Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (821.11)
CH - ZG

Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug

Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG) 1 ) , das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG) 2 ) , Art. 83 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG) 3 ) , das Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 2008 4 ) und Ziff. 116 des Kantonsratsbeschlusses über die Ge - bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 5 ) , * beschliesst: 1. Organe der Gesundheitsdirektion

§ 1 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt vollzieht die durch die Gesetzge - bung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in humanmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische Ver - warnungen und Verweise auszusprechen.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt hat insbesondere:
a) Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu ergreifen oder anzu - ordnen; sie oder er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen;
b) die Gesundheitsbehörden der Einwohnergemeinden in humanmedizi - nischen Belangen in Einzelfällen zu unterstützen und zu beraten; 1) SR 811.11 2) SR 935.81 3) SR 812.21 4) BGS 821.1 5) BGS 641.1
c) Impfaktionen durchzuführen;
d) die Tätigkeit der humanmedizinischen Berufe zu überwachen;
e) Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstüt - zen;
f) amtsärztliche Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und Gerichts - behörden zu erfüllen.

§ 2 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die durch die Ge - setzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirekti - on in veterinärmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische Verwarnungen und Verweise auszusprechen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hat insbesondere:
a) die Gesundheit der Tiere zu überwachen und tierseuchenpolizeiliche Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen; sie oder er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen;
b) den Einsatz von Heilmitteln bei Tieren sowie die Sicherheit bei der Produktion tierischer Lebensmittel zu beaufsichtigen und zu kontrollieren;
c) die Berufstätigkeit von Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizi - nern und von Angehörigen anderer Berufe der Gesundheitspflege am Tier zu überwachen;
d) die Tierschutzgesetzgebung 6 ) zu vollziehen.

§ 3 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirek - tion in Fragen des Verbraucherschutzes insbesondere betreffend Lebensmit - tel, Gebrauchsgegenstände und gefährliche Stoffe. Sie oder er vollzieht die Strahlenschutzgesetzgebung im Bereich Radon 7 ) .

§ 4 Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker

*
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirek - tion in pharmazeutischen Fragen. * 6) SR 455 7) SR 814.501 (Art. 110 ff.)
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker hat insbesondere: *
a) den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln zu überwachen;
b) die heilmittelrechtlichen Detailhandelsgeschäfte im Sinne von Art. 30 Heilmittelgesetz 8 ) zu kontrollieren;
c) die Berufsausübung im Zusammenhang mit Heilmitteln zu überprü - fen;
d) * die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt und die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt in Fragen des Heilmittelwesens zu unterstützen;
e) * die Berufstätigkeit von Apothekerinnen und Apothekern und von Dro - gistinnen und Drogisten zu überwachen.

§ 4a * Heilmittelinspektorin oder Heilmittelinspektor

1 Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor vollzieht die durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheits - direktion in pharmazeutischen Fragen.
2 Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmitteinspektor hat insbesondere:
a) den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln im Grosshandel zu über - wachen;
b) die heilmittelrechtlichen Grosshandelsbetriebe im Sinne von Art. 28 Heilmittelgesetz 9 ) zu kontrollieren. 2. Universitäre Medizinalberufe 2.1. Selbstständige Tätigkeit

§ 5 Begriff

1 Selbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen arbeiten fachlich eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2 Sie können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschliessen mit Personen, die zur entsprechenden selbstständigen Tätigkeit im Kanton zuge - lassen sind.
3 Fachlich eigenverantwortlich in fremdem Namen und auf fremde Rech - nung können sie ihren Beruf ausüben in Spitälern, Pflegeheimen oder in ei - nem anderen im Kanton zugelassenen Betrieb im Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes 10 ) . 8) SR 812.21 9) SR 812.21 10) BGS 821.1
4 Gegenüber den Aufsichtsbehörden ist jede selbstständig tätige Person für ihr Verhalten verantwortlich.
5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinal - berufe vom 23. Juni 2006 (MedBG) 11 ) über die Berufspflichten (Art. 40 MedBG) gelangen sinngemäss auch für Personen zur Anwendung, die einen universitären Medizinalberuf fachlich eigenverantwortlich in einem Betrieb im Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes ausüben. *
6 Die Gesundheitsdirektion nimmt bei allen Inhaberinnen und Inhabern ei - ner Berufsausübungsbewilligung nach erfolgter Bewilligungserteilung einen Registereintrag gemäss Art. 7 Abs. 2 Registerverordnung MedBG 12 ) vom 15. Oktober 2008 vor, unabhängig davon, ob sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten tätig sind. *
7 Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die Gesundheitsdirektion die in Art. 43 MedBG vorgese - henen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen. *

§ 6 Kurzzeitige Abwesenheiten

1 Bei kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person bis zu zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalperson aufrechterhalten werden.
2 Bei regelmässiger kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Per - son darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter fachlicher Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten wer - den:
a) bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche;
b) bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro Woche;
c) bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro Woche. 11) SR 811.11 12) SR 811.117.3

§ 7 Längere Abwesenheiten / Todesfall

1 Ist eine selbstständig tätige Person an der Berufsausübung verhindert oder ist sie verstorben, kann die Gesundheitsdirektion dieser Person bzw. ihren Erben bis 6 Monate eine Vertretung bewilligen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verdoppelt werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen im Sinne von §§ 9 Abs. 1 und 3 und 18 Abs. 1 GesG 13 ) erfüllt sind.
3 Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten ab 2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über einen Weiterbildungstitel oder über eine zweijährige praktische Weiterbil - dung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt.
4 Die Vertretung handelt eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt bzw. deren Erben. Ihre Tätigkeit muss von einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 18 GesG 14 ) gedeckt sein.

§ 8 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

1 Der Meldung nach § 7 Abs. 1 GesG 15 ) ist ein Nachweis der Berufsaus - übungsbewilligung, eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Standing) der Aufsichtsbehörde des Niederlassungskantons im Ori - ginal sowie ein Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung beizulegen. *
2 Die Dienstleistung darf erbracht werden, sobald die Gesundheitsdirektion mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht. Die Meldung ist zu erneuern für jedes weitere Kalenderjahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sowie bei einer Änderung der gemelde - ten Angaben. *

§ 9 Verlängerung der Bewilligung

1 Zum Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfrei - en Berufsausübung ist dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungs - bewilligung gemäss § 11 Abs. 2 GesG 16 ) ein aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen. 13) BGS 821.1 14) BGS 821.1 15) BGS 821.1 16) BGS 821.1
2.2. Unselbstständige Tätigkeit

§ 10 Begriff

1 Unselbstständig Tätige arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person.
2 Die Bewilligungen sind stets von der selbstständig tätigen Person einzuho - len und können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und räumli - cher Hinsicht sowie mit Auflagen verbunden werden.

§ 11 Assistenz

1 Die Gesundheitsdirektion bewilligt einer selbstständig tätigen Person mit einem Vollzeitpensum universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz im Umfang von höchstens 100 Stellenprozenten.
2 Die Assistenz hat Art. 15 und 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Medizinalberufe 17 ) zu erfüllen.
3 Angehörige anderer Berufe im Gesundheitswesen zur Assistenz bedürfen keiner Bewilligung. Sie benötigen jedoch das für die selbstständige Tätig - keit erforderliche Diplom.

§ 11a * Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)

1 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbe - willigung gemäss § 6 GesG 18 ) .
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidge - nössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Aus - weis.
3 Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizi - nischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sachkundenachwei - se dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardi - sierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und die Indikationsstellung. 17) SR 811.11 18) BGS 821.1

§ 12 Ärztliche Praxisassistenz

1 Hausärztinnen und Hausärzte, die sich bei der Weiterbildung ärztliche Pra - xisassistenz beteiligen, benötigen zur Beschäftigung von Assistenzen im Rahmen des Ausbildungsprogramms eine Lehrpraktikerbewilligung der Ge - sundheitsdirektion.
2 § 11 Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung.

§ 13 Praktikantin / Praktikant

1 Praktikantinnen oder Praktikanten in Ausbildung werden zugelassen, so - fern sie an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffen - den Masterstudiengang immatrikuliert sind.
2 Die Beschäftigung innerhalb von zwölf Monaten ist bis sechs Monate oh - ne Bewilligung zulässig. Der Beginn des Praktikums ist der Gesundheitsdi - rektion zu melden.
3 Länger dauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der Gesundheitsdirek - tion. Die Bewilligung wird bis zu einem Jahr erteilt. Aus wichtigen Grün - den kann sie verlängert werden.

§ 14 Aufsicht

1 Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer Assisten - zen und Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Bei kurzzeitiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
3 Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer universitären Medizinalperson Tätigkeiten im Sinne von § 6 GesG 19 ) vor - nehmen. 2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

§ 15 Heilmittel

1 Selbstständig Tätige sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heil - mittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen 19) BGS 821.1
2 Die Gesundheitsdirektion erteilt Apothekerinnen und Apothekern die Be - willigung, ohne ärztliche Verschreibung gesunde Personen ab 16 Jahren zu impfen, sofern sie: *
a) über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen;
b) eine anerkannte Impfausbildung absolviert haben.
3 Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die zulässigen Impfungen sowie die anerkannten Impfausbildungen. *

§ 16 Mutationen

1 Selbstständig Tätige melden der Gesundheitsdirektion schriftlich im Vor - aus:
a) Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit;
b) Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort;
c) Namenswechsel;
d) Änderungen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalpersonen.

§ 17 Notfalldienst

1 Unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen sind in den Notfall - dienst mit einzubeziehen.

§ 18 Auskündung

1 Auskündungen dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben, nicht aufdring - lich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. Die selbstständig täti - gen Personen sind namentlich zu nennen.
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nen - nung des Namens oder Ortes der verleihenden Hochschule oder des Her - kunftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine be - stimmte Richtung setzen einen entsprechenden eidgenössischen oder eidge - nössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiter - bildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes voraus.
4 Bezeichnungen oder Begriffsteile wie Spital, Klinik und dergleichen sind den entsprechend bewilligten stationären Institutionen vorbehalten.
5 Begriffe wie Fachzentrum oder Kompetenzzentrum und dergleichen, die auf besondere Fachkompetenzen und spezielle personelle Ressourcen hin - weisen, setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und prak - tischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich durch mindestens drei entspre - chend ausgebildete universitäre Medizinalpersonen voraus. 3. Andere Berufe im Gesundheitswesen 3.1. Selbstständige Tätigkeit

§ 19 Bewilligungspflichtige Berufe

1 Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung folgender Berufe wird erteilt, sofern die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Bst. b und c GesG 20 ) und die folgenden fachlichen Voraussetzun - gen erfüllt sind:
a) Akupunktur: Eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Diplom oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
b) Augenoptik: 1. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwertig an - erkannter Ausweis, soweit sich die Tätigkeit auf Beratung, An - passung und Verkauf von Sehhilfen nach Verordnung einer be - rechtigten Fachperson beschränkt; 2. * Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Optometrie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom, so - fern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestim - mungen oder Kontaktlinsenanpassungen umfasst.
c) Dentalhygiene: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
d) Drogistin und Drogist: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höhe - ren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
e) * Ergotherapie: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Ergotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
f) Ernährungsberatung: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Ernährungsberatung oder ein als gleichwertig aner - kanntes Diplom. 20) BGS 821.1
g) Geburtshilfe: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) Hebamme bzw. Entbindungspfleger oder ein als gleich - wertig anerkanntes Diplom.
h) Anerkannte Komplementär- und Alternativmedizin: Eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
i) Leitung medizinisches Labor: Nachdiplomausbildung des Schweizeri - schen Verbandes der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien FAMH als Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung.
j) Medizinische Logopädie: Die Erfüllung der in Art. 50 der Verordnung über die Krankenversicherung 21 ) genannten Anforderungen.
k) * Medizinische Massage: Eidgenössischer Fachausweis des Staatssekre - tariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
l) Osteopathie: Interkantonales Diplom der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
m) Pflege: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Pflege oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
n) Physiotherapie: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH) in Physiotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
o) Podologie: Höhere eidgenössische Fachausbildung oder ein als gleich - wertig anerkannter Ausweis.
p) Rettungssanität: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
q) * Tierphysiotherapie: Eidgenössisches Diplom des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
2 Sofern Zweifel bestehen, dass ein anderer gleichwertiger Ausweis vorliegt, kann die Gesundheitsdirektion die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine zusätzliche Prüfung ab - legt. 21) SR 832.102

§ 20 Gesuchstellung

1 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen im Original beizufügen:
a) Angaben über die Ausbildung und Berufserfahrung (Curriculum Vi - tae);
b) * der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung;
c) * ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis;
d) * eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Stan - ding) der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort;
e) * ein aktueller Strafregisterauszug.
2 Die Gesundheitsdirektion kann weitere Unterlagen einfordern.

§ 21 Vertretung

1 Bei Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank - heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erfüllt.
2 Die selbstständig tätige Person hat hierzu bei der Gesundheitsdirektion ei - ne entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann an Bedin - gungen und Auflagen geknüpft sowie befristet werden.

§ 22 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

1 Für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer anderer Berufe im Gesundheitswesen gilt zur Erfüllung der Meldepflicht § 8 sinnge - mäss.

§ 23 Binnenmarktgesetz

22 )
1 Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 3 Binnen - marktgesetz ist eine Kopie der gültigen Berufsausübungsbewilligung und eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Standing) des bisherigen Niederlassungskantons sowie der Nachweis einer angemes - senen Berufshaftpflichtversicherung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsauf - nahme im Kanton Zug einzureichen. Die Gesundheitsdirektion kann im Ein - zelfall weitere Unterlagen einfordern. 22) SR 943.02

§ 24 Verlängerung der Bewilligung

1 Für die Verlängerung der Bewilligung im Sinne von § 11 Abs. 2 GesG 23 ) kommt § 9 zur Anwendung. 3.2. Psychologische Psychotherapie

§ 25 Bewilligung

*
1 Die Bewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychothera - pie in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, sofern die Vorausset - zungen gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom 18. März 2011 24 ) erfüllt sind. *
a) * ...
b) * ...
c) * ...

§ 26 * ...

§ 27 * ...

§ 28 Ergänzende Bestimmungen

1 Für die Gesuchstellung und Vertretung im Rahmen der selbstständigen Tä - tigkeit finden die §§ 20 f. analog Anwendung. Für die Verlängerung der Be - rufsausübungsbewilligung im Sinne von § 11 Abs. 2 GesG 25 ) gilt § 9.
2 Für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von § 7 GesG 26 ) und Gesuchstellende in Anwendung von Art. 3 Binnen - marktgesetz 27 ) gelten §§ 22 f. sinngemäss. 3.3. Unselbstständige Tätigkeit

§ 29 Assistenz

1 Assistenzen arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter der Verant - wortung der selbstständig tätigen Person. 23) BGS 821.1 24) SR 935.81 25) BGS 821.1 26) BGS 821.1 27) SR 943.02
2 Sie verfügen über eine entsprechend abgeschlossene Berufsausbildung.
3 Es dürfen ihnen nur Tätigkeiten übertragen werden, zu deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind.

§ 30 Praktikantin / Praktikant

1 Personen, die sich für den Beruf ausbilden lassen, dürfen als un - selbstständig tätige Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt werden.
2 Sie dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer Person mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Massgabe des Ausbildungsstandes tätig sein.

§ 31 Aufsicht

1 Die selbstständig tätige Person hat die unter ihrer Verantwortung arbeiten - den unselbstständig Tätigen zu überwachen.
2 Die Gesundheitsdirektion kann die Zahl der unselbstständig Tätigen be - schränken, sofern dies im Interesse einer sorgfältigen Berufsausübung gebo - ten ist. 3.4. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

§ 32 Art und Umfang der Berufsausübung

1 Art und Umfang der Tätigkeit richten sich nach der Ausbildung und nach der beruflichen Sorgfaltspflicht im Sinne von § 16 GesG 28 ) .

§ 33 Geschäftsführung

1 Der Beruf kann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigen - verantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden.
2 Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben die - sem für die Einhaltung der Vorschriften und für die Tätigkeit des Personals verantwortlich. Vertrauensunwürdigen Personen kann die Gesundheitsdi - rektion verbieten, medizinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch ei - ne andere Person ausführen zu lassen. 28) BGS 821.1

§ 34 Heilmittel

1 Es dürfen von der selbstständig tätigen Person nur diejenigen nicht rezept - pflichtigen Heilmittel bezogen und angewendet werden, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von § 16 GesG 29 ) gehören.
2 Fachpersonen im Sinne von Art. 27a Abs. 2 Arzneimittelverordnung 30 ) sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen rezeptpflichtigen Arznei - mittel anzuwenden.

§ 35 Auskündung

1 Das Täuschungsverbot im Sinne von § 18 Abs. 1 ist zu beachten. Insbe - sondere dürfen Firmenschilder, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen keine Täuschungen über die Berechtigung und die Ausbildung bewirken. 4. Bewilligungsfreie Tätigkeiten

§ 36 Meldepflicht

1 Personen, die gewerbsmässig bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von § 8 GesG 31 ) ausüben, haben der Gesundheitsdirektion vor Aufnahme der Tä - tigkeit insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a) Detaillierte Beschreibung der bisherigen und der vorgesehenen Tätig - keit;
b) Nachweis über besuchte Kurse und autodidaktisch erworbene Kennt - nisse.

§ 37 Pflichten

1 Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinnen von § 8 GesG 32 ) ausüben, haben insbesondere folgende Pflichten zu beachten:
a) Sie dürfen weder bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, noch
b) Es ist ihnen erlaubt, nicht rezeptpflichtige komplementärmedizinische Arzneimittel zu beziehen und anzuwenden sowie freiverkäufliche Arzneimittel der Kat. E abzugeben; 29) BGS 821.1 30) SR 812.212.21 31) BGS 821.1 32) BGS 821.1
c) Sie sind verpflichtet, die sie aufsuchenden Personen darüber zu infor - mieren, dass sie nicht universitäre Medizinalpersonen sind und auch keinen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausüben;
d) Sie müssen alles unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen da - von abhalten könnte, die Hilfe einer universitären Medizinalperson oder einer Vertreterin oder eines Vertreters eines bewilligungspflichti - gen Gesundheitsberufes in Anspruch zu nehmen;
e) Sie haben die Kundschaft darüber zu informieren, dass sie keinen An - spruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erheben können.

§ 38 Auskündung

1 Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von § 8 GesG 33 ) an - bieten, dürfen sich nur mit der Angabe von Kontaktdaten und dem Be - schrieb ihrer Tätigkeit auskünden.
2 Nicht erlaubt sind täuschende Inhalte, medizinische Begriffe, auf medizi - nische Begriffe gestützte Diagnosen, Laienzeugnisse, Zuschriften sowie das Zusichern von Heilerfolgen und entsprechende bildliche Darstellungen. 5. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen

§ 39 Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die je nach Leistungsart des Betriebes erforderlichen organisatorischen (§ 40) und infrastrukturellen (§ 41) Zulassungskriterien eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsät - zen des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Berufs - ausübung gewährleisten.

§ 40 Organisatorische Zulassungskriterien

1
a) Leitbild sowie Betriebs- und Leistungskonzepte;
b) Zweckmässige Führungsorganisation (insbesondere Organisationsre - glemente, Organigramm, Funktionsdiagramme, Qualitätsmanagement, Dokumentation, Kommunikation, erforderliche Statistiken, Daten - schutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne);
c) Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen; 33) BGS 821.1
d) Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
e) Vertretung und Aufsicht richten sich sinngemäss nach §§ 6 f. und 14 sowie §§ 21 und 31;
f) Ärztliche Versorgung sowie allfälliger Notfalldienst;
g) Nachweis der Behandlungsprozesse und allfällige Unterstützungspro - zesse;
h) Vorgaben betreffend Umgang mit Patientinnen und Patienten, Perso - nal und Dritten;
i) Transparente Taxgestaltung;
k) Organisatorische Vorgaben betreffend Sicherheitssystemen sowie Schutz des Personals.

§ 41 Infrastrukturelle Zulassungskriterien

1
a) Zweckmässige und sichere Verkehrswege;
b) Zweckmässige Patientenzimmer (stationäre Institutionen);
c) Erforderliche Geräte, Anlagen und Hilfsmittel;
d) Zweckmässige und entsprechend eingerichtete Funktionsräume (Administration, Technischer Dienst, Hauswirtschaft, Medizin, Pflege und Therapie);
e) Bauliche und technische Vorgaben betreffend Sicherheitssysteme so - wie Schutz für das Personal.

§ 42 Weitere Betriebsformen

1 Im Namen und auf Rechnung einer Drittperson können ihren Beruf eigen - verantwortlich ausüben:
a) Tierärztinnen und Tierärzte in tierärztlichen Praxisbetrieben;
b) * Personen im Sinne von § 19 Abs. 1;
c) * Die übrigen universitären Medizinalpersonen in Praxisbetrieben.
2 Betriebe im Sinne von § 19 Abs. 1 sind mit Ausnahme von Betriebsfor - men im Sinne von § 26 Abs. 2 GesG 34 ) ohne spezielle Bewilligung zugelas - sen. Vertretungen unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne von § 21.
3 Die Gesundheitsdirektion kann einzelne Betriebe oder bestimmte Betriebs - arten generell unter die spezielle Bewilligungspflicht stellen, sofern dies die sorgfältige und sichere Leistungserbringung erfordert. 34) BGS 821.1

§ 43 Richtlinien

1 Soweit erforderlich, erlässt die Gesundheitsdirektion für einzelne Betriebs - formen Richtlinien.

§ 44 Mutationen

1 Betriebsaufgabe sowie Änderung des Standorts, bauliche Änderungen, Änderung der Organisation, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und Veränderungen bei den operativen Leitungsorganen bzw. den verantwortli - chen Personen sind der Gesundheitsdirektion im Voraus zu melden.

§ 45 Unselbstständig Tätige

1 Für die Beschäftigung von Assistenzen sowie Praktikantinnen und Prakti - kanten gelten die §§ 11 und 13 f. sowie §§ 29 ff. sinngemäss.
2 Spitäler, Kliniken sowie öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbe - triebe können Assistenzen sowie Praktikantinnen und Praktikanten ohne Be - willigung beschäftigen, §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 und 3 finden keine An - wendung.

§ 46 Auskündung

1 Die §§ 18 und 35 finden sinngemäss Anwendung. 6. Patientenrechte

§ 47 Dokumentationspflicht

1 Die Dokumentationspflicht im Sinne von § 36 Abs. 8 GesG 35 ) gilt für fol - gende Betriebe und Berufe wie folgt:
a) Öffentliche Apotheken: bei der Ausführung von Rezepten und der Notfallabgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
b) Augenoptikerinnen und Augenoptiker: bezüglich Rezeptausführung oder selbst durchgeführter Sehkorrekturbestimmung.
2 Drogerien sind von der Dokumentationspflicht befreit.

§ 48 Transplantationen

1 Das Zuger Kantonsspital ist Koordinationsstelle im Kanton Zug im Sinne von Art. 56 Transplantationsgesetz 36 ) . 35) BGS 821.1 36) SR 810.21
2 Die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. i Transplantationsge - setz 37 ) ist die Ethikkommission im Sinne von § 63 GesG 38 ) . Die begründeten Gesuche sind bei der Ethikkommission direkt einzureichen. 7. Gesundheitsförderung, Prävention und weitere Aufgaben 7.1. Gesundheitsförderung und Prävention

§ 49 Suchtprävention und Suchtberatung

1 Suchtprävention und Suchtberatung werden durch das Amt für Gesundheit sichergestellt. Die Suchtberatung ist gebührenpflichtig. *
2 Das Amt für Gesundheit kann Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie beiziehen, namentlich für psychiatrisch- psychotherapeutische Abklärungen und Behandlungen sowie für psychiatri - sche Begutachtungen. *
3 Das Amt für Gesundheit kann im Rahmen einer Suchtberatung bei den zu - ständigen Behörden fürsorgerische oder Massnahmen des Kindes- und Er - wachsenenschutzrechts beantragen. *
4 Die Suchtberaterinnen und -berater des Amtes für Gesundheit unterliegen bei der Durchführung von Suchtberatungen der Dokumentationspflicht von § 36 GesG 39 ) . *

§ 50 Nichtraucherschutz

1 Der flächenmässige Anteil der rauchfreien Räume muss während der ge - samten Öffnungszeit des Betriebes mindestens zwei Drittel der geschlosse - nen Räume, die öffentlich zugänglich sind, betragen. Die Raumzuteilung er - folgt durch Selbstdeklaration. Die Einwohnergemeinde übt die Aufsicht aus.
2 Die Betriebsorganisation ist so zu gestalten, dass die Kundschaft keines - falls gezwungen ist, einen Raucherraum zu betreten. Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausga - bestellen sowie deren Zugänge.
3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be - grenzte Raum. Fenster, Türen, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen wer - den nicht berücksichtigt. Diese sind so zu konstruieren und zu bedienen, dass möglichst kein Rauch in einen Nichtraucherraum gelangen kann. 37) SR 810.21 38) BGS 821.1 39) BGS 821.1
4 Nichtraucher- und Raucherräume sind beim Eingang und im Rauminnern mit einem entsprechenden, gut erkennbaren Piktogramm zu kennzeichnen.

§ 51 Nichtraucherschutz in Restaurationsbetrieben

1 Raucherlokale sind zusätzlich beim Eingang als «Raucherlokal» zu be - schriften. Diese Beschriftung muss von aussen gut sicht- und lesbar sein.
2 Für die Berechnung der Gesamtfläche werden alle ganz oder teilweise dem Betrieb dienenden geschlossenen Räume vollständig angerechnet, soweit sie den Gästen zugänglich sind. Dies sind namentlich Restaurationsflächen in - klusive Bartresen, Garderoben, Toiletten sowie deren Zugänge. 7.2. Weitere Aufgaben

§ 52 Rettungsdienst

1 Publikumsveranstaltungen mit erhöhtem Risiko im Sinne der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) sind meldepflichtig.
2 Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dem Rettungsdienst Zug deren Durchführung mindestens zwei Monate im Voraus anzuzeigen.
3 Der Rettungsdienst Zug prüft die Betriebskonzepte von so genannten First Responder Gruppen auf ihre organisatorische, personelle und infrastruktu - relle Erforderlichkeit hin und genehmigt deren Anschluss an die Sanitäts - notrufzentrale.

§ 53 Wartegeld für Hebammen und Entbindungspfleger

1 Das Wartegeld für die Betreuung der Gebärenden zuhause während der Geburt oder in einem Geburtshaus sowie für die entsprechende Pflege der Wöchnerinnen im Wochenbett beträgt für frei praktizierende Hebammen und Entbindungspfleger je Fr. 400.–. 8. Bäder und Badewasser

§ 54 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen über Bäder und Badewasser gelten für:
a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie insbesondere Hallen- und Freibäder, Schulschwimmbäder, Therapiebäder, Hotelbäder, Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen sowie Planschbe - cken;
b) öffentliche Bäder an Seen und Flüssen, die als solche gekennzeichnet sind und über Anlagen für den Badebetrieb verfügen.
2 Unter den Begriff Bäder fallen ebenfalls die dazugehörenden Einrichtun - gen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume.

§ 55 Grundsatz

1 Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benut - zerinnen und Benutzer sowie des Personals nicht gefährdet wird, insbeson - dere nicht durch Krankheitserreger beziehungsweise durch mangelhafte Qualität des Badewassers oder des Hygienezustands der Einrichtungen.

§ 56 Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung

1 Für Neu- und Umbauten von öffentlichen Bädern sind der Gesundheitsdi - rektion spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten die Projektunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.
2 Bei Bädern mit künstlichen Becken sind nebst den Plänen zusätzlich der Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema und die technischen Daten zur Wasseraufbereitung einzureichen.
3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Ver - ordnung erfüllt sind. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.

§ 57 Anforderungen

1 Bei Bädern mit künstlichen Becken sind für den Bau und Betrieb sowie insbesondere für die Qualität des Bade- und Duschwassers die Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die An - forderungen an das Wasser und die Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern und die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesund - heit (BAG) zum Schutz vor Legionellen massgebend.
2 Für öffentliche See- und Flussbäder gelten die Empfehlungen des BAG für die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern vom 21. Februar 1990.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Un - - wie Umweltschutz.

§ 58 Selbstkontrolle

1 Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind unabhän - gig von der amtlichen Kontrolle zur Selbstkontrolle verpflichtet. Deren Ge - genstand richtet sich nach der SIA-Norm 385/1.

§ 59 Mitwirkungs- und Meldepflicht

1 Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind verpflich - tet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren sowie Probenahmen zu ermögli - chen.
2 Sie haben ausserordentliche Vorkommnisse wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augenreizungen oder von asthmatischen Symptomen unverzüg - lich dem Amt für Verbraucherschutz zu melden.

§ 60 Amtliche Kontrollen

1 Das Amt für Verbraucherschutz kontrolliert die Badewasserqualität der öf - fentlichen Bäder periodisch und führt stichprobeweise Inspektionen der Ba - deanlagen durch.
2 Probenahmen und Inspektionen können unangemeldet vorgenommen wer - den. Sie sind in der Regel während der Öffnungszeiten durchzuführen.
3 Das Ergebnis von Kontrollen und Inspektionen ist den Betreiberinnen und Betreibern schriftlich mitzuteilen.
4 Das Amt für Verbraucherschutz kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers informieren.

§ 61 Massnahmen

1 Genügen das Badewasser oder die Einrichtungen den Anforderungen nicht, so ordnet das Amt für Verbraucherschutz die zur Behebung der Män - gel notwendigen Massnahmen an.
2 Falls sich Mängel nicht auf andere Weise beheben lassen, kann das Amt für Verbraucherschutz im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung die sofortige Schliessung eines Bades verfügen mit Meldung an die Gesund - heitsdirektion und die Gesundheitsbehörde der Einwohnergemeinde.
3 Genügt ein Bad wiederholt oder schwerwiegend den Anforderungen nicht, so kann die Gesundheitsdirektion die Betriebsbewilligung entziehen.
4 Die Zuständigkeiten des Regierungsrates und der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz gegen über - tragbare Krankheiten sowie der Gesundheitsbehörden der Einwohnerge - meinden gemäss Gesundheitsgesetz 40 ) bleiben vorbehalten.

§ 62 Gebühren

1 Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig. Die Kosten für die periodischen Kontrollen des Badewassers von öffentli - chen See- und Flussbädern trägt jedoch der Kanton.
2 Die Höhe der Gebühren des Amtes für Verbraucherschutz richtet sich nach dem Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle 41 ) .
3 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach Ziffer 20 und subsidiär nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs 42 ) . 9. Konsumentenschutz

§ 63 Qualitätsbescheinigung

1 Die zusammenfassende Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrecht - liche Sicherheit (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz und Lebensmittel - hygiene) basiert in der Regel auf den Kontrollergebnissen der letzten drei ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde. Kontrollergebnis - se, welche mehr als fünf Jahre oder mehr als drei ordentliche Kontrollen zu - rückliegen, werden nicht berücksichtigt. Finden auf begründetes Begehren des Betriebes hin ausserordentliche Kontrollen statt, so können deren Kontrollergebnisse für die Qualitätsbescheinigung berücksichtigt werden.
2 Die Qualitätsbescheinigung nennt namentlich den Betrieb und dessen ge - mäss Art. 3 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung 43 ) für die Produktesicherheit verantwortliche Person, das Ausstellungsdatum, die ma - ximale Gültigkeitsdauer, das Datum der mit der aktuellen Qualitätsbeschei - nigung ausser Kraft gesetzten Vorgängerbescheinigung und die Gesamtbe - wertung. Es kann eine ergänzende Kurzbemerkung angebracht werden. 40) BGS 821.1 (§§ 5, 55 und 57) 41) BGS 824.26 42) BGS 641.1 43) SR 817.02
3 Eine Qualitätsbescheinigung wird denjenigen Betrieben mit Direktverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten ausgestellt, die der Meldepflichtge - mäss Art. 12 und 13 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung 44 ) unterstehen. Davon sind Betriebe ausgenommen, die einzig von Dritten be - zogene verpackte Lebensmittel abgeben, für die der Gesetzgeber kein Ver - brauchsdatum vorgesehen hat. Weiter sind ausgenommen Gelegenheitsan - lässe, Brennereien, Keltereien, Imkereien, Apotheken sowie Betriebe bzw. Betriebsteile, die gemäss § 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 45 ) der Kontrolle der Kantons - tierärztin oder des Kantonstierarztes unterstehen.
4 Wer die Gesamtbewertung in der Werbung verwendet, muss die aktuelle Qualitätsbescheinigung gut lesbar im Kundenbereich des Betriebes und im allfälligen Internetauftritt zugänglich machen.

§ 64 Bewertung und Rechtsmittel

1 Die Gesundheitsdirektion regelt die Bewertung und die Darstellung dieser Ergebnisse auf der Qualitätsbescheinigung. Sie kann namentlich auch noch Abstufungen im Zusammenhang mit der Verarbeitungskomplexität der ver - schiedenen Arten von zu bewertenden Betrieben vornehmen.
2 Gegen die Qualitätsbescheinigung kann innert 20 Tagen bei der Kantons - chemikerin bzw. dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden, soweit die Bewertung des letzten Kontrollergebnisses oder die daraus folgende Ge - samtbewertung angefochten werden soll. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10.1. Übergangsbestimmungen

§ 65 Bewilligungen

1 Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt worden sind, bleiben in Kraft.
2 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Berufsausübung gelten auch für Personen mit Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt wur - den. 44) SR 817.02 45) BGS 824.2
3 Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse mit den kantonal anerkannten Diplomen im Sinne von § 69 Abs. 6 GesG 46 ) entschei - det das Amt für Berufsbildung in einem separaten Verfahren.

§ 66 Fachliche Voraussetzungen

1 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren gelten als gleichwertig an - erkannte Ausbildung im Sinne von § 19 Abs. 1 die bisherigen fachlichen Voraussetzungen:
a) Augenoptik: Höhere Fachprüfung, sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpas - sungen umfasst.
b) Dentalhygiene: Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes bzw. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Fachausweis mit dreijähriger Ausbildung sowie zweijährige fachlich un - selbstständige praktische Tätigkeit oder Prüfungsausweis der Schwei - zerischen Zahnärztegesellschaft SSO bzw. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Fachausweis mit zweijähriger Ausbildung sowie eine fachlich unselbstständige praktische Tätigkeit zuzüglich ei - nes Nachweises von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbil - dung; Eidgenössisches Diplom oder ein anderer gleichwertiger Aus - weis.
c) Ergotherapie: Vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Ausbil - dungsabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
d) Ernährungsberatung: Die Erfüllung der in Art. 50a der Verordnung über die Krankenversicherung 47 ) genannten Anforderungen.
e) Medizinische Massage: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein als gleichwertig anerkannter Aus - weis.
f) Pflege: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein anderer gleichwertiger Ausweis.
g) Podologie: Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwer - tig anerkannter Ausweis.
h) Physiotherapie: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz an - erkannten Schule mit mindestens dreijähriger Fachausbildung oder ein anderer gleichwertiger Ausweis sowie eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung bei einer entsprechenden zur selbstständi - gen Berufsausübung zugelassenen Person oder in einer physikalisch- therapeutischen Spezialausbildung einer Pflegeinstitution. 46) BGS 821.1 47) SR 832.102
i) Rettungssanität: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz an - erkannten oder vom Interverband für Rettungswesen anerkannten Schule bzw. ein von diesen als gleichwertig anerkanntes Diplom so - wie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ret - tungsdienst oder einer Notfallstation einer Krankenanstalt. 10.2. Schlussbestimmungen

§ 67 Änderung bisherigen Rechts

48 )

§ 68 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Verordnungen und Beschlüsse sind aufgehoben:
a) Verordnung I zum Gesundheitsgesetz (medizinische und pharmazeuti - sche Berufe, Hilfsberufe sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Be - handlungen) vom 22. Dezember 1981 49 ) ;
b) Verordnung II zum Gesundheitsgesetz (Anforderungen an die Qualität des Badewassers und an die Bäder) vom 7. Dezember 1981 50 )
c) Verordnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst) vom 19. Januar 1982 51 ) ;
d) Verordnung IV zum Gesundheitsgesetz vom 8. Juni 2004 52 ) ;
e) Psychotherapeutenverordnung vom 13. August 1990 53 ) ;
f) Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und Väterberatung vom 16. Mai 2000 54 ) ;
g) Regierungsratsbeschluss betreffend Festsetzung des Wartegeldes für Hebammen vom 5. Juni 2001 55 ) ;
h) Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz vom 20. Dezember 1977 56 ) . 48) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 49) GS 22, 167 (BGS 821.11) 50) GS 22, 153 (BGS 821.12) 51) GS 22, 183 (BGS 821.13) 52) GS 28, 109 (BGS 821.14) 53) GS 23, 573 (BGS 821.31) 54) GS 26, 663 (BGS 825.14) 55) GS 27, 117 (BGS 822.3) 56) GS 21, 77 (BGS 815.1)

§ 69 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft 57 ) . 57) Inkrafttreten am 11. Juli 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.06.2009 11.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 163 12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 5 eingefügt GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 6 eingefügt GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 42 Abs. 1, b) geändert GS 31, 111 12.04.2011 01.05.2011 § 42 Abs. 1, c) eingefügt GS 31, 111 06.11.2012 01.04.2013 Ingress geändert GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Titel geändert GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 25 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 26 aufgehoben GS 2013/010 06.11.2012 01.04.2013 § 27 aufgehoben GS 2013/010 27.11.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 3 geändert GS 31, 687 01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 1 geändert GS 2014/009 01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 3 geändert GS 2014/009 01.04.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 4 geändert GS 2014/009 08.09.2015 12.09.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 8 Abs. 2 geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 11a eingefügt GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, e) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, k) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 19 Abs. 1, q) eingefügt GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, c) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, d) geändert GS 2015/044 08.09.2015 12.09.2015 § 20 Abs. 1, e) geändert GS 2015/044 27.06.2017 01.12.2017 § 49 Abs. 2 geändert GS 2017/028 21.08.2017 26.08.2017 § 15 Abs. 2 eingefügt GS 2017/032 21.08.2017 26.08.2017 § 15 Abs. 3 eingefügt GS 2017/032 16.01.2018 01.01.2019 § 49 Abs. 1 geändert GS 2018/052 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Titel geändert GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2021/034
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2, d) geändert GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4 Abs. 2, e) eingefügt GS 2021/034 22.06.2021 26.06.2021 § 4a eingefügt GS 2021/034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.06.2009 11.07.2009 Erstfassung GS 30, 163 Ingress 06.11.2012 01.04.2013 geändert GS 2013/010

§ 4 22.06.2021

26.06.2021 Titel geändert GS 2021/034

§ 4 Abs. 1 22.06.2021

26.06.2021 geändert GS 2021/034

§ 4 Abs. 2 22.06.2021

26.06.2021 geändert GS 2021/034

§ 4 Abs. 2, d) 22.06.2021

26.06.2021 geändert GS 2021/034

§ 4 Abs. 2, e) 22.06.2021

26.06.2021 eingefügt GS 2021/034

§ 4a 22.06.2021

26.06.2021 eingefügt GS 2021/034

§ 5 Abs. 5 12.04.2011

01.05.2011 eingefügt GS 31, 111

§ 5 Abs. 6 12.04.2011

01.05.2011 eingefügt GS 31, 111

§ 5 Abs. 7 12.04.2011

01.05.2011 eingefügt GS 31, 111

§ 8 Abs. 1 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 8 Abs. 2 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 11a 08.09.2015

12.09.2015 eingefügt GS 2015/044

§ 15 Abs. 2 21.08.2017

26.08.2017 eingefügt GS 2017/032

§ 15 Abs. 3 21.08.2017

26.08.2017 eingefügt GS 2017/032

§ 19 Abs. 1, b), 2. 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 19 Abs. 1, e) 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 19 Abs. 1, k) 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 19 Abs. 1, q) 08.09.2015

12.09.2015 eingefügt GS 2015/044

§ 20 Abs. 1, b) 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 20 Abs. 1, c) 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 20 Abs. 1, d) 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 20 Abs. 1, e) 08.09.2015

12.09.2015 geändert GS 2015/044

§ 25 06.11.2012

01.04.2013 Titel geändert GS 2013/010

§ 25 Abs. 1 06.11.2012

01.04.2013 geändert GS 2013/010

§ 25 Abs. 1, a) 06.11.2012

01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010

§ 25 Abs. 1, b) 06.11.2012

01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010

§ 25 Abs. 1, c) 06.11.2012

01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010

§ 26 06.11.2012

01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010

§ 27 06.11.2012

01.04.2013 aufgehoben GS 2013/010

§ 42 Abs. 1, b) 12.04.2011

01.05.2011 geändert GS 31, 111

§ 42 Abs. 1, c) 12.04.2011

01.05.2011 eingefügt GS 31, 111

§ 49 Abs. 1 01.04.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/009

§ 49 Abs. 1 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 49 Abs. 2 27.06.2017

01.12.2017 geändert GS 2017/028
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 49 Abs. 3 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 49 Abs. 3 01.04.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/009

§ 49 Abs. 4 01.04.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/009
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