Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe wäh... (44.13)
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Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege

Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28.05.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, insbesondere Artikel 117b; gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, insbesondere Artikel 7, und auf die Verordnung des Bundesrats vom 8. Mai 2024 über die Förderung der Ausbil - dung im Bereich der Pflege; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG), insbe - sondere Artikel 37; gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studi - endarlehen (StiG) und das dazugehörige Reglement vom 8. Juli 2008 (StiR); in Erwägung: Am 28. November 2021 wurde die Initiative «Für eine starke Pflege (Pflegei - nitiative)» von Volk und Ständen angenommen. In der Folge wurde Artikel
117b in der Bundesverfassung verankert, und das Parlament verabschiedete am 16. Dezember 2022 das neue Bundesgesetz über die Förderung der Aus - bildung im Bereich der Pflege, das mehr Ausbildungsplätze schaffen und die Ausbildungsqualität verbessern soll. Bund und Kantone sollen künftig sicherstellen, dass in der Schweiz genügend diplomierte Pflegefachpersonen zur Verfügung stehen. Im Kanton Freiburg besteht das Ziel darin, die Anzahl der Personen, die an der Fachhochschule Westschweiz/Freiburg (HES-SO//FR) ausgebildet werden, über die Hoch - schule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR) bis 2028 schrittweise um 150 zu erhöhen. Die Ausbildungsoffensive verpflichtet die Kantone, Fördermassnah - men in drei Bereichen umzusetzen. Dazu gehört auch die finanzielle Unter - stützung von Studierenden im Bereich der Pflege, wenn sie ihren Lebensun - terhalt und die Ausbildungskosten nicht sichern können (Art. 7 des Bundes - gesetzes). Die Ausführungsbestimmungen des Bundes sollen am 1. Juli 2024 in Kraft treten, gleichzeitig mit dem oben genannten Bundesgesetz. Ab diesem Zeit - punkt sollen die finanziellen Beiträge des Bundes beantragt und ausgezahlt
werden können. In diesem Zusammenhang sollen die Kantone so schnell wie möglich die ge - setzlichen Grundlagen für die Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege schaffen. Dem Grossen Rat wird dazu ein kantonales Gesetz vorgelegt. Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes und um Stipendien für Pflegestudierende für Personen, die ihre Ausbildung in der Pflege im Jahr 2024 beginnen, gewähren ‒ und die Bundesbeiträge er - halten ‒ zu können, tritt die vorliegende Verordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie legt unter anderem die Bedingungen und Beschränkungen für die Gewährung eines Stipendiums in der Pflege fest. Ihr Inhalt wird später in die kantonale Gesetzgebung übernommen. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Grundsatz

1 Die Massnahme zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege hat die Form eines Stipendiums für Pflegestudierende an den Fachhochschulen (FH) und den Höheren Fachschulen (HF).
2 Dieses Stipendium soll Personen unterstützen, die eine solche Ausbildung ‒ sei es eine Erstausbildung, Weiterbildung oder Umschulung ‒ beginnen.
3 Es wird kein Stipendium für Pflegestudierende für eine Ausbildung gewährt, die zu einem höheren Abschluss als dem FH-Bachelor oder HF- Diplom führt (abweichend von Art. 3 Abs. 1 Bst. d StiG).
4 Es besteht kein Anspruch auf ein Pflegestipendium.

Art. 2 Anwendung der Gesetzgebung über die Stipendien und Studien -

darlehen und Ausnahmeregelungen
1 Grundsätzlich gilt die Gesetzgebung über die Stipendien und Studiendarle - hen.
2 Für die Gewährung eines Pflegestipendiums kann von den folgenden Be - stimmungen abgewichen werden:
a) Artikel 3 Abs. 1 Bst. a, b und d StiG und Artikel 3 StiR: Vorbereitung auf eine Ausbildung und Zusatzausbildung;
b) Artikel 2 Abs. 2 Bst. b, 4 Abs. 1 Bst. c und 11 Abs. 1 und 5 StiG: aner - kannte Ausbildungsstätten, freie Wahl von Ausbildungsrichtung und Ausbildungsort und Besuch einer Ausbildung im Ausland;
c) namentlich Artikel 6 StiG: Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die El - tern;
d) Artikel 7 Abs. 2 Bst. c und 8 Abs. 2 Bst. b StiG: Bildungsstufen und Arten von Ausbildungsbeiträgen;
e) Artikel 9 Abs. 5 StiG: Altersgrenze und Anzahl Jahre nachobligatori - scher Ausbildung;
f) Artikel 10 Abs. 1 StiG: Empfänger;
g) Artikel 10 Abs. 2 StiG und 6 StiR: stipendienrechtlicher Wohnsitz;
h) Artikel 21 StiG: Finanzierung;
i) Artikel 9 Abs. 2 StiR: Höchstbetrag (Art. 5).
3 Die Berechnung des Pflegestipendiums wird abweichend vom StiR in Arti - kel 6 geregelt.

Art. 3 Subsidiärer Charakter des Pflegestipendiums

1 Das Amt für Ausbildungsbeiträge kann den Anspruch auf ein Pflegestipen - dium prüfen, unabhängig davon, ob die Bedingungen für ein ordentliches Sti - pendium erfüllt sind.

Art. 4 Voraussetzungen für die Gewährung

1 Ein Pflegestipendium kann einer Person gewährt werden, die sich in einer Erstausbildung befindet, eine Umschulung absolviert oder die Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat, sofern sie
a) im Kanton Freiburg wohnhaft ist;
b) sich in Ausbildung auf Tertiärstufe (FH und HF) im Bereich der Pflege befindet;
c) ihre Ausbildung zwischen 2024 und 2029 beginnt;
d) über beschränkte Mittel verfügt;
e) in der Regel zwischen 25 und 50 Jahren alt ist.
2 Eine Person mit einer F- oder S-Bewilligung kann ein Pflegestipendium er - halten.

Art. 5 Höchstbetrag

1 Der jährliche Höchstbetrag für ein Pflegestipendium liegt bei 36 000 Fran - ken für eine Einzelperson.

Art. 6 Berechnung

1 Bei der Berechnung der Höhe des Pflegestipendiums werden die Kosten und alle Einkommen der Person in Ausbildung berücksichtigt.
2 Bei den Kosten wird wie folgt vom StiR abgewichen:
a) Die berücksichtigten Unterhaltskosten der Person in Ausbildung ent - sprechen in Abweichung von Artikel 5 Abs. 2 Bst. a StiR höchstens denjenigen, die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gelten.
b) Die tatsächlichen Mietkosten werden in Abweichung von Artikel 5 Abs. 2 Bst. b StiR für die Wohnkosten bis zum Höchstbetrag der vom Bundesamt für Statistik zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Mietpreise des Kantons berücksichtigt.
c) Die Prämie für die Krankenversicherung wird in der Regel berücksich - tigt; sie entspricht der kantonalen monatlichen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Ausbildungsjahr (1. Semester).
d) Abweichend von Art. 29 Abs. 1 StiR wird keine Integrationszulage gewährt.
3 Wenn die Person in Ausbildung mindestens ein Kind hat, werden gemäss der Norm D.4.4. der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe bei gemein - samem Haushalt die aktuellen Bruttoeinkommen zum Satz von 65 % und das Vermögen des anderen Elternteils gemäss der letzten Steuerveranlagung zum Satz von 10 % berücksichtigt.

Art. 7 Verfahren

1 Das Gesuch für ein Pflegestipendium muss jährlich bis zum 28. Februar des laufenden Ausbildungsjahres mit dem offiziellen Formular beim Amt für Ausbildungsbeiträge eingereicht werden. Wird ein Gesuch zwischen dem
1. März und dem 30. April eingereicht, so wird das Pflegestipendium nur für das zweite Semester ausgerichtet. Es wird kein Pflegestipendium gewährt, wenn das Gesuch nach dem 30. April eingereicht wird (Art. 10 StiR).
2 Zur Bearbeitung und Beurteilung der Gesuche kann das Amt für Ausbil - dungsbeiträge mit anderen kommunalen und staatlichen Stellen kommunizie - ren, namentlich mit Ausbildungsstätten, der Ausgleichskasse, der Arbeitslo - senkasse, der kantonalen Steuerverwaltung, dem kantonalen Sozialamt oder den Sozialdiensten.

Art. 8 Finanzierung

1 Die Finanzierung wird sichergestellt durch:
a) die Beträge, die im jährlichen Voranschlag des Staates für die Pflegesti - pendien vorgesehen sind;
b) die Bundesbeiträge für die Pflegestipendien.
2 Ein Stipendium wird bis zum 31. Dezember 2029 zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Staat finanziert.
3 Ab diesem Zeitpunkt gleicht der Staat den degressiven Rückgang der Bun - desbeiträge aus eigenen Mitteln aus, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Art. 9 Geltungsdauer

1 Der Staatsrat hebt die vorliegende Verordnung formell auf, sobald ihre Um - setzung abgeschlossen ist.
2 Bei Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes wird der Staatsrat über eine allfäl - lige Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung entscheiden.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Personen, deren Ausbildung im Jahr 2024 noch nicht abgeschlossen ist, können auf begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 4 Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung Anspruch auf ein Pflegestipendium haben.
2 Personen, deren Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und die im Jahr
2024 das erste Ausbildungsjahr wiederholen, können Anspruch auf ein Pfle - gestipendium haben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.05.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_040 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.05.2024 01.07.2024 2024_040
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