Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zi... (531.16)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen

Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen Vom 13. Mai 2005 (Stand 16. Juni 2005)
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.
Art. 2 Rechtsgrundlagen
1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, BZG (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenarbeit.
Art. 3 Begriffsdefinitionen
1 Katastrophen: Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadener - eignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle ver - ursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
2 Notlagen: Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläu - fen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.
Art. 4 Zuständigkeit
1 Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.
2 Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereig - nis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten.
Art. 5 Subsidiarität
1 Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforder - liche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Art. 6 Koordination, Leitung und Führung
1 Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen.
2 Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.
Art. 7 Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
1 Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebote - nen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten ge - mäss Art. 22 – 26 BZG.
Art. 8 Aufgebot
1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.
Art. 9 Einsatzkosten
1 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
Art. 10 Kündigung
1 Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behör - de des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.
Art. 11 Inkraftsetzung
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft. 1 ) 1) Für den Kanton Zug verbindlich ab 16. Juni 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 13.05.2005 16.06.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 523
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 13.05.2005 16.06.2005 Erstfassung GS 28, 523
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