Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kanto... (721.252)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. September 1992 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1
1 Für die Planung von neuen kantonalen Hochbauten wird ein Rahmenkredit von 12 Millionen Franken bewilligt.
§ 2
1 Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des Re - gierungsrates zulasten der Laufenden Rechnung ausgelöst. Sie umfasst alle für die optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere des Baubedürfnisses, des Standortes, die Erstellung des detaillierten Raumpro - grammes mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie einen Antrag betreffend die Art des Planungs- und Ausführungsverfahrens samt den Be - dingungen für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe. *
2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben.
3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienaufträgen und Vor- und Bauprojekten, insbesondere wenn sie mit Architektur- und Ingenieurwettbewerben verknüpft sind, beurteilt werden können. Er zieht für das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechende Fachleute bei. *
§ 3
1 Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase erge - benden Anträge des Regierungsrates. Er erteilt diesem die Kompetenz, die für die Ausarbeitung eines Vor- und Bauprojektes einschliesslich Kostenvor - anschlag und eines allfällig notwendigen Umweltverträglichkeitsberichtes erforderlichen Kredite zulasten des Rahmenkredites freizugeben.
§ 4
1 Die Genehmigung eines Wettbewerbergebnisses oder Vorprojektes durch den Kantonsrat bleibt vorbehalten. *
§ 5
1 Dieser Beschluss gilt nicht für Bauvorhaben, deren gesamte Projektie - rungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Be - trag von Fr. 250 000.– nicht übersteigen.
§ 6
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.09.1992 24.09.1992 Erlass Erstfassung GS 24, 153 31.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 1 geändert GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 28, 819 31.08.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1 geändert GS 28, 819
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.09.1992 24.09.1992 Erstfassung GS 24, 153

§ 2 Abs. 1 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 819

§ 2 Abs. 3 31.08.2006

01.01.2007 eingefügt GS 28, 819

§ 4 Abs. 1 31.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 819
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