Kantonale Opferhilfeverordnung (326.111)
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Kantonale Opferhilfeverordnung

1 326.111 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 28.04.2010 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straf taten (EG OHG 1 ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Formulare
1 Für die Gesuchseinreichung sind die entsprechenden Formulare der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu verwenden. *

Art. 2

Kostengutsprache
1 Für Leistungen der Soforthilfe und für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter können auf Gesuch hin Kostengutsprachen erteilt werden.
2 Soforthilfe

Art. 3

1 Die Soforthilfe umfasst in der Regel höchstens die Kosten für a * 35 Nächte Notunterkunft, b 21 Tage Überbrückungsgeld, c 4 Stunden juristische Hilfe, d 10 Stunden psychologische Hilfe, e medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfe in der Höhe von je 1200 Franken.
2 Die Bemessung der Soforthilfe richtet sich nach den Bestimmungen über die Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter.
3 Über Beträge, welche die Höchstwerte gemäss Absatz 1 übersteigen, legen die Beratungsstellen gesondert Rechenschaft ab.
1) BSG 326.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-39
326.111 2
3 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

Art. 4

Juristische Hilfe
1 Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 15 Stunden juristische Hilfe für Abklärungen pro Rechtsgebiet oder für Verfahren pro Instanz erteilt.
2 Es können weitere Kostengutsprachen erteilt werden.
3 Der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädi gung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss der Anwaltsge setzgebung. *
4 Im Genugtuungs- und Entschädigungsverfahren beträgt die Pauschale für die Parteikosten 500 bis 800 Franken. Übersteigt der Aufwand diese Pauschale, so können die Kosten gemäss dem Ansatz nach Absatz 3 unter Berücksichti gung der anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person über nommen werden.

Art. 5

Psychologische Hilfe 1 Leistungserbringer und Bemessung
1 Kostenbeiträge können geleistet werden für psychologische Hilfe bei a einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, b einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, oder c einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufs ausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht.
2 In Abweichung von Absatz 1 können nach Einholung einer Expertise Kosten beiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeu ten geleistet werden.
3 Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.
4 Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz
2 beträgt höchstens 150 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Art. 6

2 Kostengutsprache
1 Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 30 Stunden psycholo gische Hilfe erteilt.
2 Es kann eine weitere Kostengutsprache für höchstens 30 Stunden erteilt wer den.
3 326.111
3 In Ausnahmefällen können weitere Kostengutsprachen nach Einholung einer Expertenmeinung erteilt werden.

Art. 7

Materielle Hilfe
1 Die Bemessung des Überbrückungsgeldes richtet sich nach Artikel 8 der Ver ordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfever ordnung, SHV) 2 ) . *
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Übergangsbestimmung
1 Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.

Art. 9

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Einführungsverordnung vom 13. Januar 1993 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BSG 326.111) wird aufge hoben.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.10.2010 *

Art. T1-1

*
1 Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttretendieser Än derung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht. Bern, 28. April 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 860.111
326.111 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.04.2010 28.04.2010 Erlass Erstfassung 10-39
20.10.2010 01.01.2011

Art. 4 Abs. 3

geändert 10-81
20.10.2010 01.01.2011 Titel T1 eingefügt 10-81
20.10.2010 01.01.2011

Art. T1-1

eingefügt 10-81
27.04.2016 01.05.2016

Art. 7 Abs. 1

geändert 16-036
01.07.2020 01.09.2020

Art. 3 Abs. 1, a

geändert 20-071
16.12.2020 01.03.2021

Art. 1 Abs. 1

geändert 21-001
5 326.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.04.2010 28.04.2010 Erstfassung 10-39

Art. 1 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 3 Abs. 1, a

01.07.2020 01.09.2020 geändert 20-071

Art. 4 Abs. 3

20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81

Art. 7 Abs. 1

27.04.2016 01.05.2016 geändert 16-036 Titel T1 20.10.2010 01.01.2011 eingefügt 10-81

Art. T1-1

20.10.2010 01.01.2011 eingefügt 10-81
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