Personentransportverordnung (764.2)
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Personentransportverordnung

1 764.2 Personentransportverordnung (PTV) vom 17.09.1997 (Stand 01.01.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 der Verordnung des Bundesrates vom 4. November
2009 über die Personenbeförderung (VPB 1 ) ), auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, * beschliesst:
1 Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 1

* Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Erteilung von kantonalen Personentransportbe willigungen (Art. 7 und 30 VPB). *

Art. 2

Zuständige Behörden
1 Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV) ist zustän dig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf der Personentransportbewilligungen. *
2 Es übt die Aufsicht über die Personentransporte aus, soweit es sich nicht um Belange der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt.

Art. 3

Bewilligungserfordernis und -voraussetzungen
1 Das Bundesrecht regelt, für welche Personenbeförderungen eine kantonale Personentransportbewilligung nötig ist und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt wird (Art. 7 und 30 VPB). *
2 Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 4

Dauer
1 Eine Personentransportbewilligung wird für höchstens zehn Jahre, eine Bewil ligung für einen Versuchsbetrieb in der Regel für drei Jahre erteilt.

Art. 4a

* Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1 Die Bewilligung gilt für die Gesuchstellenden.
1) SR 745.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-75
764.2 2
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Transport dienst durch Dritte durchführen lassen.
3 Wenn Dritte den Transportdienst durchführen, sind dem AÖV deren Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse zu melden.
2 Verfahren

Art. 5

Gesuche
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Bewilli gung sind in zwei Exemplaren dem AÖV spätestens drei Monate vor dem Zeit punkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Die Gesuche haben zu enthalten a Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der oder des Gesuchstellenden, b die Begründung des Bedürfnisses für die beantragte Verkehrsverbindung, c eine topografische Karte mit Angabe der vorgesehenen Fahrstrecken, An gabe und Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen, d Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt wird, e * die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und Schiffe (Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl), soweit sie nicht bereits im konzessio nierten Verkehr eingesetzt werden, f den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme, g die gewünschte Bewilligungsdauer, h * den Fahrplan und den Tarif, i * bei Durchführung des Transportdienstes durch Dritte (Art. 4a) deren Na men, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse.
3 Das AÖV kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 6

Anhörungsverfahren
1 Vor der Erteilung einer Personentransportbewilligung kann das AÖV die betroffenen Gemeinden, betroffene Dritte und Behörden anhören.

Art. 7

Aufnahme des Fahrbetriebs
1 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.
3 764.2

Art. 8

* Technische und persönliche Vorschriften
1 Fahrzeuge, Schiffe und deren Führerinnen und Führer müssen die Anforde rungen der Gesetzgebung über die entsprechenden Verkehrsträger und deren Führung erfüllen.

Art. 9

Gebühren
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen und richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung 2 ) (Gebührenverordnung, GebV).

Art. 10

Meldepflicht
1 Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem AÖV Aus kunft über seinen Betrieb zu erteilen. *
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11

Übergangsbestimmungen
1 Über Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, wird nach dieser Verordnung entschieden.
2 Über den Widerruf von Bewilligungen, die der Bund in den Jahren 1996 und
1997 erteilt hat, entscheidet das AÖV.

Art. 12

Vollzug
1 Das AÖV vollzieht diese Verordnung.

Art. 13

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver waltung 3 ) (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert:

Art. 14

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Bern, 17. September 1997 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 154.21
3) BSG 154.21
764.2 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.09.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-75
29.01.2003 01.04.2003

Art. 1

geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003

Art. 3 Abs. 1

geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003

Art. 4a

eingefügt 03-25
29.01.2003 01.04.2003

Art. 5 Abs. 2, e

geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003

Art. 5 Abs. 2, h

geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003

Art. 5 Abs. 2, i

eingefügt 03-25
29.01.2003 01.04.2003

Art. 8

geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003

Art. 10 Abs. 1

geändert 03-25
21.12.2011 01.03.2012 Ingress geändert 12-13
21.12.2011 01.03.2012

Art. 1 Abs. 1

geändert 12-13
21.12.2011 01.03.2012

Art. 3 Abs. 1

geändert 12-13
29.10.2014 01.01.2015

Art. 2 Abs. 1

geändert 14-100
5 764.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.09.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-75 Ingress 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13

Art. 1

29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25

Art. 1 Abs. 1

21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13

Art. 2 Abs. 1

29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-100

Art. 3 Abs. 1

29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25

Art. 3 Abs. 1

21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13

Art. 4a

29.01.2003 01.04.2003 eingefügt 03-25

Art. 5 Abs. 2, e

29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25

Art. 5 Abs. 2, h

29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25

Art. 5 Abs. 2, i

29.01.2003 01.04.2003 eingefügt 03-25

Art. 8

29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25

Art. 10 Abs. 1

29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
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