Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (416.353.12)
CH - SO

Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen

1 Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) RRB vom 24. August 1993 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 42, 44, 49, 55 Absatz 2, 60, 61, 68, 70, 74, 90 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom

1. Dezember 1985

1 ) sowie auf § 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) beschliesst: A. Zweck und Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Organisation, den Unterricht und den Schulbetrieb der solothurnischen Berufsschulen.
2 Sie gilt, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, für die Berufsschullehrer und Berufsschullehrerinnen aller Kategorien sowie für Lehrlinge und Lehrtöchter, die an solothurnischen Berufsschulen den Pflichtunterricht, Freikurse oder Stützkurse besuchen.
3 Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Erwachsenenkursen gilt sie nur dort, wo es ausdrücklich vorgesehen ist. B. Begriffsbestimmungen

§ 2.

3 ) In der vorliegenden Verordnung werden die folgenden vereinfa- chenden Bezeichnungen verwendet: a) "Amt" für Amt für Berufsbildung und Berufsberatung; b) "BBT" für Bundesamt für Berufsbildung und Technologie c) "DBK" für Deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz; d) "Bundesgesetz" für Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April

1978.

e) "SBBK" für Schweizerische Berufsbildungsämterkonferenz f) "BBZ" für Berufsbildungszentrum g) "Departement" für Departement für Bildung und Kultur ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 126.1.
3 ) § 2 Fassung vom 3. Juni 2003.
2 C. Schulorganisation I. Standorte der Berufsschulen und Zuweisung der Lehrlinge und Lehrtöchter
1 )

§ 3.

2 ) Gewerblich-industrielle Berufsschulen a) Standorte Standorte der Gewerblich-industriellen Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Grenchen, Olten und Solothurn.

§ 3

bis
.
3 ) b) Zuweisung der Berufe Die Auszubildenden in einem Berufszweig werden grundsätzlich für den Berufsschulunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule zu- sammengefasst. Das Amt entscheidet, an welcher Berufsschule die Lehrlin- ge und Lehrtöchter eines Berufes den Berufsschulunterricht erhalten.

§ 4.

4 ) Kaufmännische Berufsschulen a) Standorte Standorte der kaufmännischen Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Balsthal, Grenchen, Olten und Solothurn.

§ 4

bis
.
5 ) b) Zuweisung der Berufe Das Amt entscheidet über die Zuweisung der kaufmännischen Berufe und der diesen angegliederten Berufe zu den einzelnen Berufsschulen. Hierbei nimmt es auf Lehrort und Wohnort der Lehrlinge und Lehrtöchter nach Möglichkeit Rücksicht.

§ 5.

6 ) Ausnahmen bei der Zuweisung Das Amt entscheidet, wenn Lehrlinge und Lehrtöchter ausnahmsweise einer andern Berufsschule zugewiesen werden sollen, als sie gestützt auf

§ 3

bis oder § 4 bis zu besuchen hätten.

§ 5

bis
.
7 ) Vereinbarungen mit andern Kantonen Wenn ein gewerblich-industrieller oder ein kaufmännischer Beruf im Kan- ton nicht berufsrein und nach Lehrjahren geführt werden kann, weil die Klassen zu klein sind, kann das Amt Vereinbarungen mit andern Kantonen treffen über die Zuweisung an eine ausserkantonale Berufsschule oder über die Bildung von interkantonalen Klassen an einer Berufsschule im Kanton Solothurn. ________________
1 ) Titel Fassung vom 20. Januar 1998.
2 ) § 3 Fassung vom 3. Juni 2003.
3 )§ 3 bis eingefügt am 20. Januar 1998.
4 ) § 4 Fassung vom 3. Juni 2003.
5 )§ 4 bis eingefügt am 20. Januar 1998.
6 ) § 5 Fassung vom 20. Januar 1998.
7 )§ 5 bis eingefügt am 20. Januar 1998.
3 Ia. Berufsbildungszentren
1 )

§ 5

ter
. Organisation
1 Das Berufsbildungszentrum West umfasst die gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen, die gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn, die kaufmännische Berufsschule Solothurn-Grenchen, das Zeitzentrum und das Erwachsenenbildungszentrum. Das Berufsbildungszentrum Ost um- fasst die gewerblich-industrielle Berufsschule Olten, die kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal und das Erwachsenenbildungszentrum.
2 Mit der Leitung werden in jedem BBZ beauftragt: a) der Direktor oder die Direktorin b) die BBZ-Leitung c) die Rektoren bzw, Rektorinnen, die Leiter bzw. Leiterinnen der Er- wachsenenbildungszentren und die Leiter bzw. Leiterinnen Dienste. d) die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen der Schulen e) die BBZ-Kommission
3 Das Departement kann als Konsultativorgan für das Zeitzentrum eine Kommission Zeitzentrum einsetzen, die speziell die Zusammenarbeit zwi- schen Wirtschaft und Zeitzentrum fördert und unterstützt. Die Einzelhei- ten regelt das Departement.

§ 5

quater
. Die BBZ-Leitung
1 Der Direktor oder die Direktorin, die Rektoren und Rektorinnen, der Leiter oder die Leiterin der Erwachsenenbildung und der Leiter oder die Leiterin der Dienste bilden zusammen die BBZ-Leitung.
2 Der Regierungsrat stellt den Direktor oder die Direktorin sowie die Rek- toren und Rektorinnen an.

§ 5

quinquies
. Aufgaben und Befugnisse der BBZ-Leitung
1 Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des BBZ.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Führung des BBZ in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht; b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton; c) Gestaltung der Schulentwicklung; d) Anstellung der Lehrpersonen; e) Anstellung des administrativen und technischen Personals; f) Zuteilung der dem BBZ zustehenden finanziellen und personellen Res- sourcen; g) Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen.
3 Die BBZ-Leitung kann die Vorbereitung der Geschäfte aufgrund eines
4 Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung des Departementes.
5 Das Departement kann der BBZ-Leitung weitere Aufgaben übertragen. ________________
1 ) Abschnitt I a Berufsbil dungszentren eingefügt am 3. Juni 2003.
4

§ 5

sexies
. Der Direktor bzw. die Direktorin
1 Die BBZ-Leitung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geführt.
2 Er oder sie: - trägt die Gesamtverantwortung für das BBZ und hat die entsprechenden Entscheidungskompetenzen; - ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Einhal- tung des Globalbudgets und trifft entsprechende Entscheide; - steht der BBZ-Leitung vor und führt den Vorsitz ihrer Sitzungen; - vertritt das BBZ gegen aussen;

§ 5

septies
. Aufgaben und Befugnisse der Rektoren oder Rektorinnen Die Rektoren oder Rektorinnen haben folgende Aufgaben und Befugnisse: - Sie stellen den Betrieb und die Leitung der Schulen, insbesondere die pädagogische Führung, sicher. - Sie sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und die erbrachten Lei- stungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderungen sowie dem Auftrag der Schulen entsprechen. - Sie nehmen soweit erforderlich und zugeordnet die abteilungsspezifi- schen organisatorisch-administrativen Aufgaben wahr. - Sie übernehmen zugeordnete schulübergreifende Aufgaben. - Sie widmen einen Teil ihrer Zeit dem Unterricht.

§ 5

octies
. Dienste
1 Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrativen und technischen Personal eines BBZ.
2 Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenbewirtschaftung sowie der administrative und technische Support für das ganze BBZ. II. Einschreibung

§ 6.

1 Jeder Lehrling und jede Lehrtochter mit Lehrort im Kanton Solo- thurn hat sich zur festgesetzten, im Amtsblatt und in der Tagespresse veröffentlichten Zeit an der zuständigen Berufsschule einzuschreiben. Verantwortlich dafür ist der Lehrbetrieb.
2 Erfolgt die Einschreibung an einer nicht zuständigen Berufsschule, so leitet das Rektorat sie nach den Weisungen des Amtes an die zuständige Berufsschule weiter. III. Berufsschulbesuch ohne Lehrvertrag
1 bestanden haben und sich auf die Nachprüfung vorbereiten, können den Berufsschulunterricht an einer solothurnischen Berufsschule unentgeltlich besuchen, wenn der Kanton Solothurn Lehrkanton war oder wenn sie im Kanton Solothurn Wohnsitz haben.
5
2 Personen ohne Berufslehre, die sich auf die Lehrabschlussprüfung nach

Artikel 41 des Bundesgesetzes vorbereiten, können den ordentlichen Be-

rufsschulunterricht im Kanton Solothurn unentgeltlich besuchen, wenn sie im Kanton Solothurn Wohnsitz haben.
3 Für Personen ohne Berufslehre mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die sich auf die Lehrabschlussprüfung nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vorbereiten und die den ordentlichen Berufsschulunterricht nicht im Kan- ton Solothurn besuchen können, übernimmt der Kanton das Schulgeld. IV. BBZ-Kommissionen
1 )

§ 8.

2 ) 1. Mitgliederzahl
1 Jede BBZ-Kommission zählt sieben bis elf Mitglieder. Der Direktor oder die Direktorin des BBZ gehört ihr mit beratender Stimme an, ebenso ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Lehrerschaft.
2 Der Solothurner Kantonalverband für beruflichen Unterricht wählt für jede BBZ-Kommission den Vertreter bzw. die Vertreterin der Lehrerschaft.

§ 9. ...

3 )

§ 10.

4 )3. Berichterstattung Die BBZ-Kommissionen erstatten dem Amt Bericht, indem sie ihm die Einladungen zu ihren Sitzungen und ihre Sitzungsprotokolle zustellen.

§ 11. ...

5 ) V . ..., § 12. ...
6 ) VI. Lehrerkonferenzen

§ 13. 1. Zusammensetzung

1 Der Lehrerkonferenz gehören mit Stimmrecht alle Berufsschullehrkräfte der betreffenden Schule sowie die Lehrbeauftragten an, die wenigstens die Hälfte des Pflichtpensums einer Lehrkraft mit Vollpensum an der Schule unterrichten.
7 )
2 Auf Einladung des Rektorats können auch die übrigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte des Pflichtpensums unterrichten, an der Lehrerkon- ferenz teilnehmen.
8 )
3 Der Lehrerkonferenz der Berufsmittelschule gehören sämtliche Lehrkräf- te der betreffenden Berufsmittelschulabteilung mit Stimmrecht an.
4 Zur Behandlung besonderer Fragen in der Lehrerkonferenz kann die Schulleitung aussenstehende Fachleute beiziehen. ________________
1 ) Titel IV. BBZ-Kommissionen Fass ung vom 3. Juni 2003.
2 ) § 8 Fassung vom 3. Juni 2003.
3 ) § 9 aufgehoben am 3. Juni 2003.
4 ) § 10 Fassung vom 3. Juni 2003.
5 ) § 11 aufgehoben am 3. Juni 2003.
6 ) Abschnitt 5, § 12 aufge hoben am 3. Juni 2003.
7 ) § 13 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
8 ) § 13 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
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§ 14. 2. Teilnahmeobligatorium

1 Die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen ist für alle Eingeladenen auch während der unterrichtsfreien Zeit obligatorisch.
2 Abwesenheit aus zwingenden Gründen ist dem Rektorat rechtzeitig zu melden.

§ 15.

1 ) 3. Aufgaben Die Lehrerkonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie sind Organe für den Informationsaustausch zwischen Direktor bzw. Direktorin, Rektor bzw. Rektorin und Lehrerschaft; b) Sie können vom Rektorat unter Berücksichtigung der Verhältnisse an der betreffenden Berufsschule zur Mitarbeit in der Schulorganisation und -administration herangezogen werden. c) Sie können zu gesamtschulischen Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und –führung Stellung nehmen.

§ 16. 4. Einberufung

1 Die Lehrerkonferenz tritt mindestens einmal pro Semester auf Einladung des Rektorats zusammen.
2 Das Rektorat kann die Konferenz von sich aus oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder nach § 13 Absatz 1 zu weiteren Sitzungen einberu- fen.

§ 17. 5. Traktandenliste

1 Die zu behandelnden Geschäfte sind in der schriftlichen Einladung ein- zeln zu bezeichnen.
2 Anträge von besonderer Bedeutung sind dem Rektorat mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

§ 18. 6. Zeitpunkt

Die Konferenzen sind in der Regel ausserhalb der ordentlichen Unter- richtszeit anzusetzen.

§ 19. 7. Abstimmungsmodus

1 Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit- glieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der beziehungsweise die Vor- sitzende.
2 Bei W ahlen sowie bei der Festlegung von Wahlvorschlägen wird geheim gestimmt.
3 Wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, sind auch Abstimmungen über Sachfragen geheim durchzuführen.

§ 20. 8. Abteilungs- oder Fachkonferenzen

Das Rektorat kann Abteilungs- oder Fachkonferenzen einberufen.

§ 21. ...

2 ) ________________
1 ) § 15 Fassung vom 3. Juni 2003.
2 ) § 21 aufgehoben am 3. Juni 2003.
7 D. Lehrerschaft I. Stellenausschreibung und Wahlen

§ 22. 1. Ausschreibung vakanter Stellen

Vakante Stellen in der Schulleitung beziehungsweise in der Lehrerschaft sind nach den Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal öffentlich auszuschreiben. §§ 23. - 24. ...
1 ) §§ 25. - 28. ...
2 ) II. Dienstauftrag der Lehrkräfte
3 )

§ 29 .

4 )
1 Der Regierungsrat legt die Grundzüge des Dienstauftrages der Lehrkräfte fest.
2 Die Einzelheiten regelt das Departement. III. Mentorat für neue Lehrkräfte §§ 30. - 39. ...
5 ) E. Unterricht I. Pflichtunterricht

§ 40.

6 ) Der Pflichtunterricht wird nach den einschlägigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung, den Richtlinien der SBBK und den Weisungen des Amtes erteilt. ________________
1 ) §§ 23-24 aufgehoben am 25. Juni 2007.
2 ) §§ 25-28 aufgehoben am 27. März 2001.
3 ) Fassung vom 27. September 1994; GS 93, 272.
4 ) § 29 Fassung vom 3. Juni 2003.
5 ) §§ 30-39 aufgehoben am 25. Juni 2007.
6 ) § 40 Fassung vom 3. Juni 2003.
8 II. Freifächer

§ 41. 1. Zweck

Freifächer während der Arbeitszeit der Lehrlinge und Lehrtöchter vermit- teln: a) eine ergänzende allgemeine Bildung zur Entfaltung ihrer Persönlich- keit; b) eine ergänzende theoretische Ausbildung zur Ausübung ihres Berufes; c) eine Grundlage für die berufliche Weiterbildung (wie z.B. in Kursen zur Vorbereitung auf den Besuch von höheren Schulen).

§ 42. 2. Ausschreibung

Die Freifächer sind in der Regel drei Wochen vor Schluss des vorangehen- den Semesters auszuschreiben.

§ 43. 3. Schulort

1 Freifächer sind in der Regel an der Schule zu besuchen, die den Pflichtun- terricht erteilt (Stammschule).
2 Bei besonderen Verhältnissen können Freifächer an einer Berufsschule besucht werden, die näher beim Wohnort oder Lehrort des Lehrlings oder der Lehrtochter liegt.

§ 44. 4. Anspruch auf Besuch von Freifächern

1 Lehrlinge und Lehrtöchter haben, nach Massgabe der einschlägigen Vor- schriften des Bundesrechts, einen Anspruch auf den Besuch von Freifä- chern.
2 Wenn dem Rektorat bekannt wird, dass der Lehrbetrieb einem Lehrling oder einer Lehrtochter den Besuch von Freifächern verweigert, nimmt es mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf.
3 Können sich Lehrling beziehungsweise Lehrtochter, Lehrbetrieb und Rektorat nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Beteiligten das Amt.

§ 45.

1 ) 5. Klassenbestand
1 Die Führung von Klassen mit weniger als 10 Schülern und Schülerinnen bedarf der Zustimmung des Amtes und der Bewilligung des BBT.
2 Freifachklassen müssen zu Beginn einen Mindestbestand von 10 Schülern und Schülerinnen erreichen.

§ 46. 6. Stundenplan

1 Freifächer sind in der Regel zu Blöcken von 3 bis 4 Lektionen zusammen- zuziehen und dürfen höchstens einen halben Tag pro Woche beanspru- chen. Die Blöcke sind so anzusetzen, dass der andere Halbtag für die Aus- bildung im Betrieb oder für die Erteilung des Pflichtunterrichts zur Verfü- gung steht.
2 Der Lehrling oder die Lehrtochter muss an einem Freifachhalbtag minde- stens drei Lektionen belegen. ________________
1 ) § 45 Fassung vom 3. Juni 2003.
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3 Teilangebote von 1 bis 2 Lektionen sind auf Randzeiten anzusetzen, damit sie nach Arbeitsschluss besucht werden können.

§ 47. 7. Inhalt

a) Im allgemeinen
1 Freifächer müssen grundsätzlich einen berufsbezogenen oder einen all- gemeinbildenden Inhalt haben.
2 Es dürfen nur Freifächer angeboten werden, deren Kosten der Bund subventioniert.

§ 48. b) Im besonderen

Im einzelnen können Freifächer folgende Bereiche zum Inhalt haben: a) Berufskundliche Fächer, deren grundlegender Inhalt im Pflichtunter- richt vermittelt wird; b) ergänzende berufskundliche Fächer, die nicht im Fächerplan des Pflich- tunterrichts enthalten sind; c) allgemeinbildende Fächer, deren grundlegender Inhalt im Pflichtunter- richt vermittelt wird; d) ergänzende allgemeinbildende Fächer, die nicht im Fächerplan des Pflichtunterrichts enthalten sind; e) Fächer zur Vorbereitung auf den Besuch von weiterführenden Schu- len.
1 )

§ 49. 8. Zeugnis

Die Leistungen in den Freifächern werden benotet und im Berufsschul- zeugnis oder in einem besonderen Ausweis eingetragen.

§ 50. 9. Kostentragung

1 Der Besuch von Freifächern ist für Lehrlinge und Lehrtöchter unentgelt- lich.
2 Die Kosten für allgemeines Schulmaterial und für Lehrmittel, die in Frei- fächern verwendet werden, gehen zulasten der Kursteilnehmer und Kur- steilnehmerinnen. III. Stützkurse

§ 51. 1. Angebot

1 Die Berufsschulen können nach Bedarf Stützkurse nach Artikel 26 der bundesrätlichen Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November
1979
2 ) anbieten.
2 Stützkurse können kurzfristig angesetzt werden.

§ 52. 2. Zulassung

1 Über die Zulassung zu einem Stützkurs entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit der Lehrkraft des betreffenden Fachs. ________________
1 ) § 48 Buchstabe e Fassung vom 3. Juni 2003.
2 ) SR 412.101.
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2 Der Entscheid ist ausser dem Lehrling oder der Lehrtochter und dessen beziehungsweise deren Eltern auch dem Lehrbetrieb mitzuteilen.

§ 53. 3. Schulort

1 Die Stützkurse sind in der Regel an jener Schule zu besuchen, an welcher der Pflichtunterricht besucht wird (Stammschule).
2 In Ausnahmefällen sind, nach Rücksprache mit der Stammschule, Stütz- kurse auch an einer Berufsschule gestattet, die näher beim Wohnort oder Lehrort des Lehrlings oder der Lehrtochter liegt.

§ 54. 4. Klassenbestand

1 Die Klassen haben in der Regel mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Schüler und Schülerinnen aufzuweisen.
2 Zur Führung unterbesetzter Klassen ist vorgängig die Zustimmung des Amtes einzuholen.

§ 55. 5. Stundenangebot

1 Stützkurse bieten Zusatzunterricht oder Lernhilfe in den Pflichtfächern an.
2 Sie dürfen bis zu einem halben Tag pro Woche beanspruchen und dauern in der Regel pro Fach ein Semester, längstens aber zwei Semester pro Fach.
3 Im letzten Lehrjahr und insbesondere zur Vorbereitung auf die Lehrab- schlussprüfung dürfen keine Stützkurse angeboten werden.

§ 56. 6. Stundenplan

1 Stützkurse umfassen je Halbtag drei bis vier Lektionen.
2 Teilangebote von kürzerer Dauer sind auf Randzeiten anzusetzen.
3 Die einzelnen Fächer sind nach Möglichkeit in Doppellektionen von zweimal 45 Minuten zu unterrichten.
4 Der Unterricht muss um 18 Uhr beendet sein.

§ 57. 7. Kostentragung

1 Der Besuch von Stützkursen ist für die Lehrlinge und Lehrtöchter unent- geltlich.
2 Lehrmittel, die im Kurs verwendet werden, sind vom Kursteilnehmer beziehungsweise von der Kursteilnehmerin zu b ezahlen. F. Absenzen- und Disziplinarwesen I. Absenzen

§ 58. 1. Begriffsbestimmung

1 Als Absenz gilt jedes Fernbleiben von einer Unterrichtslektion.
2 Als Absenz gilt ebenso das zweimalige unentschuldigte Zuspätkommen oder vorzeitige Verlassen des Unterrichts.
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§ 59. 2. Meldung voraussehbarer, entschuldbarer Absenzen

1 Voraussehbare, entschuldbare Absenzen sind dem Rektorat in jedem Fall spätestens zwei Wochen im voraus schriftlich mitzuteilen; dieses infor- miert die zuständigen Lehrkräfte.
2 Als voraussehbare, entschuldbare Absenzen gelten insbesondere Militär-, Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend+Sport sowie die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten und von Aufgaben als Inhaber eines öffentlichen Amtes.

§ 60. 3. Rechtfertigungsgründe

Ausser den in § 59 Absatz 2 genannten Gründen gelten als Rechtferti- gungsgründe für Absenzen insbesondere: a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist; b) die Teilnahme an interkantonalen Fachkursen nach Artikel 34 des Bun- desgesetzes; c) in Ausnahmefällen Betriebsferien, die in die Schulzeit fallen; d) Todesfälle in der Familie und wichtige Familienanlässe in der engeren Verwandtschaft.

§ 61. 4. Urlaub

1 Für voraussehbare Absenzen aus andern als den in § 59 Absatz 2 genann- ten Gründen ist dem Rektorat spätestens zwei Wochen vor der geplanten Absenz ein schriftliches, begründetes Urlaubsgesuch einzureichen.
2 Das Gesuch muss vom Lehrling beziehungsweise der Lehrtochter, vom Lehrbetrieb und vom gesetzlichen Vertreter beziehungsweise von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet sein.
3 Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung von Ur- laubsgesuchen; es kann bei seinem Entscheid die Leistungen und das Ver- halten des Gesuchstellers in der Schule berücksichtigen.

§ 62. 5. Unentschuldigte Absenzen

Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder innert zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Schulbesuches beziehungsweise der Arbeit im Lehrbetrieb als begründet entschuldigt wird.

§ 63. 6. Form der Entschuldigungen

1 Entschuldigungen sind in schriftlicher Form vorzulegen. Sie müssen das Datum und den Grund der Absenz enthalten und vom Lehrling bezie- hungsweise der Lehrtochter, vom Lehrbetrieb und vom gesetzlichen Ver- treter beziehungsweise von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet sein.
2 Die Schulen können zu diesem Zweck besondere Entschuldigungsformu- lare einführen.

§ 64. 7. Absenzenkontrolle

1 An jeder Schule ist eine Absenzenkontrolle zu führen. In deren Gestal- tung sind die Schulen frei.
2 Die Lehrbetriebe und die gesetzlichen Vertreter der betreffenden Lehr- linge und Lehrtöchter sind über deren Absenzen zu informieren.
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§ 65. 8. Massnahmen

1 Das Rektorat hat Lehrlinge und Lehrtöchter, die dem Unterricht erstmals unentschuldigt fernbleiben, schriftlich zu verwarnen. Einmal ausgespro- chene Verwarnungen haben bis zum Austritt aus der Schule Gültigkeit.
2 Lehrlinge und Lehrtöchter, die nach einer Verwarnung dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben, werden mit einer Busse von 10 Franken pro versäumte Lektion belegt.
3 In Fällen leichten Verschuldens kann das Rektorat statt der Busse einen schriftlichen Verweis erteilen.
4 Wenn ein Lehrling oder eine Lehrtochter unentschuldigt 20 oder mehr Lektionen pro Schuljahr versäumt hat, teilt das Rektorat dies unverzüglich dem Amt mit. Dieses kann, auf Antrag des zuständigen Rektorates, das Lehrverhältnis auflösen.

§ 66. 9. Zahlungsfrist und Mahngebühr

1 Bussen nach § 65 Absatz 2 sind innert Monatsfrist seit Erhalt der Bussen- verfügung zu bezahlen.
2 Wird die Zahlungsfrist nach Absatz 1 nicht eingehalten, wird eine Mahn- gebühr von 10 Franken erhoben.

§ 67. 10. Massnahmen gegen Lehrbetriebe

1 Lehrbetrie be, die ihre Lehrlinge und Lehrtöchter ohne Bewilligung des zuständigen Rektorates zur Arbeit im Betrieb statt zum Schulbesuch an- halten, sind dem Amt zu melden und werden von diesem schriftlich ver- warnt.
2 Im Wiederholungsfall kann das Amt dem fehlbaren Lehrbetrieb die Aus- bildungsbewilligung entziehen.
3 Die Strafverfolgung nach Artikel 70 Absatz 1 litera c des Bundesgesetzes bleibt vorbehalten.

§ 68. 11. Falsche und gefälschte Entschuldigungen

1 Lehrlinge beziehungsweise Lehrtöchter, die unwahre Entschuldigungen ausstellen beziehungsweise sich ausstellen lassen oder Unterschriften fälschen, sind disziplinarisch zu bestrafen.
2 Die Auflösung des Lehrverhältnisses bleibt vorbehalten. II. Disziplin

§ 69. 1. Verantwortlichkeit

1 Für die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Schule sind das Rektorat und die Lehrerschaft verantwortlich.
2 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, Verstösse gegen die Disziplin dem Rekto- rat unverzüglich zu melden.

§ 70. 2. Massnahmen

1 Gegen Lehrlinge und Lehrtöchter, die den Unterricht stören, den Schul- betrieb beeinträchtigen oder gegen die Schul- beziehungsweise Hausord- nung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:
13 a) Durch die Lehrkräfte: - nach erfolgter Ermahnung Wegweisung aus dem Unterricht bis läng- stens zum Ende der laufenden Lektion. b) Durch das Rektorat: - schriftlicher Verweis; - Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder ganzen Tag in den Lehrbetrieb; - Busse bis zu 200 Franken. c) Durch den Direktor / die Direktorin: - Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses an das Amt.
1 ) d) Durch das Amt: - Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag des bzw. der zuständi- gen Direktors bzw. Direktorin.
2 )
2 Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander verbunden wer- den.
3 Diese Bestimmung gilt auch für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Erwachsenenkursen der Berufsschulen. G. Lehrausgänge und Exkursionen I. Zweck

§ 71.

1 Lehrausgänge und Exkursionen gelten als Teil der Berufsausbil- dung und haben den Zweck, den berufskundlichen und den allgemeinbil- denden Unterricht zu ergänzen und zu vertiefen.
2 Sie sind im Unterricht vorzubereiten und nach erfolgter Durchführung auszuwerten. II. Begriffsbestimmungen

§ 72. 1. Lehrausgänge

Lehrausgänge sind Besichtigungen oder Besuche, die innerhalb der Unter- richtszeit der Lehrkraft mit seiner Klasse stattfinden.

§ 73. 2. Exkursionen

1 Exkursionen sind ein- oder mehrtägige Besichtigungen, Besuche oder andere unterrichtsbezogene Veranstaltungen, die zeitlich über den or- dentlichen Unterricht der Lehrkraft mit seiner Klasse hinausgehen.
2 Exkursionen können in die ordentliche Unterrichtszeit einer andern Lehr- kraft fallen.
3 Für Exkursionen während der Ausbildungszeit des Lehrbetriebes ist des- sen Zustimmung erforderlich. ________________
1 ) § 70 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 3. Juni 2003.
2 ) § 70 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 3. Juni 2003.
14 III. Durchführung

§ 74. 1. Allgemeines

1 Lehrausgänge und Exkursionen stehen unter der Leitung einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft. Deren Verantwortlichkeit erstreckt sich insbesondere auf Organisation, Aufsicht und Abrechnung.
2 Besondere Vorkommnisse auf Lehrausgängen oder Exkursionen hat die verantwortliche Lehrkraft dem Rektorat zu melden.
3 Lehrausgänge und Exkursionen sind nach Möglichkeit im Klassenverband durchzuführen. Die Zusammenfassung von mehr als zwei Klassen ist in der Regel zu unterlassen.
4 Für Lehrausgänge und Exkursionen dürfen private Fahrzeuge nur aus- nahmsweise verwendet werden, wenn das Rektorat es dem Leiter bezie- hungsweise der Leiterin auf schriftliches Gesuch hin bewilligt hat. Die Bewilligung hat keine Haftung des Kantons für Schäden zur Folge.

§ 75. 2. Lehrausgänge

Über die Durchführung von Lehrausgängen entscheidet der Leiter bezie- hungsweise die Leiterin unter vorgängiger Orientierung des Rektorats.

§ 76. 3. Exkursionen

a) Anzahl und Dauer
1 In der Regel soll pro Schuljahr und Klasse nicht mehr als je eine Exkursion allgemeinbildender und berufskundlicher Richtung durchgeführt werden. Die Lehrkräfte der betreffenden Klassen verständigen sich darüber. Kön- nen sie sich nicht einigen, entscheidet das Rektorat.
2 Mehrtägige Exkursionen sind den Klassen der letzten Lehrjahre vorbehal- ten. Exkursionen unterer Klassen sollen sich auf den Schulort oder dessen nähere Umgebung beschränken.

§ 77. b) Zeitpunkt von Exkursionen

1 Exkursionen sollen an den Schultagen der betreffenden Klassen durchge- führt werden.
2 Die Lehrkräfte, welche die betreffenden Klassen am Exkursionstag unter- richten und nicht an der Exkursion teilnehmen, werden vom Exkursionslei- ter beziehungsweise von der Exkursionsleiterin schriftlich über den Unter- richtsausfall orientiert.
3 Die Lehrbetriebe werden durch die Schule informiert.
4 Unterrichtsausfälle und Stellvertretungen sind grundsätzlich durch Ab- tausch von Unterrichtsstunden zu vermeiden.

§ 78. c) Programm

Bei der Wahl des Exkursionszieles und der Gestaltung des Programms ist auf die finanziellen Verhältnisse der Lehrlinge und Lehrtöchter Rücksicht zu nehmen.

§ 79. d) Gesuch um Bewilligung

1 Für Exkursionen bis zu zwei Tagen ist das Programm dem Rektorat min- destens drei Wochen vor der geplanten Durchführung im Doppel einzurei- chen.
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2 Projekte für Exkursionen von mehr als zwei Tagen sind dem Rektorat wenigstens acht Wochen vor der geplanten Durchführung im Doppel einzureichen.

§ 80. e) Entscheid über die Durchführung und Bewilligung

1 Über die Durchführung von Exkursionen bis zu zwei Tagen entscheidet die Lehrkraft im Einverständnis mit dem Rektorat.
2 Exkursionen von mehr als zwei Tagen bedürfen der Zustimmung des Direktors oder der Direktorin.
1 )

§ 81. f) Freikurse und Weiterbildungskurse

Exkursionen im Rahmen von Freikursen oder Weiterbildungskursen dürfen den obligatorischen Unterricht nicht beeinträchtigen.

§ 82. 4. Kostenbeiträge und Entschädigungen

a) Beiträge an Lehrlinge und Lehrtöchter
1 In besonderen Fällen kann das Rektorat auf Gesuch des Leiters bezie- hungsweise der Leiterin hin den Exkursionsteilnehmern und Exkursions- teilnehmerinnen einen Beitrag an die Reise- und Unterkunftskosten ge- währen.
2 Beitragsgesuche sind gleichzeitig mit dem Projekt dem Rektorat einzurei- chen.
3 Das Rektorat zahlt die Beiträge aus, sobald der Leiter beziehungsweise die Leiterin dem Rektorat die schriftliche Abrechnung mit Belegen abge- liefert hat.

§ 83. Spesenentschädigung der Leiter und Leiterinnen

1 Der Leiter beziehungsweise die Leiterin einer Exkursion hat Anspruch auf eine Spesenentschädigung nach Massgabe der Verordnung über die Ver- gütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
2 ).
2 Das Rektorat zahlt die Entschädigung aus, sobald ihm der Exkursionslei- ter beziehungsweise die Exkursionsleiterin die schriftliche Abrechnung mit Belegen eingereicht hat.

§ 84. c) Entschädigungen für Nebenamtlehrkräfte

Die Entschädigung für Lehrbeauftragte, die sich ausserhalb ihres persönli- chen Stundenplans für die Leitung von Exkursionen zur Verfügung stellen, richtet sich nach den Bestimmungen über die Anstellung und die Besol- dung der Lehrbeauftragten an Berufsschulen. ________________
1 ) § 80 Absatz 2 Fassung vom 3. Juni 2003.
2 ) BGS 126.511.322.
16 H. Berufsschulärztlicher Dienst I. Anspruch auf schulärztliche Betreuung

§ 85. 1. Arbeitsmedizinische Untersuchung

Jeder Lehrling und jede Lehrtochter hat während des ersten Lehrjahres Anspruch auf eine kostenlose arbeitsmedizinische Untersuchung, umfas- send: a) Allgemeinanamnese; b) lehrplatzbezogene(r) Spezialanamnese und -status; c) physikalischer Allgemeinstatus; d) arbeitsmedizinische Beratung.

§ 86. 2. Sportärztliche Untersuchung

Gesundheitlich gefährdete Lehrlinge und Lehrtöchter können von sich aus oder auf Aufforderung ihres Turn- und Sportlehrers beziehungsweise ihrer Turn- und Sportlehrerin hin bei diesem beziehungsweise dieser jährlich einen Gutschein für eine sportärztliche Untersuchung beziehen. II. Vollzugsorgane

§ 87. 1. Kantonsarzt

1 Die Untersuchungen haben in fachlicher Hinsicht nach den vom Kantons- arzt zu erlassenden Weisungen zu erfolgen.
2 Der Kantonsarzt steht den Berufsschulärzten und den Berufsschulärztin- nen für besondere Fragen zur Verfügung.

§ 88. 2. Berufsschulärzte und Berufsschulärztinnen

Auf Vorschlag des Kantonsarztes wählt der Regierungsrat für das ganze Kantonsgebiet sieben Berufsschulärzte oder Berufsschulärztinnen. III. Entschädigung

§ 89. Das Honorar für die berufsschulärztliche Untersuchung beträgt 20

Taxpunkte zu Franken 3.65 je halbe Stunde (Stand 1984) und wird jährlich der Teuerung angepasst. IV. Verfahren

§ 90. 1. Gutschein

1 Das Amt stellt jedem Lehrling und jeder Lehrtochter zu Beginn der Lehre einen Gutschein für eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu.
17
2 Der Gutschein für die sportärztliche Untersuchung kann beim Rektorat der zuständigen Berufsschule bezogen werden.

§ 91. 2. Anmeldung zur Untersuchung

Wer von seinem Recht auf arbeitsmedizinische oder sportärztliche Unter- suchung beim Berufsschularzt oder bei der Berufsschulärztin Gebrauch machen will, hat sich bei dem für seine Berufsschule zuständigen Arzt beziehungsweise der zuständigen Ärztin anzumelden und diesem bezie- hungsweise dieser anlässlich der Untersuchung den Gutschein abzugeben.

§ 92. 3. Auszahlung des Honorars

Nach erfolgter Untersuchung hat der Arzt beziehungsweise die Ärztin den Gutschein mit der Honorarrechnung dem Amt zuzustellen. Dieses veran- lasst die Auszahlung des Honorars. V. Berichterstattung

§ 93. ...

1 ) I. Reisekostenentschädigungen für auswärtigen Berufsschulbesuch I. Grundsätze

§ 94.

2 ) Grundsatz An die Reise- und Unterhaltskosten für den auswärtigen Schulbesuch kann Lehrlingen und Lehrtöchtern in Härtefällen ein Beitrag ausgerichtet wer- den. ________________
1 ) § 93 aufgehoben am 3. Juni 2003.
2 ) § 94 Fassung vom 2. Juni 1998.
18

§ 95.

1 ) Einreichung der Gesuche Gesuche um Ausrichtung eines Beitrages an die Reise- und Unterhaltsko- sten sind schriftlich und begründet dem Rektorat einer Berufsschule im Kanton einzureichen. Belege (Abonnemente, Stundenplan, Quittungen usw.) sind beizufügen.

§ 96.

2 ) Zuständige Instanz Das Rektorat entscheidet über das Gesuch. II. Beitragsberechtigte Reisekosten

§ 97.

3 ) Massgebender Berufsschulunterricht
1 Als Unterricht an einer Berufsschule im Sinne dieser Verordnung gelten der Pflichtunterricht inklusive lehrbegleitender Berufsmaturitätsunterricht und Stützkurse. Das Departement für Bildung und Kultur
4 ) kann weiteren Unterricht im Sinne dieser Verordnung bezeichnen.
2 Für den Besuch von Freifachkursen, Berufsmaturitätsunterricht nach der Lehre sowie von Einführungs- und überbetrieblichen Kursen werden keine Reise- und Unterhaltskosten ausgerichtet.
5 ) III. Verfahren §§ 98. – 101...
6 ) K. Rechtspflege I. Grundsatz

§ 102. Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom

15. November 1970

7 ), soweit die vorliegende Verordnung nicht anderes bestimmt. ________________
1 ) § 95 Fassung vom 2. Juni 1998.
2 ) § 96 Fassung vom 2. Juni 1998.
3 ) § 97 Fassung vom 2. Juni 1998.
4 ) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5 ) § 97 Absatz 2 Fassung vom 3. Juni 2003.
6 ) §§ 98 - 101 aufgehoben am 2. Juni 1998.
7 ) BGS 124.11.
19 II. Rechtliches Gehör

§ 103.

1 Bevor gestützt auf diese Verordnung ein Entscheid getroffen oder eine Massnahme angeordnet wird, hat die zuständige Instanz den Lehrling beziehungsweise die Lehrtochter anzuhören.
2 Ausgenommen ist die Massnahme nach § 70 Absatz 1 litera a. III. Form der Eröffnung von Entscheiden und Massnahmen

§ 104. Entscheide beziehungsweise Massnahmen, die gestützt auf diese

Verordnung getroffen beziehungsweise angeordnet werden, sind, mit Ausnahme der Massnahme nach § 70 Absatz 1 litera a, den Betroffenen von der zuständigen Behörde in Form einer schriftlichen Verfügung zu eröffnen. Diese ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und hat bei Bussen die Zahlungsfrist zu enthalten. IV. Einzug und Verwendung der Bussen

§ 105.

1 Werden Bussen nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, leitet das Rektorat die Betreibung ein.
2 Die Verwendung der Bussengelder wird in den Schulordnungen geregelt. V. Rechtsmittel

§ 106.

1 Gegen Entscheide und Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann bei der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung Be- schwerde geführt werden.
2 Die Entscheide der Beschwerdekommission können, unter Vorbehalt von Absatz 3, an den Regierungsrat weitergezogen werden.
3 Über Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen nach den §§ 59 bis 70 entscheidet die Beschwerdekommission endgültig.
20 L. Schlussbestimmungen I. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 107.

1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Erlasse werden aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) der Regierungsratsbeschluss über die Umschreibung der Schulkreise der kaufmännischen Berufsschulen vom 25. Februar 1944
1 ); b) das Reglement über die Führung von zweijährigen Lehren für Büroan- gestellte vom 22. Februar 1973
2 ); c) der Regierungsratsbeschluss über die Amtsdauer der Aufsichtsbehör- den für die Volksschule und für die Berufsbildung vom 11. Mai 1973
3 ); d) das Absenzen- und Disziplinarreglement der Berufsschulen vom

25. März 1974

4 ); e) die Verordnung über die Durchführung von Lehrausgängen und Exkur- sionen an den Berufsschulen vom 13. Mai 1975
5 ); f) die Verordnung über die Lehrerkonferenz an den Berufsschulen vom

25. März 1977

6 ); g) der Regierungsratsbeschluss über die Zusammenlegung der gewerb- lich-industriellen Berufsschule Von Roll AG Balsthal-Gerlafingen und der gewerblich-industriellen Berufsschule Solothurn vom 25. April
1978
7 ); h) die Verordnung über Reiseentschädigungen an nicht hauptamtliche Lehrer der Schulen nach dem Gesetz über die Berufsbildung vom

25. April 1978

8 ); i) die Verordnung über Stützkurse an Berufsschulen vom 16. Januar
1981
9 ); k) die Verordnung über den Besuch von Freifächern an Berufsschulen durch Lehrlinge während der Arbeitszeit vom 7. April 1981
10 ); l) der Regierungsratsbeschluss über die Umschreibung der Schulkreise der gewerblich-industriellen Berufsschulen vom 31. August 1982
11 ); m) die Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons an die Reise- und Unterhaltskosten der Lehrlinge für den Besuch des Unterrichts an den Berufsschulen (Reisekostenverordnung für Lehrlinge) vom

27. März 1984

12 ); ________________
1 ) GS 76, 147 (BGS 416.353.11).
2 ) GS 86, 32 (BGS 416.353.15).
3 ) GS 86, 148 (BGS 416.127).
4 ) BGS 416.353.41.
5 ) GS 86, 632 (BGS 411.345.35).
6 ) GS 87, 247 (BGS 416.121).
7 ) GS 87, 480 (BGS 416.353.192).
8 ) GS 87, 479 (BGS 126.515.833.82).
9 ) GS 88, 605 (BGS 416.353.631).
10 ) GS 88, 707 (BGS 416.353.633).
11 ) GS 89, 167 (BGS 416.113.2).
12 ) GS 89, 443 (BGS 411.345.31).
21 n) die Verordnung über das Mentorat an Berufsschulen vom 3. April
1984
1 ); o) der Regierungsratsbeschluss über die Aufhebung der, gewerblich- industriellen Berufsschule in Balsthal vom 17. April 1984
2 ); p) die Verordnung über den schulärztlichen Dienst an Berufsschulen vom

27. November 1984

3 ); q) die §§ 22 bis 31 und die §§ 38 bis 43 der Vollzugsverordnung zum Ge- setz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. Au- gust 1986
4 ); r) die Weisungen betreffend den Ausgleich der entfallenden Stunden an den Berufsschulen im Zusammenhang mit der Verlegung des Schul- jahrbeginns auf den Spätsommer vom 27. Oktober 1987
5 ). II. Inkrafttreten

§ 108.

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft.
6 )
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. M. Schlussbestimmungen der Teilrevision vom 3. Juni
2003
7 )

§ 109. Änderung geltenden Rechts

Folgende Erlasse werden geändert:
a. Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
8 )

§ 3 Absatz 1 Buchstabe d) lautet neu:

d) den Berufsbildungszentrums-Kommissionen (BBZ-Kommissionen) ________________
1 ) GS 89, 448 (BGS 416.122).
2 ) GS 89, 463 (BGS 416.353.191).
3 ) GS 89, 577 (BGS 815.124)
4 ) GS 90, 517 (BGS 416.112 ).
5 ) GS 90, 1011 (BGS 416.123 ).
6 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 20. Januar 1998 am 1. August 1998; - 2. Juni 1998 am 1. August 1998; - 27. März 2001 am 1. August 2001; - 3. Juni 2003 am 1. Februar 2004; - 25. Juni 2007 am 1. September 2007.
7 ) Abschnitt M angefügt am 3. Juni 2003.
8 ) GS 90, 284 (BGS 416.111).
22

§ 50 lautet neu:

§ 50. Mitsprache der Lehrlinge

Die Lehrlinge haben Anspruch auf eine angemessene Mitsprache im Schul- betrieb. Die BBZ-Kommissionen regeln die Einzelheiten nach den Weisun- gen des Departements für Bildung und Kultur.

§ 51 lautet neu:

§ 51. Errichtung und Aufhebung von Lehrerstellen

Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Lehrerstellen ob- liegt dem Regierungsrat.

§ 65 lautet neu:

§ 65. BBZ-Kommission

1. Wahl

Der Regierungsrat wählt für jedes Berufsbildungszentrum eine BBZ- Kommission.

§ 66 lautet neu:

§ 66. 2. Vertretung der BBZ-Leitung und der Lehrerschaft

Der Direktor bzw. die Direktorin sowie Rektoren und Lehrer können nicht in die BBZ-Kommission gewählt werden, doch ist der Direktor bzw. die Direktorin und eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft mit bera- tender Stimme zu den Verhandlungen beizuziehen.

§ 67 lautet neu:

§ 67. 3. Aufgaben

1 Die BBZ-Kommissionen haben ausser den in diesem Gesetz genannten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten: a) Sie unterstützen und fördern die Zusammenarbeit zwischen Wirt- schaft und BBZ. b) Sie begleiten durch geeignete Massnahmen die Schulentwicklung.
2 Der Regierungsrat kann den BBZ-Kommissionen weitere Aufgaben über- tragen.

§ 68 lautet neu:

§ 68. BBZ-Konferenz

1 In der BBZ-Konferenz sind die Direktoren bzw. die Direktorinnen der Berufsbildungszentren vertreten und das kantonale Amt, das die Konfe- renz leitet. Der BBZ-Konferenz obliegt die Behandlung und Beschlussfassung zu übergreifenden Fragen der Berufsbildungszentren. Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat.
3 Sie koordiniert die Schulentwicklung.
4 Sie pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und zu den weiter- führenden Schulen.
5 Sie dient dem Departement als Konsultativorgang.
23 Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.
b. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 )

§ 34 Absatz 1 lautet neu:

1 Gesuche um Studienurlaub sind vier Monate vor Urlaubsbeginn auf dem Dienstweg dem Direktor bzw. der Direktorin zuhanden des Departemen- tes für Bildung und Kultur einzureichen.

§ 35 Absatz 1 lautet neu:

1 Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet auf Antrag des kantonalen Berufsschulinspektors.

§ 51 wird aufgehoben.

c. Verordnung über das Berufsschulinspektorat vom 15. Dezem- ber 1987
2 )

§ 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

§ 4 Absatz 7 lautet neu:

7 Der kantonale Berufsschulinspektor trifft in Zusammenarbeit mit dem Vorsteher des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und den Schulleitungen der Berufsschulen alle administrativen Massnah- men im Berufsschulbereich, für die das kantonale Amt zuständig ist.

§ 7 Absatz 1 lautet neu:

1 Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren besuchen die ihnen zugewie- senen Lehrer pro Schuljahr wenigstens einmal während einer vollen Lekti- on im Berufsschulunterricht. Anschlies-send besprechen sie die gewonne- nen Eindrücke mit dem Lehrer und erstatten einen kurzen schriftlichen Bericht zuhanden des Lehrers und des kantonalen Berufsschulinspektors.

§ 7 Absatz 3 wird aufgehoben.

§ 8 Absatz 2 Buchstabe c wird aufgehoben.

________________
1 ) GS 90, 517 (BGS 416.112).
2 ) GS 90, 1112 (BGS 416.125).
24
d. Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenen- bildungs-Zentren an den berufsbildenden Schulen vom 17. Au- gust 1993
1 )

§ 1 Absatz 1 lautet neu:

1 Zur Förderung der Erwachsenenbildung errichten die berufsbildenden kantonalen Schulen Erwachsenenbildungszentren.

§ 4 Buchstabe a) lautet neu:

a) innerhalb der Berufsbildungszentren (BBZ);

§ 9 Absatz 2 lautet neu:

2 Die Honoraransätze werden vom Leiter oder der Leiterin des Erwachse- nenbildungs-Zentrums festgelegt. Werden diese als Kursleiter oder Kurs- leiterin eingesetzt, bestimmt der Direktor oder die Direktorin seine oder ihre Besoldung. ________________
1 ) GS 92, 841 (BGS 416.114).
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