Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (162.12)
CH - ZG

Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Vom 30. August 1977 (Stand 11. November 2017) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 22 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 1 ) , * beschliesst: 1. Verfahrenskosten

§ 1 Spruchgebühr

1 Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15’000.–. *
2 Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen; soweit in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten eine Spruchgebühr erhoben werden darf, sind der Streitwert und die sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Sache erst in zweiter Linie zu berücksichti - gen.
3 In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht die Spruchgebühr nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die untere oder obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein. *
4 Das Gericht erlässt Richtlinien zur Festlegung der Gerichtskosten in den verschiedenen Rechtsgebieten. Diese werden auf der Internetseite des Ver - waltungsgerichts publiziert. * 1) BGS 162.1

§ 2 Barauslagen

1 Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen verlangt werden.
2 Diese umfassen insbesondere die Entschädigung von Zeuginnen und Zeu - gen, Sachverständigen und Übersetzerinnen und Übersetzern. *
3 Soweit Barauslagen im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt sind, können sie vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden; der Vorbe - halt ist im Entscheid aufzuführen. *

§ 3 Entschädigung an Zeugen

1 Zeuginnen und Zeugen beziehen für jedes Erscheinen vor dem Verwal - tungsgericht eine Entschädigung von Fr. 30.– bis Fr. 100.–. *
2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Spesen und Auslagen. *
3 Ein hinreichend nachgewiesener Verdienstausfall ist ihnen angemessen zu ersetzen, höchstens aber mit Fr. 150.– pro Stunde. *
4 Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Be - gleitperson, so hat diese die gleichen Ansprüche wie die Zeuginnen und Zeugen. *

§ 4 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer

1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird auf Grund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung, nach Vereinbarung oder nach Ermessen festgesetzt. *
2 Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach der Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr 2 ) entschädigt. *

§ 5 Kosten der Vorinstanzen

1 Wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt oder ändert, kann es die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu verlegen.

§ 6 Vollstreckung

1 Die Verfahrenskosten werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und in Rechnung gestellt. Es gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. * 2) BGS 161.15
2 Wird die Rechnung innert der Zahlungsfrist nicht beglichen, so ist die ge - bührenpflichtige Person mit einer Mahnung in Verzug zu setzen. Erfolgt die Zahlung trotz der Mahnung nicht innert Frist, so ist vom Tage der Mahnung an ein Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten. *
3 Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in der Höhe von Fr. 35.– in Rechnung gestellt. *
4 Für die Kostenforderung gilt die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss dem Obligationenrecht. * 2. Parteientschädigung

§ 7 Anspruch der Partei

1 Soweit eine Partei gemäss § 28 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes 3 ) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, so hat sie für jedes Erscheinen vor Gericht oder vor Sachverständigen Anspruch auf die für Zeuginnen oder Zeugen vorgesehene Entschädigung. *
2 In umfangreichen Angelegenheiten kann der Partei eine angemessene Ent - schädigung für ihre Bemühungen zugesprochen werden.
3 Die Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen, soweit sie insgesamt Fr. 50.– übersteigen.

§ 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz

1 Hat die Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr für das Honorar und die notwendigen Barauslagen der Vertreterin oder des Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Ver - fahren zusammenhängen, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. *

§ 9 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Bemessung des

Honorars
1 Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10’000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. * 3) BGS 162.1
2 Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierig - keit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen, wobei in sozial - versicherungsrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert und die sonstigen In - teressen der Parteien an der Beurteilung der Sache erst in zweiter Linie zu berücksichtigen sind.
3 In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht das Honorar nach den Be - messungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die obere Bemessungs - grenze gebunden zu sein.
4 Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder des unentgeltli - chen Rechtsbeistandes wird bei patentierten Anwältinnen und Anwälten in der Regel nach einem Stundenansatz von Fr. 200.– (inklusive Mehrwert - steuer und Barauslagen) berechnet. * 2a. Kanzleigebühren *

§ 9a * Kanzleigebühren

1 Das Gericht erhebt für Dienstleistungen der Gerichtskanzlei folgende Ge - bühren:
a) Erstellung von Kopien, je Seite: Fr. 2.–;
b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg - lich Seitenpreis bei vorgängigem Scan: Fr. 35.–;
c) Vollstreckbarkeitsbescheinigungen und Rechtskraftbescheinigungen (mehr als drei Monate nach Rechtskraft des Entscheids): Fr. 20.– bis Fr. 50.–;
d) Abgabe von anonymisierten Entscheiden: Verrechnung des Stunden - aufwands bei einem Ansatz von Fr. 90.–/h;
e) Als Entschädigung für jeden zusätzlichen Versand infolge nicht abge - holter Postsendungen oder dem Gericht nicht mitgeteilter Adressände - rungen können Fr. 40.– in Rechnung gestellt werden;
f) Andere Dienstleistungen: Verrechnung des Stundenaufwands bei ei - nem Ansatz von Fr. 90.–/h.
2 Bei besonders geringem Aufwand oder für wissenschaftliche Zwecke kön - nen diese Gebühren angemessen herabgesetzt oder erlassen werden.
3 Dienstleistungen für zugerische Amtsstellen erfolgen kostenlos.
4 Für Dienstleistungen der Kanzlei ausserhalb hängiger Verfahren kann ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden.
5 Kanzleigebühren werden sofort fällig und sind wie Gerichtskosten gemäss
§ 6 dieser Verordnung zu vollstrecken. 3. Schlussbestimmungen

§ 10 Vorbehalt des Bundesrechts

1 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere soweit sie für bestimmte Streitigkeiten ein kostenloses Verfahren vorsehen, bleiben vorbehalten.

§ 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie gilt auch für die bereits hängi - gen Verfahren.
2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.1977 30.08.1977 Erlass Erstfassung GS 21, 61 28.08.2001 01.01.2002 § 3 Abs. 1 geändert GS 27, 179 04.12.2006 01.01.2007 Ingress geändert GS 28, 961 04.12.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1 geändert GS 28, 961 04.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 28, 961 04.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 4 geändert GS 28, 961 25.10.2017 11.11.2017 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 1 Abs. 3 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 2 Abs. 2 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 3 Abs. 3 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 6 Abs. 2 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 6 Abs. 3 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 9 Abs. 1 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 9 Abs. 4 geändert GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 Titel 2a. eingefügt GS 2017/045 25.10.2017 11.11.2017 § 9a eingefügt GS 2017/045
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.1977 30.08.1977 Erstfassung GS 21, 61 Ingress 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 961

§ 1 Abs. 1 04.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 961

§ 1 Abs. 1 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 1 Abs. 3 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 1 Abs. 4 25.10.2017

11.11.2017 eingefügt GS 2017/045

§ 2 Abs. 2 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 2 Abs. 3 25.10.2017

11.11.2017 eingefügt GS 2017/045

§ 3 Abs. 1 28.08.2001

01.01.2002 geändert GS 27, 179

§ 3 Abs. 1 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 3 Abs. 2 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 3 Abs. 3 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 3 Abs. 4 25.10.2017

11.11.2017 eingefügt GS 2017/045

§ 4 Abs. 1 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 4 Abs. 2 25.10.2017

11.11.2017 eingefügt GS 2017/045

§ 6 Abs. 1 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 6 Abs. 2 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 6 Abs. 3 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 6 Abs. 4 25.10.2017

11.11.2017 eingefügt GS 2017/045

§ 7 Abs. 1 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 8 Abs. 1 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 9 Abs. 1 04.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 961

§ 9 Abs. 1 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045

§ 9 Abs. 4 04.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 961

§ 9 Abs. 4 25.10.2017

11.11.2017 geändert GS 2017/045 Titel 2a. 25.10.2017 11.11.2017 eingefügt GS 2017/045

§ 9a 25.10.2017

11.11.2017 eingefügt GS 2017/045
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