Gesetz über die Gewährung von Ferien (822.61)
CH - SO

Gesetz über die Gewährung von Ferien

1 Gesetz über die Gewährung von Ferien (Feriengesetz) Vom 8. Dezember 1946 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 der Staatsverfassung beschliesst : Geltungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Personen, die im Kanton

Solothurn in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis beschäftigt werden, so fern die regelmässige Beschäftigungsdauer mehr als einen Viertel der gesetzlichen oder im Berufe üblichen wöchentlichen Arbeits- zeit beträgt oder der Arbeitnehmer sich während des Dienstjahres mehr als einen Viertel der gesetzlichen oder im Berufe üblichen Arbeitszeit im Kanton betätigt.

§ 2.

1 ) Die nachstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Ferienanspruch durch private Vereinbarungen wie Kollektiv- oder Normalarbeitsverträge geregelt und für die Arbeitnehmer im ganzen mindestens gleichwertig ist. Feriendauer

§ 3.

2 ) Der Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt für alle Arbeitnehmer mindestens 3 Wochen pro Dienstjahr; davon haben 3 Tage auf einen Sams- tag zu fallen.
2 Für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr und für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Ferienanspruch mindestens 4 Wochen pro Dienstjahr; davon haben 4 Tage auf den Sams- tag zu fallen.
3 Bei Dienstverhältnissen von weniger als einem Jahr Dauer besteht ein anteilmässiger Anspruch. Vorbehalten bleibt § 5 Absatz 2.
4 Allgemeine Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.

§ 4. . . .

3 ) ________________
1 ) §§ 2 und 3 Fassung vom 24. September 1972; GS 85, 971.
2 ) §§ 2 und 3 Fassung vom 24. September 1972; GS 85, 971.
3 ) § 4 aufgehoben am 24. September 1972.
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§ 5.

1 Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung des Dienstjahres aufge- löst, so bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Dienstjahr.
2 Hat das Dienstverhältnis nicht mehr als 3 Monate gedauert, so besteht kein Anspruch auf Ferien.

§ 6. Die Dauer der Ferien kann proportional zum Ausfall der Arbeitszeit

gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer vertragsgemäss oder wegen Arbeitsmangel, Krankheit, Unfall, schweizerischem obligatorischem Mili- tärdienst oder aus andern unverschuldeten Gründen im Jahresdurchschnitt mehr als einen Viertel der gesetzlichen oder im Berufe üblichen Arbeits- zeit nicht beschäftigt war. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst fällt für die Verkürzung des Ferienanspruches nur die über 3 Monate hinausgehende Arbeitsversäumnis im gleichen Dienst- jahr in Betracht.

§ 7. Der Anspruch auf noch nicht bezogene Ferien fällt dahin, wenn das

Dienstverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist aufgelöst wird. Ferienantritt

§ 8.

1 ) Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, zu gewähren; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigstens 2 Ferien- wochen zusammenhängen.
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und hat dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.
3 Der Beginn der Ferien ist den Arbeitnehmern so frühzeitig wie möglich, jedoch mindestens 2 Monate zum voraus, mitzuteilen. Verbot der Ersatzleistung und der Schwarzarbeit

§ 9.

1 Der Ersatz der Ferien durch andere Vergünstigungen ist unzuläs- sig, ausgenommen im Falle von Absatz 2.
2 Besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses noch ein Ferienanspruch, so hat der Arbeitgeber nur die Ferienentschädigung zu bezahlen.

§ 10.

1 Leistet der Arbeitnehmer während den Ferien bezahlte Berufsar- beit, so fällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezahlung der Feri- enentschädigung dahin. Bereits bezogene Entschädigungen sind zurück- zuerstatten.
2 Die vorstehende Bestimmung gilt nicht im Falle von § 9 Absatz 2. _______________
1 ) § 8 Fassung vom 24. September 1972; GS 85, 971.
3 Lohnanspruch

§ 11.

1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern pro Ferientag eine Ent- schädigung zu bezahlen, die mindestens dem während den letzten drei Monaten vor dem Antritt der Ferien im Durchschnitt pro vollen Arbeitstag bezogenen Lohne entspricht.
1bis Die Entschädigung für Heimarbeiter erfolgt auf Grund des Bruttojah- reseinkommens. Pro Woche Ferienanspruch sind 2% der Brutto-Jahres- lohnsumme als Ferienentschädigung auszurichten.
1 )
2 Als Lohn im Sinne von Absatz 1 gelten auch Provisionen und Trinkgelder, die eine übliche Entschädigung für die Dienstleistung darstellen, sowie regelmässige Zulagen, wie Teuerungs-, Kinder- und Familienzulagen, nicht aber ausserordentliche Zuwendungen, wie Gratifikationen, Herbstzulagen und dergleichen.
3 An Stelle eines nicht bezogenen Naturallohnes hat der Arbeitgeber eine dem Werte desselben entsprechende Barentschädigung zu vergüten, die vor Antritt der Ferien auszuzahlen ist.
4 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die nähern Bestim- mungen über die Umwandlung des Naturallohnes in eine Geldleistung und die Anrechnung der Trinkgelder.
5 Der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungswege die Höhe der Entschädigungen an Lehrlinge. Diese Vergütungen müssen wenigstens die Höhe der im Lehrvertrag vereinbarten Löhne erreichen.

§ 12. Entsteht nach dem Ferienbezug ein Grund zur Kürzung der Ferien

im Sinne von § 5 oder § 6, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel ausbezahlte Ferienentschädigung zurückzufordern oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer beim nächsten Ferienbezug zu verrechnen. Einklagbarkeit des Ferienanspruches

§ 13.

2 ) Werden dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Ferien oder die Ferienentschädigung nicht gewährt, kann er beim kantonalen Arbeitsin- spektorat Anzeige erstatten und seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht geltend machen. Straf- und Schlussbestimmungen
3 Geldbusse bestraft. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen beträgt die Busse mindestens 500 Franken.
2 Bei erstmaliger Übertretung kann der Strafrichter in leichten Fällen eine Verwarnung erteilen.

§ 15. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauf-

tragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. ________________
1 ) § 11 Abs. 1 bis eingefügt am 25. Oktober 1964; GS 83, 90.
2 ) § 13 Fassung vom 24. September 1972; GS 85, 971.
3 ) § 14 Fassung vom 24. September 1972; GS 85, 971.
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§ 16.

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar
1947 in Kraft.
1 )
2 Falls der Bund für einen oder mehrere bestimmte Wirtschaftszweige weitergehende Ferienbestimmungen erlässt, tritt das vorliegende Gesetz mit Bezug auf den oder die betreffenden Wirtschaftszweige ausser Kraft. _______________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. Oktober 1964 am 1. Januar 1965 - 24. September 1972 am 1. Januar 1973
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