Gesetz über das Kantonsspital (826.13)
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Gesetz über das Kantonsspital

826.13 Gesetz über das Kantonsspital vo m 27. August 1998 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Kantonsspital als selbstständige Anstalt 1 Das Kantonsspital ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffent- lichen Rechts mit Sitz in Zug. 2 Die Anstalt stellt die Liegenschaft samt Gebäude und Einrichtungen einer Betriebsgesellschaft zur Führung eines Spitalbetriebs gemäss separater Ve reinbarung zur Verfügung. 3 Die Anstalt steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und ist admi- nistrativ der Gesundheitsdirektion unterstellt. 4 Der Regierungsrat setzt die Verwaltung ein. § 2 Betriebsgesellschaft 1 Der Kanton gründet mit der Stiftung Spital Baar eine Betriebsgesell- schaft in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft zur gemeinsamen Führung des Kantonsspitals und des Spitals Baar. 2 K ommt eine gemeinsame Betriebsgesellschaft nicht zustande, so grün- det der Kanton eine eigene Betriebsgesellschaft zur Führung des Kantonsspi- tals. 3 Kündigt die Stiftung Spital Baar die gemäss Abs. 1 gegründete gemein- same Betriebsgesellschaft auf, so bleibt diese für die Betriebsführung des Kantonsspitals bestehen. 1) GS 26, 279 2) BGS 111.1
826.13 § 3 Au ftrag der Betriebsgesellschaft 1 Die Betriebsgesellschaft sorgt im Rahmen des Leistungsprogramms für die akutmedizinische Schwerpunktversorgung der Zuger Bevölkerung. 2 Insbesondere stellt sie die Versorgung in den Bereichen Notfallbehand- lung und Intensivpflege sicher. 3 Sie bietet Ausbildungsplätze an für Assistenzärzte und -ärztinnen, Medi- zinstudenten und -studentinnen, Lernende in der Gesundheits- und Kranken- pflege und für andere Berufe. § 4 Kapitalbeteiligung des Kantons 1 Der Kanton beteiligt sich mit einer Bareinlage von maximal Fr. 200 000.– am Aktienkapital der zu gründenden Betriebsgesellschaft. 2 Bei der Gründung der Betriebsgesellschaft gemäss § 2 Abs. 1 beteiligt sich der Kanton am Aktienkapital zu gleichen Teilen wie die Stiftung Spital Baar. § 5 A usnahmebestimmung 1 Die Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons findet auf die Anstalt Kantonsspital und die Betriebsgesellschaft keine Anwendung. 2 Die Finanzkontrolle des Kantons kann in die Bücher der Anstalt Kan- tonsspital und der Betriebsgesellschaft Einsicht nehmen. § 6 Schlussbestimmung 1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung 1) sofort in Kraft 2) . 2 Es ersetzt das Gesetz über das Kantonsspital vom 29. Januar 1981 3) . 1) BGS 111.1 2) Inkrafttreten gemäss § 8 des Publikationsgesetzes am 13. Februar 1999 3) GS 22, 7
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