Verordnung über die Unterstützung kommunaler Massnahmen zugunsten von Projekten zur A... (815.14)
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Verordnung über die Unterstützung kommunaler Massnahmen zugunsten von Projekten zur Anpassung an starke Hitze

Verordnung über die Unterstützung kommunaler Massnahmen zugunsten von Projekten zur Anpassung an starke Hitze vom 04.06.2024 (Fassung in Kraft getreten am 04.06.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 19 des Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt und der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung von kommunalen Projekten zur Anpassung an den Klimawandel, welche die gesundheitlichen Risiken für besonders gefährdete Personen in öffentlich zugänglichen Räumen bei starker Hitze verringern.
2 Öffentlich zugängliche Räume sind unter anderem:
a) Parks;
b) Sportplätze;
c) Freiluftbäder;
d) Fusswege;
e) Schulhöfe;
f) Spielplätze;
g) Treffpunkte für besonders gefährdete Personen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte

1 Beitragsberechtigt sind:
a) Begrünung im Siedlungsraum;
b) schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum;
c) Entsiegelungsmassnahmen;
d) Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsgestal - tung;
e) temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln;
f) Beratung für differenzierte Pflege;
g) partizipative Projekte.

Art. 3 Begünstigte

1 Die Subventionen können Gemeinden oder Gemeindeverbänden gewährt werden.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Das Amt für Umwelt (AfU) ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Ge - setzgebung über den Finanzhaushalt des Staats und auf Gutachten des Amts für Gesundheit für die Behandlung der Gesuche und die Gewährung der Sub - ventionen zuständig.

Art. 5 Verfahren

1 Das AfU legt die Modalitäten des Gesuchverfahrens fest.
2 Die Gesuche können bis am 31. Mai 2026 eingereicht werden.
3 Für ein Projekt mit mehreren beitragsberechtigten Massnahmen muss ein Sammelgesuch eingereicht werden.
4 Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann auf der Grundlage dieser Verordnung für denselben Raum nur einen einzigen Beitrag erhalten.

Art. 6 Kontrolle

1 Auf Antrag des AfU erstellen die Begünstigten einen Bericht über die Um - setzung.
2 Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Be - stimmungen der Subventionsgesetzgebung.

Art. 7 Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention

1 Das AfU kann in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz den Ent - scheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subvention kürzen und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung

1 Ein Projekt ist beitragsberechtigt, wenn es hauptsächlich den Personen zu - gutekommt, die am meisten durch starke Hitze gefährdet sind, d. h. einer der folgenden Bevölkerungsgruppen:
a) Kinder;
b) Seniorinnen und Senioren;
c) Personen mit chronischen Krankheiten.
2 Beitragsberechtigt sind einzig Massnahmen, die ausserhalb eines Gebäudes umgesetzt werden.

Art. 9 Höchstbetrag pro beitragsberechtigtes Projekt

1 Die Höhe der Subvention für ein einzelnes Projekt ist auf 20'000 Franken begrenzt.
2 Die Subvention darf ein Drittel der Gesamtkosten der beitragsberechtigten Anlagen nicht übersteigen.

Art. 10 Begrünung im Siedlungsraum

1 Beitragsberechtigt sind die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Sied - lungsraum und die Begrünung von Fassaden und Dächern.
2 Die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken kann mit bis zu 1500 Franken pro gepflanzten Baum und mit bis zu 150 Franken pro Laufmeter gepflanzter Hecke unterstützt werden.
3 Die Begrünung von Fassaden kann mit bis zu 200 Franken pro Laufmeter unterstützt werden.
4 Die Begrünung von Dächern kann mit bis zu 80 Franken pro Quadratmeter unterstützt werden.
5 Projekte zur Begrünung von Fassaden oder zur Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Siedlungsraum müssen die Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie berücksichtigen.

Art. 11 Schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum

1 Entfernbare oder dauerhafte bauliche Beschattungseinrichtungen können mit bis zu 2000 Franken pro Struktur unterstützt werden.
2 Bauliche Beschattungseinrichtungen sind beitragsberechtigt, wenn Begrü - nungslösungen nicht zumutbar oder zu komplex sind.

Art. 12 Entsiegelungsmassnahmen

1 Der Ersatz eines wasserundurchlässigen durch einen durchlässigen Belag kann mit bis zu 50 Franken pro verlegten Quadratmeter unterstützt werden.

Art. 13 Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsge -

staltung
1 Landschaftliche Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Regen - wassers, Trinkbrunnen oder Erfrischungsvorrichtungen (Wasserspiegel, Springbrunnen usw.) können mit bis zu 10'000 Franken unterstützt werden.
2 Die landschaftlichen Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Re - genwassers müssen den Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie entsprechen.

Art. 14 Temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln

1 Temporäre städtische Einrichtungen wie Klimapavillons, Mikrooasen oder städtische Baumschulen können mit bis zu 2000 Franken pro Anlage oder In - stallation unterstützt werden.

Art. 15 Beratung bezüglich differenzierter Pflege

1 Beratungsleistungen zur Erstellung eines Pflegehefts, das die differenzierte Bewirtschaftung von Grünflächen integriert, können mit bis zu 2000 Franken pro Studie unterstützt werden.
2 Die Beratung erfolgt durch ein Kompetenzzentrum, ein Planungsbüro oder einen Verband, das oder der im Bereich Raumplanung, Umwelt, Natur und Landschaft spezialisiert ist.

Art. 16 Partizipative Projekte

1 Projekte zur Einführung eines partizipativen Ansatzes, welche die Konsulta - tion und die Entscheidungsfindung bezüglich der Gestaltung eines öffentlich zugänglichen Raums erleichtern, können mit bis zu 4000 Franken pro Projekt unterstützt werden.
2 Das Gesuch umfasst mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Or - ganisation und seiner Ziele, sowie Angaben zu den verantwortlichen Perso - nen und ein Budget.

Art. 17 Gültigkeit der Massnahme

1 Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.06.2024 Erlass Grunderlass 04.06.2024 2024_044 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.06.2024 04.06.2024 2024_044
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