Verordnung über die Subventionierung von Transport-, Verpflegungs- und Unterkunft... (411.311.51)
CH - SO

Verordnung über die Subventionierung von Transport-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Schulgemeinden

Verordnung über die Subventionierung von Transport-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Schulgemeinden Vom 21. Juli 1970 (Stand 16. April 1984) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von § 60 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
1 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1

1 Das Departement für Bildung und Kultur
2 ) entscheidet, ob der Schulweg unverhältnismässig weit oder beschwerlich ist, unter Berücksichtigung fol - gender Kriterien: a) Alter der Schüler und die von ihnen besuchten Schularten; b) Distanzen und Höhendifferenzen; c) Verkehrsdichte; d) Strassenbreite und -zustand, Kreuzungen und Einmündungen; e) Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen und Radstreifen; f) Zumutbarkeit der Benützung eines Fahrrades; g) Grad der geistigen oder körperlichen Behinderung von Schülern; h) Gesundheitszustand einzelner Schüler; i) Zahl der Schüler, die gleichzeitig auf dem Schulweg sind.

2. Kosten für Schülertransporte

§ 2

1 Schülertransporte haben in der Regel als Sammeltransporte zu erfolgen.
2 Für den Transport einzelner behinderter oder gesundheitlich geschädig - ter Kinder kann je nach Situation ein Anspruch auf Beitragsleistungen des Staates geltend gemacht werden.
3 Subventionsberechtigt können auch Transporte von Sonderschülern er - klärt werden, an welche die Invalidenversicherung keine Beiträge leistet.
1) BGS 413.121.1 .
2) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 85, 167
1

§ 3

1 Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Postauto, konzessio - nierte Transportunternehmen) sind die vollen Billettkosten (Schüler - abonnemente) subventionsberechtigt.

§ 4

1 Führt die Schulgemeinde die Schülertransporte in eigener Regie aus oder überträgt sie die Transporte einem Transportunternehmen, setzt das De - partement für Bildung und Kultur die subventionsberechtigten Kosten von Fall zu Fall fest.

3. Verpflegungskosten

§ 5 *

1 Ist es einem Schüler bei auswärtigem Schulbesuch nicht möglich oder nicht zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, sind die Aufwendungen der Schulgemeinde wie folgt subventionsberechtigt: a) je Frühstück bis 2 Franken; b) je Mittag- oder Nachtessen bis 4 Franken.

4. Kosten für Unterkunft

§ 6 *

1 Ist ein Schüler gezwungen, auswärts zu übernachten, werden je Über - nachtung maximal 3 Franken subventioniert.

5. Besondere Bestimmungen

§ 7

1 Begehren um Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Transport-, Verpfle - gungs- und Unterkunftskosten sind von der Schulgemeinde dem Departe - ment für Bildung und Kultur einzureichen. Für Schülertransporte ist in je - dem Falle ein Kostenvoranschlag beizulegen.

§ 8

1 Die Schulgemeinde hat die Abrechnung über die als subventionsberech - tigt anerkannten Aufwendungen für Transport, Verpflegung und Unter - kunft von Schülern nach Schularten getrennt zu erstellen. In Schulkreisen sind die Aufwendungen auf die Kreisgemeinden nach den Einwohnerzah - len aufzuteilen.
2 Besuchen Schüler einer Schulgemeinde mit dem gleichen Transportmittel verschiedene Schulkreise, sind die Aufwendungen nach der Schülerzahl je - des Schulkreises aufzuteilen.
2

§ 9

1 Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Einwohnergemeinden für Transport, Verpflegung und Unterkunft von Schülern werden nach der massgeblichen Klassifikation zur Berechnung der Staatsanteile an den Lehrerbesoldungen subventioniert.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10

1 Für das Schuljahr 1970/1971 sind Begehren um Entrichtung eines Staats - beitrages bis 30. September 1970 einzureichen.

§ 11

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf 15. April 1970 in Kraft.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.10.1983 16.04.1984 § 5 totalrevidiert -

18.10.1983 16.04.1984 § 6 totalrevidiert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 5 18.10.1983 16.04.1984 totalrevidiert -

§ 6 18.10.1983 16.04.1984 totalrevidiert -

5
Markierungen
Leseansicht