Verordnung über die Prüfungen am Konservatorium (481.4.12)
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Verordnung über die Prüfungen am Konservatorium

Verordnung über die Prüfungen am Konservatorium vom 05.04.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates (KIG); gestützt auf die Artikel 18 und 37 der Verordnung vom 7. September 2004 über das Konservatorium; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Übertrittsprüfungen und die Vergabe von Zer - tifikaten am Konservatorium.

Art. 2 Technische Bestimmungen

1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) kann zusätzliche technische Bestimmungen, insbesondere über das Prüfungspro - gramm, erlassen.

Art. 3 Bestimmungen über die Examinatorinnen oder Examinatoren

und die Prüfungskommissionen – Ausstand der Examinatorinnen oder Examinatoren
1 Sind Examinatorinnen oder Examinatoren mit der Kandidatin oder dem Kandidaten in direkter Linie irgendeines Grades und in der Seitenlinie bis und mit dem vierten Grad verwandt oder verschwägert oder sind sie Vormun - din oder Vormund der Kandidatin oder des Kandidaten, so müssen sie in den Ausstand treten.
2 Gibt es triftige Gründe dafür, dass die Unparteilichkeit der Examinatorinnen oder Examinatoren nicht gewährleistet ist, so können sie in den Ausstand tre - ten.
3 Tritt eine Examinatorin oder ein Examinator in den Ausstand oder kann sie oder er ihre oder seine Funktion nicht wahrnehmen, so bestimmt der Konser - vatoriumsdirektor oder die Konservatoriumsdirektorin eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
4 Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand verlangen wollen, müssen ein Gesuch einreichen, sobald sie den Namen der Examinatorin oder des Ex - aminators erfahren.

Art. 4 Bestimmungen über die Examinatorinnen oder Examinatoren

und die Prüfungskommissionen – Ausstand eines anderen Mit - glieds der Prüfungskommission
1 Ist ein Mitglied der Prüfungskommission mit der Kandidatin oder dem Kan - didaten in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem vierten Grad verwandt oder verschwägert oder ist es Vormundin oder Vormund der Kandi - datin oder des Kandidaten, so muss es in den Ausstand treten.
2 Gibt es triftige Gründe dafür, dass die Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfungskommission nicht gewährleistet ist, so kann dieses in den Ausstand treten.
3 Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder kann es seine Funktion nicht wahrnehmen, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eine Stellvertreterin oder einen Stellver - treter.
4 Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand verlangen wollen, müssen ihr Gesuch einreichen, sobald sie die Zusammensetzung der Prüfungskom - mission kennen.

Art. 5 Bestimmungen über die Examinatorinnen oder Examinatoren

und die Prüfungskommissionen – Schweigepflicht
1 Die Examinatorin oder der Examinator und die Mitglieder der Prüfungs - kommission sind an die Schweigepflicht gebunden in Bezug auf alles, was die Prüfungen betrifft, insbesondere die Prüfungsfragen, die Besprechungen der Prüfungskommission und die unveröffentlichten Prüfungsresultate.

Art. 6 Betrug

1 Ein Betrug zieht den Ausschluss von der Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission nach sich.
2 Dieser Ausschluss wird einem Misserfolg gleichgesetzt.

Art. 7 Prüfungsdaten

1 Die Prüfungsdaten erscheinen im Aushang des Konservatoriums oder wer - den den Kandidatinnen und Kandidaten direkt mitgeteilt.

Art. 8 Anmeldung

1 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat schreibt sich innert der vorgeschriebenen Frist im Sekretariat des Konservatoriums ein.
2 Übertrittsprüfungen

Art. 9 Begriff

1 Die Übertrittsprüfungen des Konservatoriums ermöglichen den Übertritt von der Unter- in die Mittelstufe, von der Mittel- in die Sekundarstufe und von der Sekundarstufe in die Amateurzertifikatsstufe.

Art. 10 Aufnahmebedingungen

1 Die Schülerinnen und Schüler müssen nach einer gewissen Anzahl Semester in einer Ausbildungsstufe die Übertrittsprüfung in die nächste Ausbildungs - stufe ablegen:
a) sechs Semester für die Studiengänge Musik und Tanz (für die Fächer Musik und Tanz);
b) zwei Semester für den Studiengang Schauspiel.
2 Treten sie nach Abschluss der in Absatz 1 festgelegten Anzahl Semester in einer Stufe nicht zur Übertrittsprüfung an, so können sie nicht am Konserva - torium eingeschrieben bleiben. Besondere Umstände bleiben vorbehalten.

Art. 11 Examinatorin oder Examinator

1 Die Direktorin oder der Direktor oder eine Abteilungsleiterin oder ein Ab - teilungsleiter prüft die Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann eine Expertin oder einen Experten ih - rer oder seiner Wahl mit der Prüfung der Kandidatin oder des Kandidaten be - auftragen.

Art. 12 Prüfungsverlauf

1 Die Prüfungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Lehre - rin oder der Lehrer der Kandidatin oder des Kandidaten ist anwesend.
2 Geprüft wird das für jede Stufe festgelegte Ausbildungsprogramm; die Prü - fung dauert 15 Minuten für den Übertritt in die Mittelstufe, 20 Minuten für den Übertritt in die Sekundarstufe und 25 Minuten für den Übertritt in die Amateurzertifikatsstufe.

Art. 13 Ergebnis – Entscheid

1 Die Examinatorin oder der Examinator entscheidet nach Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten der Kandidatin oder des Kandidaten über Er - folg oder Misserfolg an der Übertrittsprüfung. Der Entscheid wird aufgrund der technischen und künstlerischen Qualität des Vortrags getroffen.
2 Der Entscheid wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sofort mündlich mitgeteilt und begründet. Ein negativer Entscheid wird innert zehn Tagen nach der mündlichen Mitteilung schriftlich und mit kurzer Begründung bestä - tigt.

Art. 14 Ergebnis – Erfolg

1 Wer die Übertrittsprüfung bestanden hat, wird zur nächst höheren Stufe zu - gelassen und erhält eine Bestätigung der Direktion.

Art. 15 Ergebnis – Misserfolg

1 Wer die Übertrittsprüfung nicht bestanden hat, kann im darauf folgenden Jahr ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden.
2 Ein zweiter Misserfolg ist endgültig.
3 Zertifikatsprüfungen
3.1 ...
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Zertifikate – Typen

1 Das Konservatorium stellt folgende Zertifikate aus:
a) das Amateur-Zertifikat für den Abschluss der Laienausbildung;
b) das Studien-Zertifikat für den Abschluss der Studien zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung in die Musikhochschule. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens des Artikels 16 Bst. b: 1. September 2010.

Art. 17 Zertifikate – Erlangung eines Zertifikats

1 Ein Zertifikat kann erlangen, wer die vorgeschriebenen Prüfungen bestan - den hat.

Art. 18 Zulassung

1 Um zu den Zertifikatsprüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat:
a) mindestens zwei Semester lang regelmässig den Musik- oder Tanzun - terricht auf der Amateurzertifikatsstufe am Konservatorium besucht ha - ben;
b) mindestens zwei Semester lang regelmässig den Schauspielunterricht auf der Studienzertifikatsstufe am Konservatorium besucht haben; 2 ) b bis ) während mindestens sechs Semestern den Chorleitungsunterricht auf der Amateurzertifikatsstufe am Konservatorium regelmässig besucht haben;
c) den Musikunterricht (Gehörbildung) abgeschlossen haben; vorbehalten bleibt Artikel 25;
d) für das Studien-Zertifikat während zwei Jahren den Solfège-Unterricht besucht haben, sofern die Direktion nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht; 3 )
e) sich spätestens vier Monate vorher zur Prüfung angemeldet haben.
3.1.2 Organisation

Art. 19 Zusammensetzung der Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusam - men: der Direktorin oder dem Direktor und zwei Expertinnen oder Experten.
2 Die Direktorin oder der Direktor sitzt der Prüfungskommission vor. Sie oder er ist für die Zusammenstellung der Prüfungskommission und die Organisati - on der Prüfungen verantwortlich.
3 ...
4 Die Lehrerin oder der Lehrer der Kandidatin oder des Kandidaten kann bei den Prüfungen anwesend sein.

Art. 20 Öffentlichkeit der Prüfungen

1 Die Prüfungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2) Datum des Inkrafttretens des Artikels 18 Bst. b und d: 1. September 2010.
3) Datum des Inkrafttretens des Artikels 18 Bst. b und d: 1. September 2010.
3.1.3 Abschlussprüfung

Art. 21 Begriff

1 Die Abschlussprüfung besteht in einem Vortrag vor der Prüfungskommissi - on.
2 Der Vortrag dauert 30–45 Minuten.

Art. 22 Gegenstand der Prüfung

1 Der Vortrag umfasst Werke aller Epochen und Stile, soweit ein solches Re - pertoire vorhanden ist.
2 Die von den Kandidatinnen oder Kandidaten und ihren Dozentinnen oder Dozenten ausgewählten Stücke werden der Direktion etwa vier Monate vor der Prüfung vorgeschlagen. Die Direktion kann von den Kandidatinnen und Kandidaten verlangen, dass sie das Programm ändern.
3 Das Prüfungsprogramm muss einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad auf - weisen wie die Werke, die in der Zertifikatsstufe erarbeitet wurden.
4 Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungen für die Erlangung des Studien-Zerti - fikats muss höher sein als derjenige der Prüfungen für die Erlangung des Amateurzertifikats. 4 )
5 ...

Art. 23 Ergebnis – Entscheid

1 Die Prüfungskommission entscheidet über Erfolg oder Misserfolg an der Abschlussprüfung. Sie trifft ihren Entscheid hauptsächlich aufgrund der tech - nischen und künstlerischen Qualität des Vortrags.

Art. 24 Ergebnis – Misserfolg

1 Bei einem Misserfolg an der Abschlussprüfung kann die Prüfung in der dar - auf folgenden Prüfungssession ein zweites Mal abgelegt werden. Der erneute Misserfolg ist endgültig.
3.1.4 Theorieprüfungen

Art. 25 Fristen

1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Theorieprüfungen während der Ausbildung in der Studienzertifikatsstufe oder spätestens an deren Ende able - gen. 5 )
4) Datum des Inkrafttretens des Artikels 22 Abs. 4 und 5: 1. September 2010.
5) Datum des Inkrafttretens des Artikels 25 Abs. 1: 1. September 2010.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Theorieprüfungen am Ende oder schon während der Ausbildung für das Amateurzertifikat ablegen. Die Prü - fung muss jedoch spätestens drei Jahre nach der Abschlussprüfung abgelegt worden sein, andernfalls muss die Abschlussprüfung wiederholt werden.
3 Wenn gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Direktion Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten.

Art. 26 ...

Art. 27 ...

Art. 28 ...

Art. 29 ...

Art. 30 Bewertung

1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei für das Be - stehen der Prüfung mindestens die Note 4 erreicht werden muss. Die Bewer - tung erfolgt in ganzen und halben Noten.

Art. 31 Ergebnisse – Entscheid

1 Die Prüfungskommission entscheidet über Erfolg oder Misserfolg an den Theorieprüfungen. Beurteilt werden im Wesentlichen die Kenntnisse und Fä - higkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten.

Art. 32 Ergebnisse – Misserfolg

1 Wer die Theorieprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der erneute Misserfolg ist definitiv.
3.1.5 Erlangung des Zertifikats

Art. 33 Bedingungen und Prädikate – Grundsatz

1 Das Zertifikat wird nach erfolgreichem Bestehen der Abschluss- und Theo - rieprüfungen erteilt.

Art. 34 Bedingungen und Prädikate – Amateurzertifikat

1 Das Amateurzertifikat wird von der Direktion ausgestellt. Es trägt, je nach Qualität der an der Prüfung erbrachten Leistungen, das Prädikat «mit Aus - zeichnung» oder «mit Erfolg».

Art. 35 Bedingungen und Prädikate – Studien-Zertifikat 6 )

1 Das Studien-Zertifikat
7 ) wird von der Direktion ausgestellt. Es enthält eines der folgenden Prädikate:
a) Ausgezeichnet;
b) Sehr gut;
c) Gut;
d) Ziemlich gut;
e) Befriedigend.
3.2 MHS-Diplome

Art. 36–51 ...

4 Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 52 Rechtsmittel bei der Übertrittsprüfung – Einsprache

1 Der Misserfolg an der Übertrittsprüfung kann innert zehn Tagen ab Mittei - lung der Resultate bei der Examinatorin oder beim Examinator mit schriftli - cher und begründeter Einsprache angefochten werden.

Art. 53 Rechtsmittel bei der Übertrittsprüfung – Beschwerde bei der

BKAD
1 Gegen den neuen Entscheid der Examinatorin oder des Examinators kann innert dreissig Tagen ab Mitteilung bei der BKAD Beschwerde erhoben wer - den.
2
...

Art. 54 Rechtsmittel bei der Übertrittsprüfung – Beschwerde beim

Kantonsgericht
1 Gegen den Entscheid der BKAD kann beim Kantonsgericht Beschwerde er - hoben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts - pflege sind anwendbar.
6) Datum des Inkrafttretens des Artikels 35: 1. September 2010.
7) Datum des Inkrafttretens des Artikels 35: 1. September 2010.

Art. 55 Rechtsmittel bei anderen Prüfungen – Einsprache

1 Der Misserfolg an einer Prüfung und der Ausschluss von weiteren Prüfun - gen können innert zehn Tagen ab Mitteilung der Resultate bei der Prüfungs - kommission mit einer schriftlichen und begründeten Einsprache angefochten werden.

Art. 56 Rechtsmittel bei anderen Prüfungen – Beschwerde bei der

BKAD
1 Gegen den neuen Entscheid der Prüfungskommission kann innert dreissig Tagen ab Mitteilung bei der BKAD Beschwerde erhoben werden.
2 Die BKAD prüft den Entscheid der Prüfungskommission auf Einhaltung der Organisations- und Verfahrensregeln und auf Willkür.

Art. 57 Rechtsmittel bei anderen Prüfungen – Beschwerde beim

Kantonsgericht
1 Gegen den Entscheid der BKAD kann beim Kantonsgericht Beschwerde er - hoben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts - pflege sind anwendbar.

Art. 57a Übergangsbestimmungen

1 Schülerinnen und Schüler der Berufsklassen, die ihre Ausbildung nicht in der Institution am Konservatorium-Musikhochschule Lausanne – Standort Freiburg weiterführen konnten, setzen ihr Studium bis zur Erlangung des Ab - schlussausweises ihres Studiengangs nach den entsprechenden Bestimmun - gen der Verordnung vom 5. April 2005 über die Prüfungen am Konservatori - um in seiner Fassung vom 31. August 2009 fort.

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 23. Dezember 1991 über die Prüfungen für die ver - schiedenen Stufen des Musikunterrichts am Konservatorium (SGF 481.4.12) wird aufgehoben.

Art. 59 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
2 Sie ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungs - kandidaten anwendbar. Im Bedarfsfall kann die Direktion des Konservatori - ums bei Kandidatinnen und Kandidaten eine Ausnahme machen, deren Prü - fungsmodalitäten sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt hat.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.04.2005 Erlass Grunderlass 01.05.2005 2005_038
19.09.2006 Art. 1 geändert 01.09.2006 2006_094
08.01.2008 Art. 54 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 57 geändert 01.01.2008 2008_001
03.11.2008 Art. 53 geändert 01.01.2009 2008_123
03.11.2008 Art. 56 geändert 01.01.2009 2008_123
18.08.2009 Art. 1 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 8 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Abschnitt 2 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 9 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 12 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Abschnitt 3 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Abschnitt 3.1 aufgehoben 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 16 geändert 01.09.2010 2009_087
18.08.2009 Art. 16 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 18 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 18 geändert 01.09.2010 2009_087
18.08.2009 Art. 19 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 20 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 22 geändert 01.09.2010 2009_087
18.08.2009 Art. 25 geändert 01.09.2010 2009_087
18.08.2009 Art. 26 geändert 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 35 geändert 01.01.2010 2009_087
18.08.2009 Abschnitt 3.2 aufgehoben 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 36–51 aufgehoben 01.09.2009 2009_087
18.08.2009 Art. 57a eingefügt 01.09.2009 2009_087
21.08.2012 Art. 9 geändert 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 10 geändert 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 12 geändert 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 18 geändert 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 21 geändert 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 25 geändert 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 26 aufgehoben 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 27 aufgehoben 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 28 aufgehoben 01.09.2012 2012_064
21.08.2012 Art. 29 aufgehoben 01.09.2012 2012_064
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 53 Titel geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 53 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 54 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 56 Titel geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 56 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 56 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 57 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.04.2005 01.05.2005 2005_038

Art. 1 geändert 19.09.2006 01.09.2006 2006_094

Art. 1 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 8 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Abschnitt 2 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 9 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 9 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 10 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 12 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 12 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Abschnitt 3 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087 Abschnitt 3.1 aufgehoben 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 16 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 16 geändert 18.08.2009 01.09.2010 2009_087

Art. 18 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 18 geändert 18.08.2009 01.09.2010 2009_087

Art. 18 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 19 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 20 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 21 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 22 geändert 18.08.2009 01.09.2010 2009_087

Art. 25 geändert 18.08.2009 01.09.2010 2009_087

Art. 25 geändert 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 26 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 26 aufgehoben 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 27 aufgehoben 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 28 aufgehoben 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 29 aufgehoben 21.08.2012 01.09.2012 2012_064

Art. 35 geändert 18.08.2009 01.01.2010 2009_087

Abschnitt 3.2 aufgehoben 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 36–51 aufgehoben 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

Art. 53 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123

Art. 53 Titel geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 53 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 54 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 54 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 56 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123

Art. 56 Titel geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 56 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 56 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 57 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 57 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 57a eingefügt 18.08.2009 01.09.2009 2009_087

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