Vollzugsverordnung zur kantonalen Lebensmittelverordnung (815.22)
CH - SO

Vollzugsverordnung zur kantonalen Lebensmittelverordnung

Vollzugsverordnung zur kantonalen Lebensmittelverordnung Vom 23. Oktober 1995 (Stand 1. Juni 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) vom 30. August 1995
1 ) beschliesst:

§ 1 Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkon -

trolleurinnen (§ 4) a) Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission führt die Prüfungen durch.
2 Die Prüfungskommission wird vom Departement gewählt. Sie besteht aus dem Kantonschemiker bzw. der Kantonschemikerin, seiner bzw. ihrer Stell - vertretung, dem Leiter bzw. der Leiterin des Lebensmittelinspektorates und einem Mikrobiologen bzw. einer Mikrobiologin.
3 Gegen Verfügungen der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen Be - schwerde beim Departement erhoben werden.

§ 2 b) Anerkennung ausserkantonaler Atteste

1 Ausserkantonale Atteste werden anerkannt, sofern sie auf einer gleich - wertigen Ausbildung beruhen.
2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung der ausser - kantonalen Atteste.

§ 3 Ausbildung der Fleischkontrolleure und Fleischkontrolleurinnen

(§ 8)
1 Wer die Prüfung als Fleischkontrolleur oder Fleischkontrolleurin ablegen will, reicht die Anmeldung beim Kantonalen Veterinärdienst ein, der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet.
2 Die Prüfungskommission führt die Prüfungen durch.
3 Die Prüfungskommission wird vom Departement gewählt. Sie besteht aus dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin und aus zwei Fleischin - spektoren bzw. Fleischinspektorinnen.
4 Gegen Verfügungen der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen Be - schwerde beim Departement erhoben werden.
5 Der Kantonale Veterinärdienst erteilt die Diplome.

§ 4 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 14)

1 Grundtaxe pro Betrieb und Besuch: 20 Franken. *
1) BGS 815.21 . GS 93, 668
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2 Untersuchungen pro Tier
1 ) * a) Rind älter als 6 Wochen 12 Franken b) Kalb 8 Franken c) Schaf 8 Franken d) Ziege 8 Franken e) Schwein 5 Franken f) Schwein Schlachtstrasse 3 Franken g) Pferd 12 Franken h) Hausgeflügel, Hauskaninchen 0,20 Franken i) Zucht-Schalenwild 8 Franken j) Federwild, Hasen 0,20 Franken k) Wildschwein (mit Probenahme) 45 Franken l) Anderes Wild 8 Franken
2 bis Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane, werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet. *
3 Der bei Absatz 2 litera a aufgrund von Notschlachtungen und Schlachtun - gen vor 6.00 Uhr anfallende Mehraufwand wird zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.
4 Amtliche Bescheinigungen für das vom Schlachtbetrieb zu ermittelnde Schlachtgewicht: 5 Franken.

§ 4

bis * Delegation
1 Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben, welche der Date - nerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an tierärztliche Hilfspersonen delegieren, sofern diese über die geforderte Ausbildung verfügen.

§ 5 Aufhebung widersprechenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Wider - spruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 18. Januar 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Januar 1996.
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

15.03.1999 01.06.1999 § 4 Abs. 1 geändert -

12.07.2005 01.11.2005 § 4

bis eingefügt -

12.03.2007 01.06.2007 § 4 Abs. 2 geändert -

12.03.2007 01.06.2007 § 4 Abs. 2

bis eingefügt -
3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 Abs. 1 15.03.1999 01.06.1999 geändert -

§ 4 Abs. 2 12.03.2007 01.06.2007 geändert -

§ 4 Abs. 2

bis

12.03.2007 01.06.2007 eingefügt -

§ 4

bis

12.07.2005 01.11.2005 eingefügt -

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