Die Gemeinden können ihre mit den Integrationsprojekten verbundenen Ausgaben im Rahmen des Voranschlags beschliessen. § 2 Zulässigkeit der Integrationsprojekte 1 Die Integrationsprojekte, welche mehreren ausgesteuerten Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten, dürfen realisiert werden, wenn keine Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet werden und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu be- fürchten ist. Das KWA hat die Sozialpartner und die Projektträgerschaft vor dem Entscheid anzuhören. 2 Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: 1) GS 26, 243 2) BGS 111.1
861.6 a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auf- löst; b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von maximal drei Monaten für min- destens ein Jahr abgeschlossen wird; c) höchstens während der Probezeit ein Soziallohn entrichtet wird; d) der Arbeitgeber nach der Probezeit einen branchenüblichen Lohn bezahlt. In begründeten Einzelfällen kann die zuweisende Gemeinde während höchstens drei Monaten nach Ablauf der Probezeit einen Beitrag von ins- gesamt maximal 30 % des branchenüblichen Lohnes bezahlen, sofern der betroffene Wirtschaftsverband damit einverstanden ist. 1) 3 Der Arbeitsvertrag ist gültig, wenn er vom KWA genehmigt worden ist. 4 Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men von Gemeinden direkt beschäftigt werden, sofern mit der Beschäftigung k eine Aufgaben wahrgenommen werden, welche die Gemeinde zwingend er- füllen muss und für welche eine Stelle budgetiert ist. Für die Entlöhung gel- ten die Richtlinien gemäss § 4 lit. b dieses Beschlusses. § 3 – 5 2) § 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Der Kantonsratsbeschluss tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referen- dums gemäss § 34 der Kantonsverfassung 3) rückwirkend am 1. Januar 1998 in Kraft. 2 Der Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten des revidierten Sozialhilfege- setzes, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007. 4) 1) F assung gemäss Änderung vom 2. Juni 2005 (GS 28, 409); in Kraft am 1. Jan. 2006. 2) Aufgehoben durch Änderung vom 2. Juni 2005. 3) BGS 111.1 4) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 2004 (GS 28, 289); in Kraft am 26. Febr. 2005.
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