Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Personals des Zivilschutzes (154.230)
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Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Personals des Zivilschutzes

Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Pe rsonals des Zivilschutzes v om 5. November 2002 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Ar- beitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 2) sowie in Ausführung von § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. De- zember 1994 3) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ordnet alle Nebenbezüge des hauptamtlichen Perso- nals des kantonalen Zivilschutzes. 2 Die Vorschriften der Personalverordnung über Nebenbezüge finden nur soweit Anwendung, als in diesem Reglement ausdrücklich darauf verwiesen wird. § 2 Gegenstand der Nebenbezüge Mit der Auszahlung der Nebenbezüge für Spesenersatz und Umtriebsent- schädigungen (§ 4) sowie für Pikettentschädigungen (§ 6) sind alle Ansprü- che auf Abgeltung von Überzeit-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit abge- deckt. 1) GS 27, 555 2) BGS 154.21 3) BGS 154.211 154.230
154.230 § 3 A usschluss von Nebenbezügen An die Organisation und Durchführung von Tageskursen im kantonalen Ausbildungszentrum Schönau oder an einem andern Ort im Kanton werden k eine Nebenbezüge ausgerichtet. § 4 Entschädigung für den Besuch von Kursen An den Besuch von Kursen ausserhalb des Kantons (Bundes- oder Kon- ko rdatskurse) werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) als Spesenersatz Fr. 10.– pro Tag; b) als Umtriebsentschädigung Fr. 60.– pro Tag. § 5 Entschädigung für Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Die Vergütung für Überstundenarbeit in der Nacht, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen richtet sich nach § 13 des Reglements über die Arbeitszeit v om 26. November 1996 1) . § 6 Entschädigung für die Leistung von Pikettbereitschaft 1 Die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit bei an- geordnetem Pikettdienst von mehr als 4 Stunden an arbeitsfreien Tagen oder in der Nacht (6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, resp. 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wird ab- gegolten. 2 Pikettdienste werden in Einheiten von 12 Stunden geleistet. Pro Einheit wird eine Entschädigung von Fr. 29.30 ausgerichtet. 3 Dienstleistungen während des Pikettdienstes gelten als Einsätze ausser- halb der ordentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 5. § 7 T euerungsausgleich Die Beträge der Nebenbezüge werden gleich wie die Gehälter des Staats- personals der Teuerung angepasst. 1) BGS 154.214
154.230 § 8 Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten sind die Regierungsratsbeschlüsse vom 28. Juni 1983 resp. vom 12. Februar 1991 betreffend Entschädigungen des hauptamt- lichen Instruktionspersonals 1) sowie der Beschluss vom 25. Februar 1999 be- treffend Kompensation der Aufsicht über die Benützung der Übungspiste 1) aufgehoben. 1) Nicht in GS
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