Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen de... (821.40.65)
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Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der Medien

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der Medien (WMME-COVID-19) vom 05.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19); in Erwägung: Der Staatsrat hat in einer Rahmenverordnung Sofortmassnahmen beschlos - sen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die Wirtschaftsförde - rungsinstrumente und aus einer spezifischen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die besonders von der Krise betroffen sind. Die - se gezielten Sofortmassnahmen werden ergänzend und subsidiär zu den vom Bund getroffenen Massnahmen verordnet. Aufgrund der aktuellen Krise sind die Werbeeinnahmen der Medien stark rückläufig. Einer Umfrage zufolge, die der Verband Schweizer Medien Ende März unter seinen Mitgliedern durchgeführt hat, schätzen 60 % der Zeitun - gen den bisherigen Rückgang ihrer Werbeeinnahmen infolge von COVID-19 auf über 50 %. Zudem rechnen 45 % der befragten Medien mit einem ebenso starken Einbruch der Werbeeinnahmen auf ihren Online-Plattformen. Insge - samt könnte der Verlust bei den Printmedien im Jahr 2020 bis zu 388 Millio - nen Franken betragen. Auch die Werbeeinnahmen der Radio- und Fernseh - veranstalter (Radio & TV) sind in einem ähnlichen Masse eingebrochen. Während die Abonnemente bei den Printmedien die zweitwichtigste Einnah - mequelle darstellen, bekommen die Radio- und Fernsehveranstalter die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ausgezahlten Gebührenanteile. Im Kanton decken bestimmte Freiburger Medien aufgrund der aktuellen Kri - se einen deutlich gesteigerten Service public-Bedarf ab. Gleichzeitig brechen ihre Werbeeinnahmen ähnlich stark wie in der übrigen Schweiz ein. Es han - delt sich hauptsächlich um: > Printmedien: La Liberté, La Gruyère und die Freiburger Nachrichten, die
für 2020 mit einem Rückgang der Werbeeinnahmen um 2'223'000 Franken (La Liberté) bzw. 690'000 Franken (La Gruyère) bzw. 3'470'000 Franken (Freiburger Nachrichten) rechnen; > Radio & TV: RadioFR und La Télé, die für 2020 mit einem Rückgang der Werbeeinnahmen um 2'470'000 Franken (RadioFR) bzw. 610'000 Franken (La Télé) rechnen. Anfang April hat der Bundesrat auf einen A-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Medien verzichtet. Mitte April hat er schliesslich beschlossen, die öffent - lichen Radio- und Fernsehstationen zu unterstützen, und erklärt, dass eine in - direkte Presseförderung gegebenenfalls vom Bundesparlament beschlossen wird. Er wird dem Parlament, sobald es seine Tätigkeit wiederaufnimmt, zwei Massnahmenpakete vorschlagen: 50 Millionen Franken pro Jahr für die Unterstützung der Online-Medien sowie eine Erhöhung der Bundesbeiträge an die Zustellkosten von 30 auf 50 Millionen Franken pro Jahr. Aufgrund der aktuellen Krise will der Staatsrat den Freiburger Medien in Er - gänzung der Bundeshilfe eine kurzfristige Soforthilfe leisten, da es wichtig ist, eine qualitativ hochstehende Berichterstattung zu gewährleisten, und da die erwähnten Medien einen gesteigerten Service public-Bedarf abdecken. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die wichtigsten Freiburger Medien abgefedert werden, um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze, wenn nicht gar ihr Überleben zu sichern, was insbesondere auf die Printmedien zutrifft, damit sie weiterhin eine qualitativ hochstehende Be - richterstattung gewährleisten können. Zu diesem Zweck wird ein A-fonds- perdu-Beitrag im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. a des Reglements vom 18. September 2018 über die Wirtschaftsförderung (WFR) gewährt.

Art. 2 Finanzierung

1 Ein Höchstbetrag von 5,34 Millionen Franken wird zu diesem Zweck bereit - gestellt. Er wird dem vom Staatsrat gestützt auf Artikel 2 WMV-COVID19 vorgesehenen Globalbetrag entnommen.
2 Der Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
a) für die Printmedien, 3,7 Millionen Franken.
b) für die Radio- und Fernsehveranstalter, 1,64 Millionen Franken.

Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge

1 Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung zugunsten der Printmedien gel - ten die folgenden Bedingungen:
a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen können Zeitungsverleger
1. mit Firmensitz im Kanton Freiburg und/oder einer Leserschaft, die sich zu zwei Dritteln aus Freiburger Abonnenten zusammen - setzt und
2. deren Tätigkeit durch die Auswirkungen von COVID-19 erheb - lich beeinträchtigt wurde und
3. die eine Finanzhilfe des Staats benötigen, um den Erhalt der Arbeitsplätze, wenn nicht gar das Überleben der verlegten Titel, zu gewährleisten.
b) Gegenstand der Finanzhilfe: Der Beitrag des Staats deckt einen Teil des Nettoumsatzverlusts ab.
c) Umfang der Finanzhilfe: Der Staat übernimmt 50 % der gegenüber der Vorjahresperiode eingebüssten Werbeeinnahmen nach Kompensation allfälliger Mehreinnahmen aus dem Verkauf zusätzlicher Abonnemente.
d) Komplementarität: Falls der Bund im Jahr 2020 eine ausserordentliche Bundeshilfe gewährt, indem er eine zusätzliche Ermässigung für die Postzustellung von Zeitungen beschliesst, wird diese Hilfe nicht vom Beitrag des Kantons abgezogen.
e) Einmaliges Gesuch: Ein Empfänger kann nur ein Gesuch stellen, das für alle auf dem Kantonsgebiet herausgegebenen und verteilten Zeitun - gen gilt.
f) Sozialversicherungen: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, die von ihnen und ihren Angestellten geschuldeten Sozialversicherungs - beiträge regelmässig gezahlt zu haben.
g) Steuern: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, dass sie bei den Steuern auf dem aktuellen Stand sind, insbesondere was die Einhal - tung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern ihrer Angestellten betrifft.
h) Dauer: 1. März bis 31. Dezember 2020.
i) Frist für die Gesuchstellung: Die Gesuche sind spätestens einzureichen bis
1. 31. Mai 2020 für März 2020;
2. 31. Juli 2020 für das 2. Quartal 2020;
3. 31. Oktober 2020 für das 3. Quartal 2020;
4. 31. Januar 2021 für das 4. Quartal 2020.
2 Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung zugunsten der Radio- und Fern - sehstationen gelten die folgenden Bedingungen:
a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen können Radio- und Fernsehveran - stalter
1. mit Firmensitz im Kanton Freiburg und/oder einem Publikum, das sich zu zwei Dritteln aus Freiburger Hörerinnen und Hörern bzw. Zuschauerinnen und Zuschauern zusammensetzt und
2. deren Tätigkeit durch die Auswirkungen von COVID-19 erheb - lich beeinträchtigt wurde und
3. die eine Finanzhilfe des Staats benötigen, um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze, wenn nicht gar ihr Überleben, zu gewährleisten.
b) Gegenstand der Finanzhilfe: Der Beitrag des Staats deckt einen Teil des Nettoumsatzverlusts ab.
c) Umfang der Finanzhilfe: Der Staat übernimmt 50 % der gegenüber der gleichen Vorjahresperiode eingebüssten Werbeeinnahmen, höchstens jedoch 1'640'000 Franken. Dieser Betrag wird wie folgt bereitgestellt
1. für RadioFR, höchstens 1'235'000 Franken;
2. für La Télé, höchstens 305'000 Franken;
3. für die anderen Radio- und Fernsehveranstalter, höchstens
100'000 Franken für alle Beitragsempfänger.
d) Nachrangigkeit: Die vom Bund gezahlten Beiträge werden von der Fi - nanzhilfe des Staats abgezogen.
e) Gemeinsame Finanzierung: Die allfällige Finanzhilfe für La Télé wird unter der Bedingung gewährt, dass der Kanton Waadt und/oder seine Gemeinden eine gleich hohe Finanzhilfe leisten.
f) Sozialversicherungen: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, die von ihnen und ihren Angestellten geschuldeten Sozialversicherungs - beiträge regelmässig gezahlt zu haben.
g) Steuern: Die Empfängerinnen und Empfänger bestätigen, dass sie bei den Steuern auf dem aktuellen Stand sind, insbesondere was die Einhal - tung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern ihrer Angestellten betrifft.
h) Dauer: 1. März bis 31. Dezember 2020.
i) Frist für die Gesuchstellung: Die Gesuche sind spätestens einzureichen bis
1. 31. Mai 2020 für März 2020;
2. 31. Juli 2020 für das 2. Quartal 2020;
3. 31. Oktober 2020 für das 3. Quartal 2020;
4. 31. Januar 2021 für das 4. Quartal 2020.
3 Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kauf - männische Buchführung des Empfängers aufgenommen.

Art. 4 Modalitäten

1 Für die Einreichung und Bearbeitung der Gesuche gemäss Artikel 3 Abs. 1 und 2 gelten die folgenden Modalitäten:
a) Einreichung: Das begründete Gesuch um Finanzhilfe wird dem Gene - ralsekretariat der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (GS- VWBD) gestützt auf die Verluste im Quartal, das dem Gesuch voran - geht, vorgelegt.
b) Auskunftspflicht: Das GS-VWBD ist befugt, von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zu verlangen, dass sie oder er innert einer ange - messenen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, wird dies als Rück - zug des Gesuchs gewertet.
c) Vorbehalt: Der Staat behält sich das Recht vor, die Gesuche von Medi - en, die vor der Coronakrise mit strukturellen Schwierigkeiten konfron - tiert waren, einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
d) Entscheid: Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) erlässt den Entscheid; der Entscheid ist nicht anfechtbar.
3 Für die Gewährung der Finanzhilfen gemäss Artikel 3 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 wird die Finanzkompetenz des Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirek - tors auf 50'000 Franken erhöht.
4 Mit dem Ausfüllen des Gesuchformulars ermächtigen die Gesuchstellerin - nen und Gesuchsteller das GS-VWBD, sämtliche im Gesuch enthaltenen Da - ten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuerge - heimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Art. 4a Verlängerung des A-fonds-perdu-Beitrags

1 In Ergänzung von Artikel 3 und 4 gelten die folgenden Bedingungen für die Gewährung der Beiträge und die Modalitäten für die Bearbeitung der Gesu - che infolge der Verlängerung:
a) Umfang des Beitrags für 2021: Der Staat übernimmt 50 % der gegen - über dem Jahr 2019 weggefallenen Werbeeinnahmen nach Kompensati - on allfälliger Mehreinnahmen aus dem Verkauf zusätzlicher Abonne - mente;
b) Einmaliges Gesuch: Ein Empfänger kann nur ein Gesuch stellen, das für alle auf dem Kantonsgebiet ausgetragenen Zeitungen gilt;
c) Frist für die Gesuchstellung: Die Gesuche sind spätestens einzureichen bis:
1. 30. April 2021, für das 1. Quartal 2021;
2. 31. Juli 2021, für das 2. Quartal 2021;
3. 31. Oktober 2021, für das 3. Quartal 2021;
4. 31. Januar 2022, für das 4. Quartal 2021.
2 Diese Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge gelten sowohl für die Printmedien als auch für die Radio- und Fernsehveranstalter.
3 Der Staatsrat behält sich das Recht vor, je nach epidemiologischer und wirtschaftlicher Lage und dem Zeitpunkt, zu dem die ausserordentliche Lage im Sinne von Artikel 117 KV aufgehoben wird, die Massnahme abzubrechen beziehungsweise Absatz 1 Bst. c Ziff. 2, 3, und/oder 4 aufzuheben.

Art. 5 Verschiedenes

1 Es besteht kein Anspruch auf diese Finanzhilfe.
2 Im Übrigen gelten Artikel 26–28 des Gesetzes vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG) und Artikel 28 und 29 WFR über die Pflich - ten des Empfängers, die Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen und die strafrechtliche Verfolgung.

Art. 6 Geltungsdauer

1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist
2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
3 Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten für Artikel 4a ab Inkrafttreten der mit ihm eingeführten Änderungen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.05.2020 Erlass Grunderlass 08.05.2020 2020_051
01.09.2020 Art. 6 eingefügt 11.09.2020 2020_106
09.03.2021 Art. 4a eingefügt 09.03.2021 2021_032
09.03.2021 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 09.03.2021 2021_032
01.04.2022 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 4 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 4 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.05.2020 08.05.2020 2020_051

Art. 4 Abs. 1, a) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 4 Abs. 1, d) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 4 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 4 Abs. 4 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 4a eingefügt 09.03.2021 09.03.2021 2021_032

Art. 6 eingefügt 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

Art. 6 Abs. 3 eingefügt 09.03.2021 09.03.2021 2021_032

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