Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (154.311)
CH - ZG

Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse

Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) und §§ 8, 25 Abs. 4 und 30 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse (Pensions - kassengesetz) vom 31. August 2006 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Firma, Registrierung und Aufsicht

1 Die Zuger Pensionskasse ist im Handelsregister unter der Firma «Zuger Pensionskasse» eingetragen.
2 Sie ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 des Bun - desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 3 ) .
3 Sie untersteht der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht (ZBSA).

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Zuger Pensionskasse versichert das Personal gemäss § 1 Pensionskas - sengesetz 4 ) wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. 1) BGS 111.1 2) BGS 154.31 3) 4) SR 831.40
2 Sie führt für die Mitglieder des Regierungsrates die berufliche Vorsorge mit den Abweichungen gemäss § 8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates vom 1. Februar 1990 2 ) durch.
3 Die registrierte Partnerschaft ist einer Ehe gleichgestellt.

§ 3 Datensammlungen

1 Die Zuger Pensionskasse meldet ihre Datensammlungen der kantonalen Datenschutzstelle zur Registrierung an.

§ 4 Vorsorgepläne

1 Die Zuger Pensionskasse führt folgende Vorsorgepläne
a) den Standardvorsorgeplan, der die obligatorische Versicherung gemäss BVG für die nach Pensionskassengesetz versicherten Löhne umfasst und
b) den Standardvorsorgeplan PLUS mit Zusatzleistung für die Altersvor - sorge von einem um 3 Prozent erhöhten persönlichen Sparbeitrag der Versicherten.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für beide Varianten von Stan - dardvorsorgeplänen.
3 Der Vorstand kann für angeschlossene Organisationen weitere Vorsorge - pläne anbieten, die von den Standardvorsorgeplänen abweichen.

§ 5 Subsidiär anwendbares Recht

1 Soweit das Pensionskassengesetz und dessen Ausführungsbestimmungen nichts Besonderes vorsehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 2) BGS 151.2
2. Vorsorgeordnung im Standardvorsorgeplan 2.1. Versicherter Personenkreis 2.1.1. Voraussetzungen der Versicherung

§ 6 Versicherte Personen

1 Die Bestimmung des Kreises der bei der Zuger Pensionskasse versicherten Personen sowie die Festlegung der Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung richten sich nach den Bestimmungen des Pensionskassenge - setzes.

§ 7 Nicht versicherte Personen

1 Nicht in die Zuger Pensionskasse aufgenommen werden in der Regel an - gestellte Personen,
a) die eine ordentliche AHV-Altersrente beziehen;
b) die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbs - tätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbst - ständige Erwerbstätigkeit ausüben;
c) die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali - denversicherung (IVG) 1 ) zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
d) für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten begründet wurde.
2 Ist der Übertritt von einer anderen Vorsorgeeinrichtung in die Zuger Pensi - onskasse wegen Vorliegens besonderer Umstände im Einzelfall nicht zu - mutbar, kann die Kasse obligatorisch zu versichernde Angestellte auf deren Gesuch hin ausnahmsweise von der Versicherungspflicht befreien, sofern ein hinreichender Vorsorgeschutz gewährleistet ist. 2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung

§ 8 Grundsatz

1 Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, jedoch frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. 1) BGS 831.20
2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlasse - nenleistungen fällig wird.
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse ver - sichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

§ 9 Freiwillige Weiterführung der Versicherung

1 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Zuger Pensionskasse für eine versicherte Person auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Ver - sicherung mit unverändertem versichertem Lohn weiterführen oder in eine ganz oder teilweise beitragsfreie Versicherung umwandeln. Die Kasse legt die Bedingungen fest.
2 Bei gleitender Pensionierung mit schrittweiser Reduktion der Arbeitszeit und Verzicht auf eine Teilaltersrente kann zur Vermeidung von Rentenein - bussen der bisherige Lohn weiter versichert werden.

§ 10 Besondere Arbeitsverhältnisse

1 Die Zuger Pensionskasse ist berechtigt, die Aufnahme einzelner Angestell - ten-Kategorien mit besonderen Anstellungsregelungen an Bedingungen zu knüpfen.
2 Bei besonderen Arbeitsverhältnissen sind Sonderregelungen möglich. Über individuelle Regelungen entscheidet die Kasse.

§ 11 Urlaub

1 Ein befristeter und arbeitgeberseitig bewilligter unbezahlter Urlaub von über einem Monat Dauer wird wie ein Austritt zu Beginn und als Neueintritt nach Beendigung des unbezahlten Urlaubes behandelt.
2 Die versicherte Person wird für die Zeit des unbezahlten Urlaubes bei der Zuger Pensionskasse unter Kostenfolge gegen die Risiken Tod und Invalidi - tät versichert. Die Nachdeckungszeit von einem Monat nach § 8 Abs. 3 die - ser Verordnung wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Die versicherte Person kann auf eine Versicherung verzichten.
3 Die versicherte Person kann für die Dauer des unbezahlten Urlaubes frei - willig die eigenen Beiträge sowie diejenigen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einzahlen.
2.1.3. Meldepflichten

§ 12 Der Arbeitgebenden

1 Die Arbeitgebenden melden der Zuger Pensionskasse fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der Personalvorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Zivilstand sowie den Versicherungsplan (Standardvorsorgeplan oder Standardvorsorgeplan PLUS), in welchem die einzelnen angestellten Personen und ihre Lohnbestandteile zu versichern sind. Die Arbeitgebenden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
2 Die der Kasse gemeldeten Daten bleiben in der Regel während des Kalen - derjahres unverändert.

§ 13 Der versicherten Personen

1 Die versicherten Personen bzw. ihre Hinterlassenen haben der Zuger Pen - sionskasse sowie der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt – unter Vor - behalt des Rückforderungsrechtes der Kasse für widerrechtlich bezogene Leistungen – wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Leis - tungsansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Unverzüglich zu melden sind insbesondere:
a) die aus anderen Versicherungen herrührenden Risikoleistungen und Kapitalabfindungen, welche zu einer Verminderung der Leistungs - pflicht der Kasse führen können;
b) die Heirat und die Scheidung;
c) der Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähig - keit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
d) die Wiederverheiratung im Falle eines Anspruches auf Ehegattenrente;
e) der Wegfall des Rentenanspruches infolge Todes.
3 Die Zuger Pensionskasse ist berechtigt, im Falle eines Rentenanspruches jährlich den Nachweis über die Rentenberechtigung und den Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern. Sie kann Leistungen einstellen, wenn der Auskunftspflicht nicht entsprochen wird. Entstehen infolge un - vollständiger oder falscher Angaben erhebliche Umtriebe, können die Kosten den verursachenden Personen auferlegt werden.
2.1.4. Mitwirkung bei Case Management

§ 14 Mitwirkung bei Case Management

1 Die Arbeitgebenden melden der Zuger Pensionskasse versicherte Perso - nen, welche aus gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit oder Gebre - chen) voraussichtlich länger als drei Monate vom Arbeitsplatz fern bleiben, damit diese im Einverständnis der versicherten Person mit spezialisierten Dritten Massnahmen zur Förderung der medizinischen, sozialen und beruf - lichen Reintegration der Betroffenen prüfen und durchführen kann (Case Management).
2 Die Meldung der Arbeitgebenden an die Zuger Pensionskasse bedarf der vorgängigen Zustimmung der versicherten Person.
3 Die versicherte Person kann ihr Einverständnis zur Meldung an die Zuger Pensionskasse und zum Case Management jederzeit widerrufen. 2.2. Bemessungsgrundlagen

§ 15 Varianten von Standardvorsorgeplänen

1 Beim Eintritt in die Zuger Pensionskasse werden die zu versichernden Per - sonen nach dem Standardvorsorgeplan versichert.
2 Ein Wechsel im Vorsorgeplan ist jeweils auf den 1. Januar gestattet, erst - mals nach einem Jahr seit Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes. Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgebenden.
3 Für den Standardvorsorgeplan und den Standardvorsorgeplan PLUS gelten dieselben Rahmenbedingungen. Abweichungen ergeben sich lediglich bei den Altersleistungen und bei den von der versicherten Person zu leistenden Sparbeiträgen.

§ 16 Anrechenbarer Jahreslohn

1 Der anrechenbare Jahreslohn wird erstmals bei der Aufnahme in die Kasse und danach auf Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.
2 Die Arbeitgebenden teilen der Zuger Pensionskasse den für die Ver - sicherung anrechenbaren Jahreslohn der versicherten Personen mit.
3 Für die Ermittlung des anrechenbaren Jahreslohns sind die Grundlagen ge - mäss § 6 Abs. 1 und 2 Pensionskassengesetz unter Beachtung der folgenden Grundsätze massgebend:
a) Von besonderen Einsätzen abhängende und grösseren Schwankungen unterworfene Nebenbezüge wie insbesondere Überzeitvergütungen, Sonntags-, Nachtdienst- und Pikettzulagen werden nicht angerechnet.
b) Lohnausfälle infolge Krankheit, Unfall, Zivilschutz- oder Militär - dienst und bezahlter Mutterschaftsurlaube werden nicht abgezogen.
c) Bei Teilzeitbeschäftigten werden von anderen Arbeitgebenden bezoge - ne Lohnteile nicht angerechnet.
4 Bei Sozialplänen kann der Jahreslohn zwecks Aufrechterhaltung des Vor - sorgeschutzes in der ursprünglichen Höhe beibehalten werden. Die Arbeit - gebenden sind für die korrekte Festlegung des beibehaltenen Jahreslohnes und die Meldung an die Zuger Pensionskasse verantwortlich.
5 Im Laufe des Kalenderjahres werden in der Regel nur bedeutende Lohnän - derungen im Umfang von mindestens 20 Prozent einer Vollbeschäftigung sofort berücksichtigt.
6 Versicherte Personen mit mindestens 15 effektiven Beitragsjahren können bei einer dauernden und bedeutenden Lohnreduktion die Versicherung für den wegfallenden Teil der anrechenbaren Besoldung auf eigene Kosten wei - terführen. Die Kasse legt die Bedingungen fest.

§ 17 Abweichungen vom anrechenbaren Lohn

1 In Fällen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Lohnhöhe stark schwanken, kann der anrechenbare Lohn wie folgt festgelegt werden:
a) pauschal nach dem Durchschnittslohn der betreffenden Angestellten - kategorie;
b) nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad im Einzelfall;
c) aufgrund des letztbekannten Jahreslohnes unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bekannten Änderungen.

§ 18 Versicherter Lohn

1 Der versicherte Lohn bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 Pensionskassengesetz und bildet die Bemessungsgrundlage für die Beiträge sowie die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen.
2.3. Beiträge und Eintrittsleistungen

§ 19 Beitragszahlung

1 Die wiederkehrenden Beiträge nach § 14 Pensionskassengesetz werden ab Beginn des Kalenderjahres erhoben, in welchem die versicherte Person das massgebliche Altersjahr erfüllt. Die Beiträge sind von den Arbeitgebenden geschuldet.
2 Den versicherten Personen werden deren Beiträge auf zwölf Monate ver - teilt und durch die Arbeitgebenden vom Lohn abgezogen.
3 Erfolgt der Eintritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, so wird der ganze Monatsbeitrag fakturiert. Erfolgt der Eintritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, so sind die Beiträge ab dem Folge - monat geschuldet. Für den Austritt gilt die Regelung sinngemäss. Der Ver - sicherungsschutz wird ab dem Datum des Eintrittes gewährt.

§ 20 Eintrittsleistungen

1 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen sind im Rah - men der bundesrechtlichen Bestimmungen in die Kasse einzubringen. Sie werden vollumfänglich dem persönlichen Sparguthaben der eintretenden versicherten Person gutgeschrieben und sofort verzinst.

§ 21 Freiwillige Einlagen

1 Aktive Versicherte, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kön - nen sich höchstens zweimal pro Jahr mit einer freiwilligen Einlage einkau - fen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) allfällige in der Vergangenheit gewährte Vorbezüge für Wohneigen - tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wurden vollstän - dig zurückbezahlt;
b) Wiedereinkäufe von allfällig in der Vergangenheit übertragenen Frei - zügigkeitsleistungen wegen Ehescheidung wurden ausgeschöpft;
c) sämtliche Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen wurden in die Kasse eingebracht.
2 Wurden Einlagen getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen in - nerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zu - rückgenommen werden.
3 Wurden Einlagen zur Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktrittes getä - tigt, so darf bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das Leis - tungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten werden. Bei absehbarer Überschreitung des Leistungsziels sind Massnahmen wie Beitrags- und Ver - zinsungsstopp sowie Leistungskürzungen einzuleiten. 2.4. Vorsorgeleistungen

§ 22 Altersrente

1 Der Standardvorsorgeplan beruht auf dem Altersrücktritt nach vollendetem 65. Altersjahr. Die versicherten Personen haben Anspruch auf eine flexible Pensionierung ab dem 60. Altersjahr oder Aufschub der Altersrente.
2 Der Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente entsteht mit der Beendi - gung der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Al - tersjahres. Bei einem Übertritt zu einem neuen Arbeitgeber nach Vollendung des 60. Altersjahres kann das Sparguthaben der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.
3 Ab einer Arbeitszeitreduktion von mindestens 20 Prozent ist eine Teilpen - sionierung nach Vollendung des 60. Altersjahres möglich.
4 Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem beim Altersrück - tritt vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz. Ab vollendetem 65. Alterjahr beträgt der Umwandlungssatz 6,8 Prozent. Er ermässigt sich bei vorherigem Rücktritt linear um 0,015 Prozent pro Monat.

§ 23 Überbrückungsrente

1 Bei Bezug einer Altersrente vor dem ordentlichen AHV-Alter besteht die Möglichkeit zum Erwerb einer Überbrückungsrente.
2 Die Finanzierung der Überbrückungsrente erfolgt durch eine ver - sicherungstechnisch berechnete Kürzung der lebenslänglichen, ordentlichen Altersrente. Die Kürzung kann ausgekauft werden.

§ 24 Alterskapitalbezug

1 Die versicherten Personen können beim Altersrücktritt, sofern nicht bereits früher ein Vorsorgefall eingetreten ist, maximal 50 Prozent des vorhandenen Sparguthabens als Alterskapital beziehen.
2 Die versicherten Personen haben das unwiderrufliche Begehren auf Bezug des Alterskapitals spätestens sechs Monate vor der Entstehung des Anspru - ches der Kasse schriftlich einzureichen. Bei verheirateten Versicherten ist das Gesuch vom Ehepaar gemeinsam zu unterzeichnen.

§ 25 Alterskinderrente

1 Bei Anspruch auf Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Rente für die Kinder, die im Falle des Todes der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Waisenrente hätten.
2 Der Anspruch beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Altersrente. Er erlischt, wenn der Anspruch auf mögliche Waisenrenten wegfällt, spätes - tens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf Altersrente.
3 Die jährliche Alterskinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 Prozent der ausgerichteten Altersrente.

§ 26 Invalidenrente – Begründung und Wegfall des Anspruches

1 Wird eine versicherte Person invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali - denrente. Massgebend für die Anerkennung der Invalidität ist der Entscheid der IV.
2 Die Zuger Pensionskasse kann jederzeit über den Gesundheitszustand der invalidenversicherten Person ein ärztliches Gutachten einholen. Wird eine Untersuchung oder die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit verweigert, erlöschen die Ansprüche gegenüber der Kasse. An deren Stelle wird die Austrittsleistung ausgerichtet.
3 Die Zuger Pensionskasse kann Dritte mit der Abklärung von IV-Ansprü - chen, Haftpflicht- und Regressansprüchen und mit der Führung der IV-Dos - siers beauftragen.
4 Die Zuger Pensionskasse bietet ihren Versicherten eine Beratung bezüglich einer medizinischen, sozialen und berufliche Reintegration (Case Manage - ment) an, um den beruflichen Wiedereinstieg der Betroffenen zu fördern. Die Beratung der Versicherten durch aussenstehende Fachkräfte ist kosten - los und freiwillig.

§ 27 Invalidenrente – Beginn, Dauer und Höhe der Rente

1 Die Invalidenrente beginnt mit dem Wegfall des Lohnanspruches oder Lohnersatzes. Sie wird solange ausgerichtet, als die Invalidität besteht. Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters wird die Invalidenrente ab - gelöst durch die Altersrente, berechnet auf dem während der Dauer der In - validität auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes weiter geäufne - ten Sparguthaben zuzüglich Zins.
2 Die Vollinvalidenrente beträgt 60 Prozent des versicherten Lohnes.

§ 28 Invalidenkinderrente

1 Bei Anspruch auf Invalidenrente besteht ein Anspruch auf eine Rente für Kinder, die im Falle des Todes der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Waisenrente hätten.
2 Die Invalidenkinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Rentenanspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt, spätestens aber, wenn der mögliche Anspruch auf Waisenrente wegfällt.
3 Die jährliche Invalidenkinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 Prozent der ausgerichteten Invalidenrente.

§ 29 Ehegattenrente – Anspruch

1 Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
b) das 40. Altersjahr vollendet hat und die Ehe mit der verstorbenen ver - sicherten Person mindestes fünf Jahre gedauert hat.
2 Erfüllt die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte keine die - ser Voraussetzungen, so hat sie oder er Anspruch auf das Todesfallkapital.
3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person oder nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen ver - sicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
4 Die Ehegattenrente wird erstmals für den auf den Tod der versicherten Per - son folgenden Monat, frühestens aber nach Ablauf des Anspruchs auf Leis - tungen aus dem Arbeitsverhältnis gewährt. Sie wird lebenslänglich ausge - richtet.

§ 30 Ehegattenrente – Höhe der Rente

1 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod einer versicherten Person
a) vor dessen Altersrücktritt: 45 Prozent des aktuellen versicherten Loh - nes;
b) nach dessen Altersrücktritt: 70 Prozent der laufenden Altersrente.
2 Die Versicherten haben bei Beginn des Bezuges der Altersrente die Mög - lichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grundlagen der Kasse lebensläng - lich gekürzt. Die erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher sein als die ge - kürzte Altersrente. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente und wird auch beibehalten, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte vor dem Altersrent - ner oder vor der Altersrentnerin stirbt.

§ 31 Ehegattenrente – Wiederverheiratung

1 Bei Wiederverheiratung der rentenberechtigten überlebenden Person bleibt der Rentenanspruch gewahrt. Dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Die wiederverheiratete Person kann innert Jahresfrist nach der Heirat die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten verlangen.
2 Erhält die wiederverheiratete Person bei Auflösung der neuen Ehe von ei - ner anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegattenrente, hat sie nur Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
3 Mit der Ausrichtung der Abfindung erlischt jeder weitere Anspruch auf eine Ehegattenrente.

§ 32 Ehegattenrente – Anspruch der geschiedenen Person auf

Ehegattenrente
1 Die geschiedene ist der verwitweten Person gleichgestellt, wenn die Ehe mindestes 10 Jahre gedauert hat und ihr im Scheidungsurteil eine lebens - längliche Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung zugesprochen wurde.
2 Die Leistung der Kasse wird in dem Ausmass gekürzt, soweit sie zusam - men mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.

§ 33 Ehegattenrente – Eheähnliche Lebensgemeinschaft

1 Eine Lebensgemeinschaft wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleich - gestellt, falls diese eheähnlich im Sinne dieser Bestimmung ist und die über - lebende Person
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkom - men muss oder
b) das 40. Altersjahr vollendet hat.
2 Eine Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, gilt als eheähnlich, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) zwischen Personen ungleichen Geschlechts bestehen keine Ehehinder - nisse; Personen gleichen Geschlechts erfüllen die Voraussetzungen zur Eintragung ihrer Partnerschaft, und zwischen ihnen bestehen keine Eintragungshindernisse;
b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten oder rentenberechtigten Person mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden;
c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf einem Musterformu - lar der Pensionskasse schriftlich vereinbart und zu Lebzeiten beider Partner der Pensionskasse zugestellt.
3 Der Antrag auf Leistungen ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzurei - chen.
4 Die Bestimmungen über die Ehegattenrente gelten sinngemäss. Weitere Einzelheiten regelt die Kasse.

§ 34 Waisenrente – Anspruch

1 Anspruch auf Waisenrenten haben Kinder einer verstorbenen versicherten Person, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivil - gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ZGB) 1 ) besteht, oder Pflege- und Stiefkinder, wenn die verstorbene versicherte Person nachweisbar für deren Unterhalt vorwiegend aufzukommen hatte.
2 Der Anspruch auf Waisenrenten beginnt mit dem Monat, für welchen der Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis erlischt bzw. eine lau - fende Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt wird.
3 Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Waisen oder mit Vollen - dung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung stehen, be - steht ein Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 1) SR 210

§ 35 Waisenrente – Höhe der Rente

1 Die Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 12 Prozent des aktuellen versicherten Lohnes der versicherten Person vor dem Alters - rücktritt bzw. danach 20 Prozent der laufenden Altersrente.
2 Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente.

§ 36 Todesfallkapital

1 Sind nach dem Tod einer versicherten Person vor dem Rücktrittsalter keine oder nur vorübergehend, längstens für die Dauer von fünf Jahren, Hinterlas - senenrenten auszuzahlen, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf ein To - desfallkapital. Bereits ausgerichtete Renten werden am Todesfallkapital an - gerechnet.
2 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht der Freizügigkeitsleistung, min - destens aber dem letzten versicherten Jahreslohn und maximal dem dreifa - chen letzten versicherten Jahreslohn.
3 Stirbt eine versicherte Person innert drei Jahren nach der Pensionierung und hinterlässt keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf Hinterlassenenleis - tungen, wird ein Todesfallkapital in der Höhe von drei Jahresrenten, abzüg - lich die bereits ausbezahlten Renten, ausgerichtet. Die Begünstigung richtet sich nach Abs. 4.
4 Das Todesfallkapital steht unabhängig einer erbrechtlichen Regelung aus - schliesslich den folgenden natürlichen Personen in der genannten Rangord - nung (Kaskade) zu:
a) den Anspruchsberechtigten nach § 29 ff. (überlebender Ehegatte) und § 34 f. (Kinder der verstorbenen versicherten Person), sofern kein An - spruch auf Rente besteht;
b) bei Fehlen von Anspruchsberechtigten nach Bst. a: natürliche Perso - nen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensge - meinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c) bei Fehlen von Anspruchsberechtigten nach Bst. a und begünstigten Personen nach Bst. b: die Kinder der oder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach § 34 nicht erfüllen, die Eltern oder die Ge - schwister;
d) bei Fehlen von Anspruchsberechtigten nach Bst. a und begünstigten Personen nach Bst. b und c: die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens).
5 Die Unterstützung ist erheblich, wenn sie dauernd und in einer für den Lebensunterhalt der unterstützten Person massgeblichen Weise gewährt wurde.
6 Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung, die bei der Kas - se zu hinterlegen ist, innerhalb einer Kaskadestufe gemäss Absatz 4 eine einzelne Person begünstigen oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren begünstigten Personen vormerken lassen. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, deren Anteile nicht bezeichnet sind, so erfolgt die Leistung zu gleichen Teilen.
7 Das Todesfallkapital wird spätestens vier Monate nach dem Todestag zur Zahlung fällig.

§ 37 Ausserordentliche Leistungen

1 Stirbt eine versicherte Person und hinterlässt sie keine Person mit An - spruch auf eine Ehegattenrente, jedoch nicht rentenberechtigte Kinder, El - tern oder Geschwister, zu deren Unterhalt sie massgeblich beigetragen hat, kann die Kasse diesen während der Zeit der Bedürftigkeit eine einmalige oder periodische Unterstützung ausrichten.
2 Bei geringen Rentenleistungen kann die Kasse bedürftigen Rentnerinnen und Rentnern oder ihren bedürftigen Hinterlassenen angemessene Zusatz - leistungen ausrichten. Dabei ist das übrige Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.

§ 38 Wohneigentumsförderung

1 Versicherte Personen können ihr Sparguthaben nach Massgabe der bundes - rechtlichen Vorschriften für selbstbenutztes Wohneigentum verwenden. Ver - sicherte, die eine Invalidenrente der Pensionskasse beziehen, können keine Vorbezüge tätigen.
2 Vorbezüge können bis zum Altersrücktritt zurückbezahlt werden.
3 Die Kasse erlässt die notwendigen Richtlinien.

§ 39 Teuerungsausgleich bei Rentenbeginn

1 Für das Jahr des Rentenbeginns wird keine Teuerungszulage ausgerichtet, wenn der versicherte Lohn bereits der Teuerung angepasst wurde.
2.5. Freizügigkeitsleistung im Austrittsfall

§ 40 Freizügigkeitsleistung

1 Wird das Arbeitsverhältnis durch die versicherten Personen oder die Arbeitgebenden vor Vollendung des 60. Altersjahres und vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst, so treten die versicherten Personen aus der Zuger Pensionskasse aus und haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleis - tung.
2 Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen und verzinsten Sparkapital nach Art. 15 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) 1 ) , im Minimum der gesetzlichen Leis - tung gemäss Art. 17 FZG.
3 Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der Kasse fällig. Sie wird ab Fälligkeit nach den bundesrechtlichen Vorschriften verzinst.
4 Die versicherten Personen bleiben während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für den Invaliditäts- und den Todesfall weiter ver - sichert, längstens bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses.
5 Muss die Kasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nach - dem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, so ist ihr die Freizügigkeits - leistung zurückzuerstatten. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
6 Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst, wird keine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet, ausser bei einem Übertritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebenden.

§ 41 Teilliquidation

1 Kollektivaustritte sind mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
2 Die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des austretenden Arbeitge - benden bleiben in der Regel bei der Zuger Pensionskasse.
3 Eine Teilliquidation wird durchgeführt, wenn
a) ein angeschlossener Arbeitgebender mit mindestens 100 versicherten Personen die Kasse verlässt, oder
b) ein angeschlossener Arbeitgebender den Betrieb restrukturiert, Betriebsteile auslagert oder die Belegschaft reduziert und dadurch 1) SR 831.42
4 Die anteilsmässigen Ansprüche auf freie Mittel, Rückstellungen und Schwankungsreserven sowie die Anrechnung versicherungstechnischer Fehlbeträge richten sich nach den Grundsätzen von Artikel 27 Bst. g und Bst. h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin - terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) 2 ) .
5 Die Kasse erlässt ein Reglement über die Durchführung einer Teilliquidati - on. 2.6. Ausrichtung der Versicherungsleistungen

§ 42 Vorschussleistungen der Kasse

1 Die Kasse kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Fest - stellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten, maximal in der Höhe der BVG-Leistungen.
2 Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.

§ 43 Form der Versicherungsleistungen

1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden grundsätzlich als Rente ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kapi - talleistungen.
2 Die Kasse kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, so - fern die Rente weniger als 10 Prozent der maximalen AHV-Altersrente be - trägt.
3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Rente im Einvernehmen mit der rentenberechtigten Person ganz oder teilweise durch Kapitalabfin - dung ersetzt werden. Die Kasse entscheidet im Einzelfall.

§ 44 Ausrichtung der Renten

1 Die Renten der Zuger Pensionskasse werden an das von der oder dem An - spruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbe - zahlt. Die Zuger Pensionskasse kann die Auszahlung von einer Lebensbe - scheinigung abhängig machen.
2 Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen der Zuger Pensionskasse unaufgefordert jährlich eine Lebensbescheinigung zu - stellen. 2) SR 831.441.1
3 Die wiederkehrenden Leistungen der Zuger Pensionskasse werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monates überwiesen. Die Auszahlung der Rente beginnt frühestens nach Ablauf des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.

§ 45 Erlöschen des Rentenanspruches

1 Der Anspruch auf eine Rente erlischt mit dem Wegfall des Vorsorgefalles, spätestens beim Tode der anspruchsberechtigten Person.
2 Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Leistung voll aus - gerichtet.

§ 46 Abtretungs- und Verpfändungsverbot

1 Der Anspruch auf Leistungen der Zuger Pensionskasse kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Ausgenommen sind Vorbezug und Verpfändung nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Wohneigentumsförderung.
2 Bei Ehescheidung wird auf gerichtlichen Entscheid hin ein Anteil der Frei - zügigkeitsleistung nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen (FZG) an die berechtigte Person übertragen.

§ 47 Verrechnung und Anrechung

1 Mit dem Anspruch auf Leistungen der Kasse können gegenüber der ver - sicherten Person oder den Hinterlassenen verrechnet werden:
a) ausstehende Beiträge, Eintrittsleistungen oder nicht eingebrachte Frei - zügigkeitsleistungen der versicherten Person;
b) Rückerstattungsansprüche der Kasse.
2 Die Kasse kann die Verrechnung zeitlich angemessen verteilen.
3 Hat die Zuger Pensionskasse eine Freizügigkeitsleistung erbracht, so muss diese in dem Umfang zurückerstattet oder verrechnet werden, in dem die Zuger Pensionskasse in einem späteren Zeitpunkt Invaliden- oder Hinterlas - senenleistungen auszurichten hat.

§ 48 Berichtigung von Leistungen, Verjährung

1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, so berichtigt die Zuger Pensionskasse diese für künftige Auszah - lungen. Geschuldete Leistungen werden mit Zinsen nachbezahlt.
2 Wer eine Leistung der Zuger Pensionskasse entgegennimmt, auf die kein Anspruch besteht, muss sie zurückerstatten. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mit Zins. In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann auf die Rückerstattung von Leistungen der Zuger Pensions - kasse ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Kasse regelt das Nähere.
3 Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Art. 129 – 142 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli - gationenrecht; OR) 1 ) sind anwendbar.

§ 49 Meldepflicht bei Haftung Dritter

1 Die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, der Kas - se ihre Schadenersatzansprüche gegenüber den haftpflichtigen Dritten zu melden und bis zur Höhe der Leistungsverpflichtung abzutreten, soweit sie den gleichen Zweck wie die Leistungen der Kasse verfolgen. Wird die Ab - tretung unterlassen oder verweigert, können die Leistungen gekürzt werden.

§ 50 Überversicherung

1 Die Zuger Pensionskasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistun - gen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100 Pro - zent des mutmasslich entgangenen Bruttoeinkommens übersteigen.
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbe - stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Dies gilt insbesondere für Renten oder Ka - pitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländi - scher Sozialversicherungen (inklusive Unfallversicherung und Militärversi - cherung) und Vorsorgeeinrichtungen. Ausgenommen sind Hilflosenentschä - digungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen.
3 Personen, die Invalidenleistungen beziehen, wird das weiterhin erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet.
4 Die Kasse gleicht Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Invali - denversicherung, Unfallversicherung oder Militärversicherung nicht aus, wenn die Anspruchsberechtigten den Versicherungsfall schuldhaft herbeige - führt haben. In Härtefällen kann die Kasse eine Rentenkürzung mildern oder ganz aufheben. 1) SR 220

§ 51 Verwendung der Freizügigkeitsleistung – Allgemeines

1 Die Kasse überweist die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgebenden.
2 Versicherte Personen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Kasse mitzuteilen, ob die Freizügigkeitsleistung an eine
a) Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft bzw. an den Pool für Freizügigkeitspolicen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder
b) Freizügigkeitsstiftung einer Bank auf ein Freizügigkeitssparkonto zu überweisen ist.
3 Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügigkeitsleistung spätestens sechs Monate nach dem Freizügigkeitsfall der Auffangeinrichtung überwie - sen.
4 Die Versicherten können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ver - langen, wenn
a) sie die Schweiz endgültig verlassen, wobei die Einschränkungen nach dem Abkommen über den freien Personenverkehr mit der Europäi - schen Union (EU) zu beachten sind;
b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatori - schen Versicherung nach BVG nicht mehr angehören;
c) die Freizügigkeitsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
5 Die Kasse nimmt die Auszahlung erst vor, nachdem die Versicherten den Nachweis gemäss Absatz 4 Bst. a) oder b) erbracht haben.
6 Die Barauszahlung an eine verheiratete versicherte Person ist nur mit gemeinsamer schriftlicher Zustimmung der beiden Ehegatten zulässig. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann das Gericht angerufen werden.

§ 52 Verwendung der Freizügigkeitsleistung – Barauszahlung in EU-

und EFTA-Staaten
1 Barauszahlungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation im Umfang des bis zum Austritt erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG können Versicherte nur ver - langen, wenn kumulativ
a) sie die Schweiz endgültig verlassen;
b) sie nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligato - risch versichert sind, weder in der Rentenversicherung eines Mitglied - staates der Europäischen Gemeinschaft, noch in der isländischen oder norwegischen Rentenversicherung;
c) sie nicht in Liechtenstein wohnen.
3. Schlussbestimmungen

§ 53 Überwachen der versicherungstechnischen Modellannahmen

1 Die Kasse überwacht unter Beizug einer Expertin oder eines Experten für berufliche Vorsorge die dem Vorsorgeplan zugrunde liegenden Modellan - nahmen für die Erfüllung des Leistungszieles. Sie führt eine Leistungskon - trolle nach versicherungstechnischen Grundsätzen durch.
2 Die Kasse schlägt dem Regierungsrat Massnahmen vor, wenn die Modell - annahmen (insbesondere Verzinsung, Teuerungs- und Reallohnentwicklung) über einen längeren Zeitraum nicht den Vorgaben entsprechen und sich da - mit Abweichungen vom Leistungsziel ergeben.

§ 54 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist in die Gesetzes - sammlung aufzunehmen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 453
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 453
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