Sportfondsverordnung (IV D/1/3)
CH - GL

Sportfondsverordnung

IV D/1/3 Sportfondsverordnung Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so - wie die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 29 und 32 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbs - mässigen Wetten sowie Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport, verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen aus dem Sportfonds.

Art. 2 Begriffe

1 Unter Sport-Toto-Gelder gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist der Sportfonds zu verstehen.
2 Als Glarner Sportlerin oder Sportler gelten Personen, die im Kanton Glarus Wohnsitz haben oder einer Sportvereinigung mit Sitz im Kanton Glarus angehören.

Art. 3 Zuständiges Departement

1 Das Departement Bildung und Kultur (Departement) ist das zuständige De - partement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Sportfonds ergebenden Aufgaben wahr.

Art. 4 Verteilinstanzen

1 Die Kommission Jugend und Sport beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchs - tens 50 Prozent der Sportfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungs - rat. SBE 2013 50 1
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Art. 5 Speisung
1 Dem Sportfonds werden jährlich 20 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführ - ten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.
Art. 6 Beitragsformen
1 Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt nur auf Gesuch hin.
Art. 7 Auflagen, Verfall
1 Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zusicherungen sind grundsätzlich befristet. 2. Begünstigungen

Art. 8

Sportanlagen, Sportmaterial
1 An die Kosten der Sportinfrastruktur (Bau und Sanierung von Anlagen, An - schaffung von Material) können Beiträge ausgerichtet werden.
2 Gesuche sind frühzeitig vor der Anschaffung bzw. vor Arbeitsbeginn einzu - reichen, nachträglich gestellte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
3 Bauplan, Baubeschrieb, Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan sowie alle weiteren sachdienlichen Unterlagen sind den Gesuchen beizulegen.
4 Die Höhe der Beiträge wird grundsätzlich als Anteil der Gesamtkosten be - rechnet. Der Beitragssatz beträgt maximal 30 Prozent. Dieser wird bei grös - seren Anlagen angemessen reduziert.
5 Bei Gesamtkosten über 1 Million Franken werden anstelle der Prozentsätze gemäss Abs. 4 geringere Pauschalbeträge gewährt.
6 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt grundsätzlich erst nach Einreichung der Schlussabrechnung.

Art. 9

Organisationen
1 Kantonale und interkantonale Turn- und Sportorganisationen erhalten bei ausgewiesener Aktivität jährliche Betriebsbeiträge.
2 Berechtigt sind insbesondere die vom Verein Swiss Olympic und vom Swiss Paralympic Committee anerkannten Sportarten.
3 Mit dem Gesuch ist die Jahresrechnung einzureichen, wird dies unterlas - sen, kann der Beitrag gekürzt oder gestrichen werden.
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4 Die Betriebsbeiträge setzen sich aus einem Grundbetrag pro kantonaler Organisation und einem variablen Betrag zusammen, der folgende Faktoren gewichtet:
a. Mitgliederzahl (bzw. Anzahl Glarner Mitglieder bei interkantonalen Verbänden);
b. Engagement in der Jugendarbeit und im Behindertensport;
c. Aufwand für die Sportart;
d. Vermögen des Vereins.
5 Für Kurswesen, Veranstaltungen, Wettkämpfe sowie weitere Massnahmen zur Förderung des Sports werden zusätzlich separate Beiträge ausgerichtet.
6 Die Gesuche sind rechtzeitig vor dem Anlass schriftlich einzureichen, nach - träglich gestellte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
7 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt grundsätzlich erst nach Einreichung der Schlussabrechnung.

Art. 10 Teilnahme an Nachwuchsmeisterschaften

1 Glarner Sportlerinnen und Sportler erhalten für die Teilnahme an Nach - wuchsmeisterschaften in von der Fachstelle Sport anerkannten Sportarten Förderbeiträge.
2 Während einer laufenden Saison ist die Teilnahme sowohl an der Nach - wuchs- als auch an der Elitemeisterschaft beitragsberechtigt.
3 Die Gesuche sind der Kommission Jugend und Sport vor der Meisterschaft von den Vereinen für alle berechtigten Mitglieder gemeinsam schriftlich mit - tels Formular einzureichen.

Art. 11 Teilnahme an Olympischen Spielen

1 Glarner Sportlerinnen und Sportler erhalten für die Teilnahme an Olympi - schen Spielen oder an Paralympics Förderbeiträge.
2 Teams einer Sportvereinigung mit Sitz im Kanton Glarus erhalten ebenso Förderbeiträge für die Teilnahme an Olympischen Spielen oder an Paralym - pics.

Art. 12 Erfolgsbeiträge

1 Glarner Sportlerinnen und Sportler, denen aufgrund sportlicher Erfolge die Swiss Olympic Card ausgestellt wurde, erhalten Förderbeiträge.
2 An Glarner Sportlerinnen und Sportler können weitere Erfolgsbeiträge, ins - besondere für Medaillengewinne, vergeben werden.
3 Erfolgsbeiträge können auch an Teams einer Sportvereinigung mit Sitz im Kanton Glarus vergeben werden. 3
IV D/1/3 3. Leistungsvereinbarungen
Art. 13 Inhalt, Form
1 Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisa - tionen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinba - rung abgeschlossen.
2 Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbe - halt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qua - lität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den Ablauf.
Art. 14 Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz
1 Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechen - schaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfun - gen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
2 Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 15 f. sanktio - niert.
3 Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 4. Sanktionen
Art. 15 Zweckentfremdung, Veräusserung
1 Wird ein Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, ist die Unter - stützung zurückzuerstatten. Es kann ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben werden.
2 Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestim - mungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
3 Im Falle von Veräusserungen kann ganz oder teilweise auf die Rückforde - rung verzichtet werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraus - setzungen für die Unterstützung erfüllt und die Verpflichtungen übernimmt.
4 Die Begünstigten müssen Zweckentfremdungen und Veräusserungen un - verzüglich melden.
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Art. 16 Verletzung der Auskunftspflichten etc.

1 Werden weitere Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsge - treuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Bei - träge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zurückgefordert werden.
2 Die fehlbaren natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstüt - zungsleistungen aus dem Sportfonds ausgeschlossen werden.

Art. 17 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Bei - trägen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz. 5. Richtlinien
Art. 18
1 Das Departement Bildung und Kultur regelt, soweit erforderlich, die weite - ren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
a. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
b. Inhalt der Verteilkriterien;
c. Beitragstabellen;
d. Auszahlungsarten.
2 Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugäng - lich zu machen. 5
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