Verordnung über die Jagd auf das Wildschwein (922.14)
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Verordnung über die Jagd auf das Wildschwein

Verordnung über die Jagd auf das Wildschwein vom 18.03.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) und die dazugehörige Ver - ordnung vom 29. Februar 1988 (JSV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die Jagd auf das Wildschwein im Ju - li 2024 zu gestatten, um die Wildschäden in der Landwirtschaft zu reduzie - ren.
2 Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.

Art. 2 Orte

1 Die Wildschweinjagd findet im Flachland und im Gebirge in folgenden Sektoren statt: 0202, 0701, 0702, 0703, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 1001,
1002, 1004, 1005, 1101, 1103, 1105, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305, 1306,
1401, 1405, 1406, 1501, 1502, 1503 und 1504.
2 Im Wald und in allen Wildschutzgebieten gemäss den Artikeln 29 und 36 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume ist die Jagd verboten.

Art. 3 Jagdarten

1 Für die Jagd auf das Wildschwein sind die Ansitzjagd und die Pirsch ohne Hund gestattet.

Art. 4 Jagdtage

1 Die Jagd ist am Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag gestattet.

Art. 5 Jagdzeiten

1 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein eine Stunde vor und bis zu zwei Stunden nach Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenauf - gangszeiten von Bern gestattet.
2 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein zwei Stunden vor und bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Son - nenuntergangszeiten von Bern gestattet.
3 An Jagdtagen dürfen sich die Jägerinnen und Jäger den ganzen Tag mit ih - ren Waffen im Jagdgebiet aufhalten.

Art. 6 Patent

1 Wer an der Sommerjagd auf das Wildschwein teilnehmen will, muss ein Grundpatent und ein Spezialpatent, für das eine Taxe von 50 Franken bezahlt werden muss, erwerben.
2 Das Spezialpatent kann vom 15. bis 30. Juni 2024 beim Oberamt beantragt werden.

Art. 7 Meldung und Kontrolle der erlegten Tiere

1 Der Abschuss eines Wildschweins muss bis spätestens zum Ende der Jagd - zeiten gemäss Artikel 5 Abs. 1 und 2 per Telefon der Wildhüterin-Fischerei - aufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet wer - den; diese oder dieser beschliesst und organisiert falls nötig die Kontrolle.
2 Jeder Schuss muss unverzüglich der Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei (EAZ, T +41 26 304 17 17) gemeldet werden.

Art. 8 Strafbestimmungen

1 Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG gelten Widerhandlungen gegen Artikel 2–7 dieser Verordnung.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.03.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_025 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.03.2024 01.07.2024 2024_025
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