Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug (414.16)
CH - ZG

Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug

Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 2007 (Stand 1. Dezember 2007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna - siums Menzingen, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebes an der Kantonsschule wird eine Disziplinarordnung erlassen.

§ 2 Verstösse

1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be - handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung des Unterrichts; 3. Beschimpfung und Verunglimpfung von Personen und Organen der Schule; 4. Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzen - wesen sowie Missachtung der Anstandspflichten gegenüber Lehrper - sonen und Mitschülerinnen und -schülern; 5. Verstösse gegen die Hausordnung; 6. Vorsätzliche Sachbeschädigung; Diebstahl; 7. Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schuli - sche Anlässe betreffen, die ausserhalb des Stundenplanes stattfinden (Lager, Schul- und Maturareisen, Projektwochen, etc.); 8. Verstösse gegen die Bestimmungen über das Verfassen einer schriftli - chen Arbeit (Plagiat); 9. Eindringen in geschützte Datenbereiche; 1) BGS 414.11
10. Verwendung der Infrastruktur der Kantonsschule Zug zur Aufbewah - rung und Verbreitung von Material und Daten, die den Leitideen der Schule zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Drogen und Alkohol sowie für Druckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt verherrli - chendem, rassistischem oder pornographischem Inhalt.

§ 3 Leichte Fälle

1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol - gende Massnahmen zu:
a) Antrag an die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor für das Erteilen eines mündlichen Verweises;
b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit; eine oder mehrere Strafstunden, mit Meldung an die Klassenlehrperson.
2 Die Wahl der Massnahme soll der Art und Schwere des Verstosses ange - messen sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein.
3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler, bei Minderjährigen auch die Erziehungsberech - tigten, zu einem Gespräch ein und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist.
4 Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnahme nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist nach Abs. 3 einhält, gilt der Fall als erledigt.
5 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus - sprache mit der betreffenden Lehrperson verlangen. Sie bzw. er kann den Fall auch mit der Klassenlehrperson, der Rektorin bzw. dem Rektor oder der Schülerberatung besprechen.

§ 4 Schwere Fälle

1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson der Rektorin bzw. dem Rektor zu melden. Aufgrund dieser Besprechung stehen der zuständigen Rektorin bzw. dem zuständigen Rektor unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnahmen zu:
a) Schriftlicher Verweis;
b) Weiterleitung an die Disziplinarkommission.
2 Sofern die zuständigen Rektorin bzw. der zuständige Rektor den Fall der Disziplinarkommission übergeben will, hat sie vorgängig zusammen mit der Klassenlehrperson den Tatbestand durch Anhörung der beschuldigten Schü - lerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfällige weitere Umstände, die zur gerechten Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers beitragen können, zu verfassen.
3 Die Disziplinarkommission fällt den Entscheid über Fehlbarkeit und Mass - nahmen.
4 Sie stützt sich dabei auf
a) die Ergebnisse der Ermittlungen;
b) die Einvernahme der Schülerin bzw. des Schülers und allfälliger wei - terer Zeugen;
c) das Votum der Verteidigerin bzw. des Verteidigers.
5 Der Disziplinarkommission stehen folgende Massnahmen zu:
a) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester;
b) Ausschluss vom Unterricht für höchstens 14 Tage;
c) Antrag auf Wegweisung an die Schulkommission, sofern die Schülerin bzw. der Schüler noch schulpflichtig bzw. schulberechtigt ist.
d) Antrag auf Wegweisung von der Schule an die Schulleitung, sofern die Schülerin bzw. der Schüler nicht mehr schulpflichtig bzw. schulbe - rechtigt ist.
6 Der Entscheid der Disziplinarkommission ist der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler und bei Minderjährigen auch den Erzie - hungsberechtigten mitzuteilen. Ein Entscheid nach Abs. 5 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren.
7 Sofern die Disziplinarkommission zum Schluss gelangt, es handle sich um einen leichten Fall, weist sie die Sache an die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor zurück.
8 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung vom Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwoche, etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die wei - teren Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 7.

§ 5 Organe

1 Die Schülerin bzw. der Schüler kann sich vor der Disziplinarkommission selber verteidigen oder aus der Lehrerschaft eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger wählen. Sofern sich die Schülerin bzw. der Schüler vor den Er - mittlungen für eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger entscheidet, ist die - ser zu den Ermittlungen beizuziehen. Wenn erst nach Abschluss der Ermitt - lungen eine Verteidigerin bzw. ein Verteidiger beigezogen wird, ist ihr bzw. ihm Einsicht in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren.
2 Die Disziplinarkommission wird von der Lehrerschaft für vier Schuljahre bestimmt; eine Verlängerung des Auftrags um vier Jahre und ausnahmswei - se um weitere vier Jahre ist möglich. Die Disziplinarkommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzleuten, wobei beide Geschlechter ver - treten sein müssen. Mitglieder der Schulleitung sind nicht wählbar. Die Schülerinnen- und Schülerorganisation (SO) hat das Recht, der Lehrerkon - ferenz zwei Lehrpersonen als Mitglieder der Disziplinarkommission vorzu - schlagen. Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst. Die Proto - kollführung obliegt dem Schulsekretariat.

§ 6 Kollektive Massnahmen

1 Kollektive Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn feststeht, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Gruppe sich eines Verstos - ses schuldig gemacht haben. Dies gilt sowohl für schwere wie für leichte Verstösse.

§ 7 Schlussbestimmungen

1 Die Disziplinarordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
2 Die Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug vom 22. Juni 1992 1 ) ist aufgehoben. 1) GS 24, 83
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2007 01.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 657
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2007 01.12.2007 Erstfassung GS 29, 657
Markierungen
Leseansicht