Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (816.1)
CH - ZG

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezem - ber 2000 1 ) , § 64 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 2008 2 ) und Ziff. 116 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 3 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikalienge - setzgebung durch die kantonalen Behörden.

§ 2 Zuständigkeit

1 Der Vollzug obliegt dem Amt für Umweltschutz, dem Amt für Verbrau - cherschutz, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Amt für Wald und Wild, dem Landwirtschaftsamt und dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum. *
2 Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugs - aufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Behörde zuständig ist, ist das Amt für Verbraucherschutz zuständig. 1) SR 813.1 2) BGS 821.1 3) BGS 641.1
3 Das Amt für Verbraucherschutz ist kantonale Chemikalienfachstelle. Es ist Ansprechstelle für Behörden und Private, sorgt für die Koordination des Vollzugs zwischen den beteiligten Ämtern und führt eine Liste der Zustän - digkeiten.

§ 3 Gebühren

1 Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebüh - rentarifs 4 ) .
2 Nicht gebührenpflichtig sind:
a) Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen füh - ren;
b) Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.
3 Die Gebührenerhebung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach dem für den Vollzug anwendbaren Arbeitsgesetz (ArG) 5 ) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) 6 ) .
4

Art. 29 Abs. 4 und 5 Dünger-Verordnung (DüV)

7 ) bleiben vorbehalten.

§ 4 Änderung bisherigen Rechts

8 )

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 14. November 1972 zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Gift - gesetz) 9 ) .

§ 6 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Einführungsgeset - zes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Aufhebung von § 15) am 1. Oktober 2009 in Kraft.
2 Sie ist dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitzuteilen. 4) BGS 641.1 5) SR 822.11 6) SR 832.20 7) SR 916.171 8) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 9) GS 20, 237 (BGS 816.1 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.09.2009 01.10.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 257 08.03.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 71
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.09.2009 01.10.2009 Erstfassung GS 30, 257

§ 2 Abs. 1 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 71
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