Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (614.12)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern 1 ) Vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 2 ) beschliesst: 3 )

1. Die direkte Staatssteuer

1.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1* Steuererleichterungen § 6

1 Gesuche um Steuererleichterungen sind beim Kantonalen Steueramt oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Das Gesuch soll einen Beschrieb des Projektes, einen Geschäftsplan und einen Antrag enthalten.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt, nach Rücksprache und mit Zu - stimmung des Kantonalen Steueramtes, dem Regierungsrat einen begrün - deten Antrag. Dieser kann die Steuererleichterungen an Auflagen und Be - dingungen wie Dauer der Steuerpflicht, Vornahme von Abschreibungen und Rückstellungen, Gewinnausschüttungen, Lohn- und Arbeitsbedingun - gen knüpfen.

1.2. Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen

§ 2 Persönliche Zugehörigkeit § 8

1 Bevormundete Kinder und Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in jener Einwohnergemeinde der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in der sie sich gewöhnlich aufhalten oder, bei Aufenthalt ausserhalb ihres Zuständig - keitsbereiches, zu der die engsten Beziehungen bestehen. *
2 ... *
3 Dem Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken gleichgestellt ist der Aufenthalt in einer Versorgungs- oder einer Strafanstalt.
1) Zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat besondere Verordnungen.
2) BGS 614.11 .
3) Die Paragraphen in den Sachüberschriften verweisen auf das Gesetz. GS 90, 355
1

§ 3 Wirtschaftliche Zugehörigkeit §§ 9 und 85

1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge - schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teil - weise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassun - gen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretun - gen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer. *
2 Als dingliche und diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nut - zungsrechte an solothurnischen Grundstücken gelten insbesondere Grund - dienstbarkeiten (Art. 730ff. ZGB 1 ) ), Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB), Wohnrecht (Art. 776–778 ZGB) und Baurecht (Art. 779 ff. ZGB).

§ 3 bis *

§ 4* Steuersätze, Rundungsregeln

§§ 12, 44, 46, 47, 47 bis , 47 ter , 58, 72, 87, 97, 102, 107, 108, 113 bis ,
114 ter , 222, 232, 239 *
1 Bei der direkten Staatssteuer werden die Steuersätze auf sieben Dezimal - stellen festgelegt, bei der Quellensteuer auf zwei und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen. *

§ 5 Kinder unter elterlicher Sorge §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 2 *

1 ... *
2 Als Kinder im Sinne der §§ 14 und 19 des Gesetzes gelten minderjährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unent - geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.
3 Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zu und können sie den Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes je zur Hälfte beanspruchen, wird ihnen das Einkommen und Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet. *

§ 6 Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2

1 Wird eine Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, so ist auf ihr Einkom - men § 44 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden. Satzbestimmend für Einkom - men und Vermögen sind ausschliesslich die Steuerfaktoren der Erbschaft. *

§ 7* Mithaftung der Ehegatten § 19 Abs. 1

1 Die solidarische Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer besteht für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung.

§ 8 Selbständige Erwerbstätigkeit § 23 *

1 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt insbesondere auch der gewerbsmäs - sige Handel mit Liegenschaften und Wertschriften. *
2 ... *

§ 9* ...

1) SR 210 .
2

§ 9 bis * Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5

1 Beteiligungen im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes können nur als Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 und entgeltlich erworben werden. Das Wahlrecht besteht nicht bei der Um - wandlung oder der Aufteilung einer Personenunternehmung.

§ 10* Umstrukturierungen § 25 und § 94

1 Ein Betrieb ist ein organisatorischer und technischer Zusammenschluss von Vermögenswerten, der als unabhängige, in sich geschlossene Einheit unternehmerische Leistungen erbringt.
2 Ein Teilbetrieb ist die kleinste, selbstständig lebensfähige Einheit eines Unternehmens.
3 Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur vor, wenn die Einheit Leistungen auf dem Markt oder gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, über eigenes oder beauftragtes Personal verfügt und der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.
4 Das Halten und Verwalten eigener Liegenschaften stellt nur einen Betrieb dar, wenn das Unternehmen a) selber am Markt auftritt oder Betriebsliegenschaften an Konzernge - sellschaften vermietet und b) mindestens eine Person vollzeitlich für die Verwaltung der Liegen - schaften beschäftigt oder beauftragt und c) mindestens Mieterträge in der 20-fachen Höhe des marktüblichen Personalaufwandes für die Liegenschaftsverwaltung erzielt.

§ 11 Bewegliches Vermögen § 26

1 Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge.
2 ... *
3 ... *

§ 12* ...

§ 13 Übrige Einkünfte § 31

1 Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufs - förderung sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert 2000 Franken über - steigt. *
2 Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten Ehegatten oder für minderjährige Kinder. *

§ 14 Steuerfreie Einkünfte § 32 Bst. d *

1 Steuerfreie Unterstützungen sind Leistungen, die zur Bestreitung des not - wendigen Lebensunterhaltes gewährt werden.
2 Steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln sind Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse wie Ergänzungsleistungen zur AHV, IV, Hilflosenentschädigungen der, AHV, IV und SUVA sowie Unterstützun - gen von Armenbehörden und Fürsorgeämtern.
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§ 15 Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätig -

keit im allgemeinen § 34
1 Prämien für Risikoversicherungen gelten als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten, solange die Versicherung als notwendige Sicherheit für geschäftliche Kredite dient.
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 16 Abschreibungen und Rückstellungen § 35

1 Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eid - genössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermö - gens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe. *
2 Steuerpflichtige, die in früheren Jahren zufolge schlechten Geschäftsgan - ges die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen haben, können diese für die drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre nachholen. Die Nachholung ist durch Abschreibungstabellen darzustellen und nur bei ordnungsgemässer Buchhaltung oder ordnungsgemässen Auf - zeichnungen zulässig. *
3 Umweltschutzanlagen (Gewässerschutz-, Lärmschutz-, Abluftreinigungs - anlagen) sowie Investitionen für energiesparende Einrichtungen (wie Wär - meisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie) können im Jahr der Erstellung und in den beiden nächsten Jahren um höchstens 50% vom Buchwert und in den fol - genden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abge - schrieben werden. *
4 ... *

§ 16 bis Entlastungsbegrenzung § 35 quater

1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach §§ 24 ter und 35 ter des Gesetzes nach § 35 quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden.

§ 16 ter * Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen §

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1 Steuerfreie Rücklagen, die in mehreren Jahren gebildet wurden, sind grundsätzlich im jüngsten Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.
2 Das Steueramt kann von einer Nachbesteuerung nach Absatz 1 absehen, wenn diese im Ergebnis tiefer ausfallen sollte als die Summe der einzelnen Nachbesteuerungen der Rücklagen in jedem Jahr ihrer Bildung. In diesem Fall sind die Rücklagen im jeweiligen Jahr ihrer Bildung nachträglich zu be - steuern.

§ 17* Abzug von Verlusten § 37

1 Geschäftsverluste können mit dem übrigen, um die Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge gekürzten Einkommen verrechnet werden. Die Verrechnung ist möglich bis zum Ende der Steuerperiode, in der die selb - ständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
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§ 18* Ersatzbeschaffung § 36

1 Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen sind in der Regel innert zwei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder aufzu - lösen. In begründeten Fällen kann die Frist höchstens auf fünf Jahre er - streckt werden.
2 Das Ersatzobjekt kann höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des er - setzten Anlageobjektes abgeschrieben werden. Weiter gehende stille Re - serven werden besteuert. *

§ 19* ...

§ 20* Allgemeine Abzüge § 41

1 Als vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen nach § 41 Absatz 1 Buchstaben k und m des Gesetzes gelten der gemeinsam besteuerte Ehe - gatte, minder- und volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden. *
2 Den freiwilligen Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre An - stalten im Sinne von § 41 Absatz 1 Buchstabe l und § 92 Absatz 1 Buchsta - be d des Gesetzes gleichgestellt sind Leistungen an gemeinsame Einrich - tungen oder Zusammenschlüsse dieser Gemeinwesen (Zweckverbände usw.) sowie an Stiftungen, welche die Gemeinwesen errichtet haben (§ 90 Absatz 1 Buchstaben a – c des Gesetzes). *
3 Zuwendungen, die ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstal - ten und juristische Personen ausgerichtet hat und die bei der Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer abgezogen wurden (§ 229 Buchst. d und § 239 Abs. 1 des Gesetzes), können vom Einkommen nicht abgezogen werden.
4 Die steuerbaren Vermögenserträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bemessen sich vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungs - kosten und Schuldzinsen. Bei teilweiser Steuerpflicht werden für die Er - mittlung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzugs die ausser Kanton steuerbaren Vermögenserträge berücksichtigt. Die so ermittelten abzieh - baren Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt. *
5 Kosten der berufsorientieren Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Um - schulungskosten, können nicht abgezogen werden, soweit sie Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) tragen oder durch Stipendien gedeckt sind. *

§ 21 Abzug von Versicherungsprämien § 41 Abs. 2 und 3

1 ... *
2 Zinsen von Sparkapitalien sind abziehbar, soweit sie in der Steuerperiode fällig geworden sind. Als Sparkapitalien gelten Bankguthaben jeder Art, in- und ausländische Obligationen sowie Hypothekar- und andere Darle - hensforderungen. *
3 Bei Verbandsbeiträgen und Zeitschriftenversicherungen sind als Ver - sicherungsprämien nur die Anteile abziehbar, welche auf die im Gesetz er - wähnten Versicherungen entfallen.

§ 22* ...

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§ 23 Sozialabzüge für Kinder § 43 Abs. 1 Bst. a und b *

1 Kinder im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden. *
2 Der Steuerpflichtige muss dann für den Unterhalt eines Kindes aufkom - men, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes 11000 Franken nicht übersteigt. 1 )
3 ... *

§ 24 Andere Sozialabzüge § 43 Abs. 1 Bst. d und e *

1 Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zusätzlich zum Abzug nach § 41 Absatz 1 Buchstabe k oder m oder § 43 Absatz 1 Buchstabe e des Ge - setzes beansprucht werden. *
2 Als erwerbsunfähig im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Kinder, solange sie schulpflichtig sind; Kinder, die einem Studium obliegen, gelten als beschränkt erwerbsfähig.

§ 25* Sozialabzug bei ungenügendem Reineinkommen

§ 43 Abs. 1 Bst. f *

1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 32'000 Franken für die in § 44 Absatz 2 des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 24'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht übersteigt. *
2 Für jede selbständig steuerpflichtige Person, die zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversiche - rung berechtigt ist, und deren Reineinkommen den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt, wird ein Sozialabzug gewährt. Der Abzug beträgt bei einem Reineinkommen von 32’001 beziehungsweise 24’001 Franken 4999 Franken; er vermindert sich um je 1 Franken pro Franken, um den das Rein - einkommen 32’001 beziehungsweise 24’001 Franken übersteigt.

§ 26 Steuersätze der Einkommenssteuer § 44

1 Als mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebend gelten Kinder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen Wohnsitz haben.
2 ... *

§ 27 Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen § 46

1 Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zuläs - sigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalab - findung oder Kapitalleistung einkommenssteuerfrei.

§ 28* Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstä -

tigkeit § 47 ter
1 Die Voraussetzungen und Folgen der erleichterten Besteuerung von Li - quidationsgewinnen gemäss § 47 ter des Gesetzes sowie die Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinnes richten sich, soweit das Gesetz keine Re - gelung enthält, nach dem Bundesrecht.
1) Betrag angepasst durch die Änderung vom 22. September 1992; GS 92, 581.
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2 Die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defi - nitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit 2 ) ist sinngemäss an - wendbar.

§ 29 Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2

Bst. a *
1 Als Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten insbeson - dere die in § 206 des Gesetzes genannten steuerbaren Handänderungen.

§ 30* Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4

1 Mehrere Grundstücke bilden insbesondere eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie gemeinsam genutzt werden oder wenn ein Grundstück vor der Veräusserung aufgeteilt worden ist.

§ 31 Beginn und Ende der Besitzesdauer § 57

1 Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten bei Versteigerung der Zeit - punkt des Zuschlags, bei aufschiebend bedingter Veräusserung der Zeit - punkt des Eintritts der Bedingung.
2 Der Zeitpunkt des Baues, der Erweiterung oder des Abbruchs von Gebäu - den und Anlagen fällt für die Berechnung des Besitzesdauerabzuges nicht in Betracht.

§ 32 Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58

1 ... *
2 Massgebend sind die Steuerfüsse der Einwohnergemeinde und der Kirch - gemeinde, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt. *
2bis Anspruch auf die Besteuerung nach § 58 Absatz 3 des Gesetzes besteht nur für Gewinne gemäss § 48 Absatz 1 Buchstabe a und b des Gesetzes. *
3 ... *
4 Als vorgerücktes Alter gilt die Vollendung des 58. Altersjahres. *
5 Invalidität ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
6 ... *

§ 33 Fahrnis § 66

1 Ist der für die Einkommenssteuer massgebende Wert nicht aus einer kauf - männischen Buchhaltung oder aus besonderen Abschreibungstabellen er - sichtlich, so ist der erfahrungsgemässen Wertvermindung Rechnung zu tra - gen.
2 Als Verkehrswert von versicherter Fahrnis, die zum Privatvermögen ge - hört, gilt die Hälfte des Versicherungswertes.
3 Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher, Gartengeräte: persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Ef - fekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Filmapparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwie - gend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwecken dienen und der Ka - pitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeutung ist.
2) AS 2010, 717.
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4 Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der han - delsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen wird.

§ 34 Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte des Privatver -

mögens § 67 *
1 Der Verkehrswert von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile von GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt. *
1bis Beteiligungsrechte ohne Kurswert werden in der Regel auf der Basis des Verkehrswertes zu Beginn der Steuerperiode veranlagt. Die steuerpflichti - ge Person kann schriftlich die Besteuerung zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode verlangen. An dieser Besteuerung wird in den Folgeperi - oden festgehalten. *
1ter Bei grundlegender Veränderung der für die Bewertung massgebenden Verhältnisse wie Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Änderungen der Kapitalstruktur, Neugründungen und Umstrukturierungen sowie Ver - kauf der Gesellschaft erfolgt die Besteuerung immer zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode. *
1quater Auf dem Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiterbeteiligungen, die im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird ein Ein - schlag von 30 % gewährt. Er kann nicht kumuliert werden mit anderen Ab - zügen für vermögensrechtliche Beschränkungen. *
2 Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert, wenn die Ver - lustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt.
3 Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen werden nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes ein - bezogen. *
4 Für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes werden die Erträge mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monats - bericht der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorhergehenden Steuerperiode. *
5 Für den Verkehrswert von Kryptowährungen ist der Jahresendkurs in der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Kursliste massge - bend. Wird eine Kryptowährung nicht auf der Kursliste geführt, ist der Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Handelsplattform her - anzuziehen. *

§ 35 Ansprüche aus Versicherungen § 69

1 Die nichtrückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die nicht auf Ver - sicherung beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte unterliegen der Vermögenssteuer nicht.

§ 36* Sozialabzüge § 71 Abs. 2

1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 32‘000 Franken für die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 24'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht übersteigt.
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§ 37 Personalsteuer § 73

1 Jeder in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte entrichtet eine Personalsteu - er. *
2 Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuer - pflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. *
2bis Ist eine Person in einem Kalenderjahr mehrmals unterjährig steuer - pflichtig, schuldet sie insgesamt nur eine Personalsteuer. *
3 Die selbständige Besteuerung für Grundstückgewinn (§ 52 Abs. 2 des Ge - setzes) begründet keine Steuerpflicht für die Personalsteuer.

§ 38 Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1 *

1 Für die Steuerberechnung pro rata temporis und für die Berechnung von Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszins werden der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. *
2 Der Entscheid über die Steuerberechnung pro rata temporis wird von der Veranlagungsbehörde im Verfahren nach §§ 140ff. des Gesetzes getroffen.

§ 39 Bemessung des Einkommens im Allgemeinen § 75 *

1 Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Schuld - zinsen werden in der Regel dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem sie fällig werden.
2 ... *

§ 40* Bemessung des Einkommens bei Beginn und Ende der Steuer -

pflicht §§ 74 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 2 und 3
1 Endet die Steuerpflicht einer Person, die eine selbständige Erwerbstätig - keit ausgeübt hat, zufolge Tod oder Wegzug ins Ausland, ist auf diesen Zeitpunkt ein Geschäftsabschluss zu erstellen, auch wenn im Falle des To - des der überlebende Ehegatte die Geschäftstätigkeit weiterführt.
2 Einkünfte fliessen regelmässig, wenn sie im Verlaufe der Steuerperiode wiederkehrend, in der Regel monatlich, quartals- oder semesterweise, an - fallen. *

§ 40 bis * Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

§§ 74 Abs. 3, 114, 114 quinquies Abs. 1 und 2 und 114 sexies Abs. 1 und 2 *
1 Wird eine Person, die bisher an der Quelle besteuert worden ist, neu im ordentlichen Verfahren veranlagt, wird sie für das ganze Jahr im ordentli - chen Verfahren veranlagt. Wenn sie von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung wechselt, wird sie für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. *
2 ... *
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1.3. Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen

§ 40 ter * Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen § 90 Abs. 1 Bst. c

1 Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung einer öf - fentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung auf Gesuch hin. Gegen den Ent - scheid kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.
2 Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden. Bei teil - weiser Steuerbefreiung ist eine Spartenrechnung nach betriebswirtschaftli - chen Grundsätzen zu führen. Verlangt wird eine getrennte Buchhaltung und Kontenführung für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkei - ten mit klarer Trennung des Kapitals sowie der einzelnen Aufwände und Erträge. Gemeinsam anfallende Aufwände und Erträge sind nach einem angemessenen und sachgerechten Schlüssel aufzuteilen. Allfällige Abgel - tungen an das Gemeinwesen (z.B. Konzessionsgebühren, Abgaben, Dienst - leistungen) müssen einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts 1 ) über die kaufmännische Buch - führung.
3 Mit vorgängiger Genehmigung des Kantonalen Steueramtes können in begründeten Fällen, beispielsweise bei einer bloss unwesentlichen hoheitli - chen Tätigkeit, die Anforderungen an eine Spartenrechnung gemäss Ab - satz 2 herabgesetzt werden.
4 Die Steuerbefreiung wird frühestens ab derjenigen Steuerperiode gewährt, in welcher das Gesuch beim Kantonalen Steueramt eingegangen ist.

§ 41* Vereine § 95 Abs. 1 und 2

1 Mitgliederbeiträge sind in den Statuten festgesetzte oder vom zuständi - gen Organ beschlossene, periodisch geschuldete Beiträge der Mitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Nicht als Mitgliederbeiträge gelten Beiträge, die zur Erreichung besonderer Ziele geleistet werden oder die ein Entgelt für Leistungen des Vereins oder für die Förderung persönli - cher oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder darstellen.
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 42* ...

§ 42 bis Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten § 91 ter

1 Führt die Hinzurechnung nach § 91 ter Absatz 3 des Gesetzes bei der erst - maligen ermässigten Besteuerung bei der steuerpflichtigen Person zu un - genügender Liquidität, so kann diese einen Härtefall geltend machen. Sie kann beantragen, dass die Hinzurechnung seit der erstmaligen ermässigten Besteuerung grundsätzlich zu gleichen Teilen auf fünf Jahre verteilt wird. Spätestens im fünften Jahr muss jedoch die Hinzurechnung gänzlich be - steuert sein; ein allfälliger Restbetrag ist folglich im fünften Jahr zu be - steuern.
1) SR 220 ; OR.
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§ 42 ter * Beim Ersatz von Beteiligungen § 92 bis

1 Beim Ersatz von Beteiligungen kann das Ersatzobjekt höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjekts abgeschrieben werden. Weitergehende stille Reserven und wiedereingebrachte Abschreibungen bis zum Wert der Gestehungskosten werden besteuert.

§ 42 quater * Entlastungsbegrenzung § 92 quater

1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach § 91 bis Absätze 1 und 2, § 91 ter und § 92 ter des Gesetzes nach § 92 quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden.

§ 42 quinquies * Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht §

94 bis
1 Die aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bei Beginn der Steuerpflicht sind von der steuerpflichtigen Per - son nachzuweisen. Dabei ist auf eine anerkannte Bewertungsmethode abzustellen.
2 Die stillen Reserven sind im Sinne der Einzelbewertung auf die jeweilige Bilanzposition zu verlegen. Der Residualwert stellt den originären Good - will dar.
3 Bei Beteiligungen gemäss § 98 des Gesetzes, deren Verkehrswert bei Be - ginn der Steuerpflicht unter den Gestehungskosten liegt, kann der Geste - hungskostenwert der Beteiligung gewinnsteuerneutral bis auf den Ver - kehrswert reduziert werden. Die steuerpflichtige Person hat entsprechen - den Antrag zu stellen.

§ 42 sexies * Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht §

94 ter
1 Die nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffe - nen Mehrwerts sind am Ende der Steuerpflicht nach einer anerkannten Be - wertungsmethode zu bewerten.
2 Die Bestimmung in § 42 quinquies Absatz 2 gilt auch für die Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht nach § 94 ter des Gesetzes.

§ 43 Gesellschaften mit Beteiligungen § 98

1 Beteiligungen sind Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditakti - engesellschaften, GmbH-Stammeinlagen, Anteilscheine von Genossen - schaften, Partizipationsscheine nach Artikel 656a des Schweizerischen Obli - gationenrechts 1 ) und Genussscheine nach Artikel 657 OR, die einen An - spruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationsergebnis ver - leihen. *
1bis Ausländische Beteiligungen sind in sinngemässer Anwendung von Ab - satz 1 zu beurteilen. *
2 Zu den Beteiligungserträgen gehören auch verdeckte Gewinnausschüt - tungen inklusive Zinsen auf verdecktem Eigenkapital und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an die Inhaber von Beteiligungen, sofern sie bei der leistenden Gesellschaft als Gewinn besteuert wurden. *
3 Zur Berechnung der anteiligen Schuldzinsen werden alle unter § 98 Ab - satz 1 des Gesetzes fallenden Beteiligungen berücksichtigt.
1) SR 220 ; OR.
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4 Den Schuldzinsen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes wirtschaftlich gleichge - stellt sind Kreditkommissionen und andere Finanzierungskosten, die auf - grund eines Schuldverhältnisses anfallen. Für die Berechnung der anteili - gen Schuldzinsen ist auf das Verhältnis zwischen dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Beteiligungen einerseits und dem für die Gewinn - steuer massgeblichen Wert der gesamten Aktiven anderseits abzustellen; für die Berechnung des Verhältnisses fallen die ersten drei Dezimalstellen in Betracht. *

§ 43 bis ...

§ 44* ...

§ 45* Eigenkapital § 104

1 Dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital steht das Partizipations - scheinkapital nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts 1 ) gleich.
2 Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals wird in der Regel von dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Aktiven zu Beginn und am Ende der Steuerperiode im Durchschnitt ausgegangen. Weist die steu - erpflichtige Person höhere Verkehrswerte nach, werden diese berücksich - tigt. Das Delkredere und die privilegierten Warenreserven stellen keine stillen Reserven dar. *
3 Bei Genossenschaften, die als Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne von Artikel 51 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes 2 ) anerkannt sind, wird kein verdecktes Eigenkapital aufgerechnet.
4 Die in der Bilanz aktivierten Beteiligungsrechte nach § 98 des Gesetzes, Patente nach § 91 bis des Gesetzes sowie Konzerndarlehen werden bei der Berechnung des Kapitals mit 5% ihres Wertes berücksichtigt; massgebend sind die Gewinnsteuerwerte der Steuerbilanz. Die ermittelte prozentuale Reduktion der Steuerbilanzsumme ist analog im steuerbaren Eigenkapital zu berücksichtigen. Das einbezahlte Grundkapital bleibt nach § 104 Absatz
4 des Gesetzes jedoch mindestens steuerbar. *
5 Der Begriff des Konzerndarlehens richtet sich nach den Bestimmungen in

Artikel 963 Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts 3 ) über

die Konzernrechnung. *

§ 45 bis Steuerberechnung § 107

1 Juristische Personen mit ideellen Zwecken, deren Kapital höchstens
200'000 Franken beträgt, haben keine Mindeststeuer nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes zu entrichten.

§ 46* ...

1) SR 220 .
2) SR 843 .
3) SR 220 .
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1.4. Behörden und Verfahren

§ 47* ...

§ 48 Staatssteuerregisterführer § 124

1 Das Kantonale Steueramt 1 ) erstellt ein Pflichtenheft für den Staatssteuer - registerführer.
2 Der Staatssteuerregisterführer ist den Steuerpflichtigen während der Ein - gabefrist bei der Ermittlung der Steuerfaktoren behilflich.
3 Für ihre Tätigkeit werden die Staatssteuerregisterführer nach einer be - sonderen Verordnung des Regierungsrates entschädigt.

§ 49 Aufgabe der Steuerbehörden § 127

1 Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Steuerpflichtigen, seinen Vertre - ter und die auskunftspflichtigen Personen zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse vorzuladen. Sie können die Einvernahme einem Beamten des Kantonalen Steueramtes übertragen.

§ 50 Vertretung § 133

1 Minderjährige Kinder werden durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, soweit sie nicht für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (§ 14 Ab - satz 2 des Gesetzes) oder für Grundstückgewinne (§ 52 Absatz 2 des Geset - zes) selbständig steuerpflichtig sind. *
2 Als Vertreter eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bezeichnet werden, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfü - gungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Wird auf Aufforde - rung hin kein solcher Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet, so können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide durch Publikation im Amts - blatt rechtswirksam eröffnet werden.

§ 50 bis * Eröffnung § 136 Abs. 1 bis

1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustell - nachweis erbracht werden soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem Empfangenden keine Frist angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage lang ist.
2 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und Entscheide ist die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis in einer Beilage anzubringen.
3 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen verbunden sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage anzubringen.
1) Im ganzen Erlasse neue Bezeichnung vom 22. August 2000.
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§ 51 Steuererklärung § 140 Abs. 1

1 Die Steuerpflichtigen erhalten alljährlich entweder ein Formular zur Steu - ererklärung oder einen Brief mit dem Zugangscode für die elektronische Steuererklärung. Formulare und Wegleitung können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. *
2 Überdies können die notwendigen Formulare für natürliche Personen beim Staatssteuerregisterführer, für juristische Personen beim Kantonalen Steueramt bezogen werden.
3 Die Steuererklärung ist beim Kantonalen Steueramt beziehungsweise bei der von ihm bezeichneten Dienststelle einzureichen. Provisorische Steuer - erklärungen gelten nicht als ordnungsgemäss. *

§ 52* Frist zur Einreichung der Steuererklärung § 140 Abs. 2

1 Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung beträgt in der Regel für na - türliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schrift - liches und begründetes Gesuch kann das Kantonale Steueramt beziehungs - weise die von ihm bezeichnete Dienststelle die Frist angemessen erstre - cken. *
2 Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstre - ckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Für weitergehende Fris - terstreckungen wird beim Steuerpflichtigen eine Gebühr von 30 Franken erhoben. *
3 Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, werden gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von 60 Franken erhoben. *
4 Das Kantonale Steueramt bezieht die Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen. *
5 Bleiben die Mahnungen erfolglos, werden die Steuerpflichtigen gebüsst (§§ 188 und 195 des Gesetzes). *

§ 53* ...

§ 54 Lohnausweis § 143 Abs. 1 Bst. a *

1 Der Lohnausweis enthält sämtliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer in Geld oder Geldwert ausgerichtet worden sind.
2 Im Lohnausweis sind gesondert zu erzeigen: a) die dem Arbeitnehmer abgezogenen gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenver - sicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung; b) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an die obligatorische Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle; c) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeein - richtung zu bescheinigen.
14

§ 55 Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen

§ 145 Abs. 1 Bst. c *

1 Zu bescheinigen sind Einlagen, Prämien und Beiträge sowie Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aufgrund von anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge.

§ 56 Veranlagungsort § 146

1 Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton mit steuerbaren Werten in mehreren solothurnischen Gemeinden wird zur Bestimmung des grösseren Teils der steuerbaren Werte auf den Vermögenssteuerwert der Aktiven abgestellt.

§ 56 bis * Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Gemeinden § 149

1 Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung wird den Gemeinden elektro - nisch mitgeteilt. Diese Mitteilung gilt als Zustellung gemäss § 149 Abs. 2 StG.
2 Die Gemeinden können die Veranlagungsverfügungen beim Kantonalen Steueramt einsehen.
3 Das Kantonale Steueramt gewährleistet die sichere Übermittlung.

§ 57 Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren

§ 151 Abs. 3

1 Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren wer - den von der Einsprachebehörde nach Massgabe des Gebührentarifs 1 ) fest - gesetzt.

§ 58 Kosten und Gebühren im Rekursverfahren § 163

1 Die Kosten und Gebühren werden nach dem Gebührentarif 2 ) berechnet.
2 Dem Staat sind keine Entscheidgebühren aufzuerlegen.
3 Zieht ein Steuerpflichtiger den Rekurs zurück, so können ihm die ergan - genen Kosten auferlegt werden.

§ 59 Zahlungserleichterungen § 181

1 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschul - deten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gestundete Be - träge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag des Steuerpflichti - gen von der Verzinsung abgesehen werden.

§ 60 Löschung im Handelsregister § 185

1 Bevor das Kantonale Steueramt die Zustimmung zur Löschung erteilt, hört es die beteiligten Einwohnergemeinden an.

§ 61 Kostentragung § 187

1 Die Kosten des Steuerverfahrens werden vom Staat bezahlt. Das Kantona - le Steueramt stellt den Einwohnergemeinden für ihren Anteil Rechnung.
1) BGS 615.11.
2) BGS 615.11 .
15
2 Als Kosten des Veranlagungsverfahrens fallen in Betracht: a) die Besoldungen des Personals des Kantonalen Steueramtes sowie die Besoldungen und Honorare des Kantonalen Steuergerichts, mit Einschluss der Sozialleistungen; b) * die dem Kantonalen Steueramt belasteten Gemeinkosten (Over - head-Kosten); c) die Entschädigungen der Staatssteuerregisterführer, die Sitzungsgel - der und Reisespesen, die Entschädigungen an Aushilfspersonal sowie allfällige Entschädigungen an übrige Personalkosten; d) die Büroauslagen, die Auslagen für Maschinen und Mobiliar und die Kosten von Drucksachen; e) die effektiven Auslagen für Büromiete und für Reinigung der gemie - teten Räume; f) * die Kosten der Informatik, die vom Amt für Informatik und Organi - sation in Rechnung gestellt werden; g) die Kosten des Rekursverfahrens nach Abzug der eingegangenen Gebühren.
3 Soweit diese Kosten Arbeiten betreffen, die nicht in unmittelbarem Zu - sammenhang mit der Veranlagung der direkten Staatssteuer stehen (wie Finanzausgleich, Verrechnungssteuer, Meldungen an die AHV-Ausgleichs - kassen und an die Wehrpflichtersatzverwaltung 1 ) , Veranlagung und Bezug von kantonalen Nebensteuern oder von eidgenössischen Steuern, Arbeits - beschaffungsreserven, Steuererlass, Abschreibung und Rückerstattung von Steuerbeträgen, Spezialsteuern usw.), sind sie verhältnismässig zu kürzen.
4 Mit Ausnahme der Entschädigungen an die Staatssteuerregisterführer wird der Kostenanteil der Einwohnergemeinden unter Berücksichtigung der Zahl der Steuerpflichtigen und der Steuerkraft nach einem vom Finanz - departement aufzustellenden Schlüssel unter die Einwohnergemeinden verteilt. *

2. Die Nebensteuern des Staates

2.1. Die Handänderungssteuer

§ 62 Steuerbare Handänderungen § 206

1 Die Begründung eines Baurechtes an einem unüberbauten Grundstück ist keine steuerbare Handänderung.
2 Bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen wird die Handänderungssteuer nur auf dem Erwerb der neu eintretenden Berech - tigten erhoben.

§ 63* Immobiliengesellschaft § 206 Abs. 1 Bst. d *

1 Als Immobiliengesellschaften gemäss § 206 Absatz 1 Buchstabe d des Ge - setzes gelten auch solche, die einen Betrieb im Sinne des Umstrukturie - rungsrechts (§ 10 Absatz 4 dieser Verordnung) darstellen.
1) Verwaltungsbezeichnung Fassung vom 23. September 2003.
16

§ 63 bis * Selbst genutztes Wohneigentum § 207 Abs. 1 Bst. g *

1 Wohneigentum gilt als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsab - schluss dort Wohnsitz nimmt.
2 Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre.
3 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grund - stück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt.

§ 64 Verfahren § 213

1 Liegt der verschriebene Preis unter dem Verkehrswert (§ 210 des Geset - zes) oder unter dem Ertragswert (§ 211 des Gesetzes), so stellt die Amt - schreiberei dem Kantonalen Steueramt einen begründeten Antrag zur Festsetzung des Abgabewertes.

2.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

§ 65 Steuerpflicht im internationalen Verhältnis

§§ 218 Abs. 3, 224 Abs. 4, 235 Abs. 3
1 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes Betriebsstättevermögen übergeht: für anderes im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen besteht die Steuerpflicht, wenn dieses Vermögen nach Staatsvertrag dem Belegenheitsstaat zur Besteue - rung zugewiesen wird.

§ 66* ...

§ 67 Steuerpflicht §§ 224, 235

1 Bei Anfall oder Zuwendung von Nutzniessungen und wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
2 Für Bestand und Umfang der Erbschaftssteuerpflicht ist die Verfügung von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge massgebend.

3. Die Gemeindesteuern

§ 68 Steuerpflicht § 246 Abs. 3 und 4

1 Die Einwohnergemeinden halten die Veranlagungen der direkten Staats - steuer den Bürger- und Kirchgemeinden zur Verfügung, soweit es für de - ren Steuererhebung nötig ist.

§ 69 Besteuerung der Bürgergemeinden § 247

1 Für die Besteuerung der Bürgergemeinden durch die Einwohnergemein - den ist der nach den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung und des Finanzausgleichs erstellte Rechnungsabschluss massgebend.
2 Gewinn und Kapital, die von den Bürgergemeinden zu versteuern sind, werden vom Kantonalen Steueramt zuhanden der besteuernden Einwohnergemeinden veranlagt. *
17

§ 70* Kirchgemeinden § 249

1 Besteht eine Familie aus Angehörigen verschiedener Konfessionen, sind für die Teilung der Kirchensteuerpflicht die Verhältnisse am Ende der Steu - erperiode oder der Steuerpflicht massgebend.
2 Bei Ein- und Austritt aus der Kirche während der Steuerperiode wird die Kirchensteuer pro rata temporis vom Datum des Eintritts an bzw. bis zum Datum, an dem der Austritt erklärt wird, erhoben.
3 Besteht bei verheirateten Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton nur für einen Ehegatten eine wirtschaftliche Zuge - hörigkeit zur Kirchgemeinde, ist allein dieser Ehegatte steuerpflichtig. Bei gemischt-konfessionellen Familien erfolgt in diesen Fällen keine Steuertei - lung.

§ 71 Steuerteilung § 250 *

1 ... *
1bis Werden die Mindestwerte für eine Steuerteilung zwischen den Gemein - den nicht erreicht, steht die Gemeindesteuer ausschliesslich der Gemeinde des Veranlagungsortes gemäss § 146 des Gesetzes zu. *
2 Vermögenswerte unter 100’000 Franken werden nur ausgeschieden, wenn der darauf entfallende Ertrag 10’000 Franken übersteigt. 1 )
3 Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieben werden nicht ausgeschieden, wenn * a) der Katasterwert der Liegenschaften im Eigentum des Betriebsinha - bers, die in der andern Gemeinde liegen, weniger als 50’000 Franken beträgt; b) bei gepachteten Liegenschaften in der andern Gemeinde der jährli - che Pachtzins weniger als 4000 Franken beträgt.

§ 72 Steuerteilung, Verfahren § 251 *

1 ... *
2 Steuerausscheidungen, die nach § 251 Absatz 2 des Gesetzes für eine Steuerperiode rechtzeitig geltend gemacht worden sind, werden für die folgenden Steuerperioden von den Veranlagungsbehörden von Amtes we - gen vorgenommen. *
3 Die Ausscheidung ist den beteiligten Gemeinden und den Steuerpflichti - gen auf besonderem Formular und unter Angabe der Rechtsmittel zu er - öffnen.
1) Beträge angepasst durch die Änderung vom 10. Januar 1995.
18

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

4.1. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 73

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widerspre - chenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a) die Vollzugsverordnung vom 18. Dezember 1970 zum Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindesteuer, mit Ausnahme der §§ 3, 4, 7 und 8; § 8 tritt am 1. Januar 1988, die §§ 3, 4 und 7 treten am 1. Ja - nuar 1989 ausser Kraft. b) nachstehende Regierungsratsbeschlüsse (RRB):

1. RRB vom 10. Februar 1922, Feststellung der Gebührenfrei -

heit 1 ) ;

2. RRB vom 9. Februar 1920, Überprüfung der Feststellungen der

Bezirksschätzungskommission 2 ) ;

3. RRB vom 26. Februar 1954, Gebührenerhebung bei vorgängi -

ger Überbauung durch den Erwerber des Grundstücks 3 ) ;

4. RRB vom 12. September 1919, Berechnung der Handände -

rungsgebühr bei Teilungen von gemeinschaftlichem Eigentum 4 ) ;

5. RRB vom 27. Dezember 1926, Handänderungsgebühren-Praxis

bei Gesamthandverhältnissen 5 ) ;

6. RRB vom 26. Oktober 1945, Ermässigung bei Abtretungs- und

Teilungsverträgen 6 ) ;

7. RRB vom 15. Februar 1927, Feststellung des Deckungsbetrages

bei Zwangsverwertung von Liegenschaften 7 ) .

8. RRB vom 19. Dezember 1919, Anwendung der reduzierten

Erbschaftssteuer bei Vermächtnissen zu Gunsten kantonaler oder allgemein schweizerischer kirchlicher, wohltätiger oder gemeinnütziger Institutionen 8 ) ;

9. RRB vom 26. Oktober und 9. November 1894, Verfahren bei

der Berechnung der Erbschaftssteuer 9 ) ;

10. RRB vom 13. Dezember 1867, Bezug von Gefällen, vorzugs -

weise der Handänderungsgebühr 10 ) ;

11. RRB vom 7. November 1845, Handänderungspflichtigkeit der

im Kanton gelegenen Liegenschaften sowie der Beweglichkei - ten und Forderungen 11 ) ;
1) GS 68,285.
2) GS 67, 600.
3) Nicht publiziert.
4) GS 67, 358.
5) GS 70, 351.
6) GS 76, 388.
7) GS 71,18.
8) GS 67, 511.
9) GS 61, 384 und 385.
10) GS 56,106.
11) GS 43, 27.
19

12. RRB vom 22. Juni 1897, Unterschlagung von Erbschaftssteu -

ern 1 ) ;

13. RRB vom 8. Februar 1946, Befreiung der Begräbnis- und Pfle -

gekosten von der Promillegebühr und Erbschaftssteuer 2 ) ;

14. RRB vom 27. Dezember 1916, Befreiung des überlebenden

Ehegatten von der Erbschaftssteuerpflicht, auch bei Wahl des Eigentums 3 ) .

15. RRB vom 19. März 1963, Gebühren- und Erbschaftssteuerbe -

rechnung beim Übergang von Grundstücken nach landwirt - schaftlichem Bodenrecht und bäuerlichem Erbrecht 4 )
2 Ferner wird die Vollzugsverordnung vom 26. Mai 1936 zum Gesetz über die Erhebung einer Billettsteuer 5 ) aufgehoben.

4.2. Änderung bisherigen Rechts

§ 74

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 75

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 76

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 77

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 78

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

4.3. Inkrafttreten

§ 79

1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
1) GS 62, 212.
2) GS 77, 32.
3) GS 66, 304.
4) GS 82, 377.
5) GS 73, 528.
20
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.07.1990 01.01.1991 § 32 Abs. 6 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 2 Abs. 2 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 4 totalrevidiert -

10.01.1995 01.01.1995 § 7 totalrevidiert -

10.01.1995 01.01.1995 § 11 Abs. 2 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 13 Abs. 2 geändert -

10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 2 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 3 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 4 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 20 totalrevidiert -

10.01.1995 01.01.1995 § 21 Abs. 1 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 23 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 01.01.1995 § 23 Abs. 3 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 34 Abs. 3 geändert -

10.01.1995 01.01.1995 § 38 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 01.01.1995 § 47 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 55 Sachüberschrift

geändert -

10.01.1995 01.01.1995 § 61 Abs. 2, f) geändert -

10.01.1995 01.01.1995 § 61 Abs. 4 geändert -

10.01.1995 01.01.1995 § 66 aufgehoben -

10.01.1995 01.01.1995 § 71 Abs. 3 eingefügt -

23.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 1 geändert -

23.09.1997 01.01.1998 § 16 Abs. 3 geändert -

23.09.1997 01.01.1998 § 43 Abs. 4 geändert -

19.10.1998 01.01.1999 § 52 totalrevidiert -

23.11.1999 01.01.2000 § 32 Abs. 4 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 1 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 5 Sachüberschrift

geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 5 Abs. 1 aufgehoben -

22.08.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 2 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 9

bis eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 12 aufgehoben -

22.08.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 2 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 4 eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 18 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 20 Abs. 4 eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 21 Abs. 2 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 23 Sachüberschrift

geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 34 Abs. 4 eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 37 Abs. 2 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 38 Sachüberschrift

geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 39 Abs. 2 aufgehoben -

22.08.2000 01.01.2001 § 40 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 40

bis eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 41 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 43 Abs. 2 geändert -

21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

22.08.2000 01.01.2001 § 43

bis eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 44 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 45 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 46 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 50 Abs. 1 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 61 Abs. 2, b) geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 69 Abs. 2 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 70 totalrevidiert -

22.08.2000 01.01.2001 § 72 Sachüberschrift

geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 72 Abs. 1 aufgehoben -

22.08.2000 01.01.2001 § 72 Abs. 2 geändert -

22.10.2002 01.01.2003 § 25 totalrevidiert -

23.09.2003 01.01.2004 § 17 totalrevidiert -

23.09.2003 01.01.2004 § 18 Abs. 2 eingefügt -

23.09.2003 01.01.2004 § 22 aufgehoben -

23.09.2003 01.01.2004 § 30 totalrevidiert -

23.09.2003 01.01.2004 § 32 Abs. 3 aufgehoben -

23.09.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 1

bis eingefügt -

23.09.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 1

ter eingefügt -

23.09.2003 01.01.2004 § 37 Abs. 1 geändert -

23.09.2003 01.01.2004 § 42 aufgehoben -

23.09.2003 01.01.2004 § 43

bis Abs. 4 geändert -

23.09.2003 01.01.2004 § 44 Abs. 6 geändert -

23.09.2003 01.01.2004 § 46 Abs. 2 aufgehoben -

11.01.2005 01.01.2006 § 32 Abs. 1 aufgehoben -

11.01.2005 01.01.2006 § 51 Abs. 3 geändert -

11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 1 geändert -

11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 4 geändert -

11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 5 geändert -

11.01.2005 01.01.2006 § 53 aufgehoben -

20.09.2005 01.01.2006 § 10 totalrevidiert -

20.09.2005 01.01.2006 § 20 Abs. 1 geändert -

20.09.2005 01.01.2006 § 20 Abs. 2 geändert -

20.09.2005 01.01.2006 § 63 totalrevidiert -

29.10.2007 01.01.2008 § 3

bis aufgehoben -

29.10.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 aufgehoben -

29.10.2007 01.01.2008 § 28 totalrevidiert -

29.10.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 1 geändert -

29.10.2007 01.01.2008 § 36 totalrevidiert -

29.10.2007 01.01.2008 § 71 Abs. 1 aufgehoben -

28.09.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 3 eingefügt -

28.09.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben -

28.09.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 3 geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 19 aufgehoben -

28.09.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 1 geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 2

bis eingefügt -

28.09.2010 01.01.2011 § 34 Sachüberschrift

geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 37 Abs. 2

bis eingefügt -

28.09.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 2 geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert -

22
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.09.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1

bis eingefügt -

28.09.2010 01.01.2011 § 43

bis Abs. 1 geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 51 Abs. 1 geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 63

bis eingefügt -

28.09.2010 01.01.2011 § 71 Sachüberschrift

geändert -

28.09.2010 01.01.2011 § 71 Abs. 1

bis eingefügt -

22.08.2011 01.01.2012 § 52 Abs. 3 geändert GS 2011, 39

03.09.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 55

26.08.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2013, 33

26.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert GS 2013, 33

26.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert GS 2013, 33

26.08.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 1

quater eingefügt GS 2013, 33

11.11.2014 01.01.2015 § 40

bis Sachüberschrift geändert GS 2014, 50

11.11.2014 01.01.2015 § 40

bis Abs. 2 eingefügt GS 2014, 50

31.08.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2015, 42

29.10.2019 01.01.2020 § 4 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 40

29.10.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019, 40

29.10.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2 geändert GS 2019, 40

29.10.2019 01.01.2020 § 46 aufgehoben GS 2019, 40

29.10.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 2 geändert GS 2019, 40

29.10.2019 01.01.2020 § 56

bis eingefügt GS 2019, 40

19.05.2020 01.01.2020 § 8 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 16 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 16

bis eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 16

ter eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 23 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 24 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 25 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 29 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 34 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 39 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 42

bis eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 42

ter eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 42

quater eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 42

quinquies eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 42

sexies eingefügt GS 2020, 26
23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

19.05.2020 01.01.2020 § 43

bis aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 44 aufgehoben GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 2 geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 45

bis eingefügt GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 51 Abs. 1 geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 54 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 55 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 63 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

19.05.2020 01.01.2020 § 63

bis Sachüberschrift geändert GS 2020, 26

27.10.2020 01.01.2021 § 40

bis Sachüberschrift geändert GS 2020, 64

27.10.2020 01.01.2021 § 40

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 64

27.10.2020 01.01.2021 § 40

bis Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 64

27.10.2020 01.01.2021 § 40

ter eingefügt GS 2020, 64

21.12.2021 01.07.2022 § 50

bis eingefügt GS 2021, 59
24
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 2 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 2 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 3 Abs. 1 23.09.1997 01.01.1998 geändert -

§ 3

bis

29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 4 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 4 29.10.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 40

§ 4 Abs. 1 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40

§ 5 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 5 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 5 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 6 Abs. 1 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33

§ 7 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 8 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 8 Abs. 1 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33

§ 8 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 8 Abs. 2 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33

§ 8 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 9 28.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 9

bis

22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 10 20.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 11 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 11 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 11 Abs. 3 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 12 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 13 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26

§ 13 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 geändert -

§ 14 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 15 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 15 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 15 Abs. 4 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 16 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26

§ 16 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 16 Abs. 3 23.09.1997 01.01.1998 geändert -

§ 16 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 16 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 16

bis

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 16

ter

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 17 23.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 18 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 18 Abs. 2 23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -

§ 19 28.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 20 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 20 Abs. 1 20.09.2005 01.01.2006 geändert -

§ 20 Abs. 2 20.09.2005 01.01.2006 geändert -

§ 20 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

25
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 20 Abs. 5 31.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 42

§ 21 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 21 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 22 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -

§ 23 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 23 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 23 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 geändert -

§ 23 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 24 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 24 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 25 22.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 25 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 25 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 26 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 28 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

§ 29 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 30 23.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 32 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -

§ 32 Abs. 2 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40

§ 32 Abs. 2

bis

28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 32 Abs. 3 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -

§ 32 Abs. 4 23.11.1999 01.01.2000 geändert -

§ 32 Abs. 6 10.07.1990 01.01.1991 aufgehoben -

§ 34 28.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift

geändert -

§ 34 Abs. 1 29.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 34 Abs. 1

bis

23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -

§ 34 Abs. 1

ter

23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -

§ 34 Abs. 1

quater

26.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 33

§ 34 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 geändert -

§ 34 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 34 Abs. 5 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 36 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

§ 37 Abs. 1 23.09.2003 01.01.2004 geändert -

§ 37 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 37 Abs. 2

bis

28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 38 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 38 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 geändert -

§ 39 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 39 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 40 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 40 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 40

bis

22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 40

bis

11.11.2014 01.01.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 50
26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 40

bis

27.10.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 64

§ 40

bis Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 64

§ 40

bis Abs. 2 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 50

§ 40

bis Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 64

§ 40

ter

27.10.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 64

§ 41 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 41 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 41 Abs. 3 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 41 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 42 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -

§ 42

bis

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 42

ter

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 42

quater

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 42

quinquies

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 42

sexies

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 43 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 43 Abs. 1

bis

28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 43 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 43 Abs. 4 23.09.1997 01.01.1998 geändert -

§ 43

bis

22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 43

bis

19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 43

bis Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 43

bis Abs. 4 23.09.2003 01.01.2004 geändert -

§ 44 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 44 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26

§ 44 Abs. 6 23.09.2003 01.01.2004 geändert -

§ 45 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 45 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26

§ 45 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 45 Abs. 5 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 45

bis

19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26

§ 46 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 46 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 40

§ 46 Abs. 2 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -

§ 47 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 50 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 50

bis

21.12.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 59

§ 51 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 51 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26

§ 51 Abs. 3 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 52 19.10.1998 01.01.1999 totalrevidiert -

§ 52 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 52 Abs. 2 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40

§ 52 Abs. 3 22.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 39

§ 52 Abs. 4 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 52 Abs. 5 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 53 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -

§ 54 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 55 10.01.1995 01.01.1995 Sachüberschrift

geändert -

§ 55 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

GS 2020, 26
27
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 56

bis

29.10.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 40

§ 61 Abs. 2, b) 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 61 Abs. 2, f) 10.01.1995 01.01.1995 geändert -

§ 61 Abs. 4 10.01.1995 01.01.1995 geändert -

§ 63 20.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 63 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 63

bis

28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 63

bis

19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 26

§ 66 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 69 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 70 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 71 28.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift

geändert -

§ 71 Abs. 1 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 71 Abs. 1

bis

28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 71 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 eingefügt -

§ 72 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 72 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 72 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

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