Reglement für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise (131.11)
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Reglement für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise

Reglement des Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise (RKG) vom 22.11.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2016) Das Kantonsgericht des Staates Freiburg gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG), insbesondere die Arti - kel 35 ff. und 49; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement präzisiert die interne Organisation, die Art der Beschluss - fassung sowie die Verwaltung des Kantonsgerichts.
2 Die Gesetzgebung über das Staatspersonal bleibt vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

1 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in einigen Bestimmungen folgende Umschreibungen verwendet:
a) «Präsidium»: entweder die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident oder die Person, die diese Funktion im betreffenden Moment tatsächlich ausübt;
b) «Vizepräsidium»: die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident;
c) «Generalsekretariat»: die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
2 Organisation und Leitung
2.1 Gesamtgericht

Art. 3 Zusammensetzung

1 Das Gesamtgericht setzt sich aus allen ordentlichen Richterinnen und Rich - tern zusammen.

Art. 4 Befugnisse

1 Das Gesamtgericht übt alle Befugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.
2 In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:
a) die Verabschiedung der Reglemente betreffend die Organisation und die Verwaltung des Kantonsgerichts;
b) die Zusammensetzung der Gerichtshöfe und die Zuteilung des Perso - nals zu den Gerichtshöfen;
c) die Festlegung der Entlastung, die Richterinnen und Richtern gewährt wird, die administrative Aufgaben erfüllen;
d) der Vorschlag zuhanden des Grossen Rates für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsgerichts;
e) die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Kantonsge - richts sowie des dritten Mitglieds der Verwaltungskommission und sei - ner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters;
f) die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und al - ler Gerichtsschreiberinnen und -schreiber, auf Antrag der Verwaltungs - kommission und gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betroffenen Gerichtshof oder den betroffenen Gerichtshöfen bzw. der Richterin oder dem Richter;
g) die Verfassung der Stellungnahme zur Zuteilung der gerichtsunabhängi - gen Richterinnen und Richter gemäss Artikel 10a Abs. 2 JG;
h) die Abgabe von Empfehlungen und der Erlass von verbindlichen Richt - linien im Sinne von Artikel 35 Abs. 2 JG;
i) die Bezeichnung des zuständigen Gerichtshofs in den Fällen nach Arti - kel 35a Abs. 1 JG.

Art. 5 Sitzungen

1 Das Gesamtgericht tagt in der Regel einmal im Monat.
2 Das Präsidium kann ausserordentliche Sitzungen ansetzen, falls dies not - wendig ist. Es muss es tun, wenn mindestens fünf Richter es verlangen.
3 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts sowie das Generalsekretariat können mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Punkt auf die Traktandenliste ge - setzt wird.
4 Das Gesamtgericht kann nur gültig verhandeln oder auf dem Zirkulations - weg entscheiden, wenn zwei Drittel der Richterinnen und Richter teilnehmen.
5 Die Entscheide, für die das Gesamtgericht zuständig ist, werden mit der ab - soluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Richterinnen und Richter ge - fällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
6 Die Einberufung und die Traktandenliste, einschliesslich der Unterlagen zu den einzelnen Anträgen, werden den Richterinnen und Richtern vom Gene - ralsekretariat im Einverständnis mit dem Präsidium drei Tage vor der Sitzung zugestellt.
7 Die Sitzungen und Beratungen des Gesamtgerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Diskussionen und Beratungen müssen geheim gehalten werden.
8 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts werden vom Generalse - kretariat verfasst und aufbewahrt; sie werden jedem Mitglied vor der nächs - ten Sitzung und gegebenenfalls nach Berichtigung zur Genehmigung unter - breitet.
2.2 Präsidium

Art. 6 Bezeichnung und Aufgaben

1 Abgesehen von den Richterinnen und Richtern im Halbzeitpensum und dem Präsidium des Justizrats ist jede Richterin und jeder Richter verpflichtet, die Aufstellung für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantons - gerichts anzunehmen.
2 Dem Präsidium obliegt die allgemeine Leitung des Kantonsgerichts. Es ver - tritt das Kantonsgericht und handelt, zeichnet und spricht in dessen Namen.
3 Es beruft die Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommissi - on ein, führt den Vorsitz und bereitet die Geschäfte vor, die ihnen unterbreitet werden.
4 Es erteilt im Namen des Kantonsgerichts Auskünfte oder gibt Interviews oder Medienkonferenzen über Angelegenheiten, die das Kantonsgericht oder die Rechtspflege betreffen; die Delegation dieser Aufgabe an das Präsidium eines Gerichtshofs, an eine delegierte Richterin oder an einen delegierten Richter oder an das Generalsekretariat bleibt vorbehalten.
5 Das Vizepräsidium unterstützt das Präsidium und vertritt es im Fall einer Verhinderung.
2.3 Verwaltungskommission

Art. 7 Zusammensetzung

1 Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidium und dem Vize - präsidium des Kantonsgerichts sowie einer dritten Richterin oder einem drit - ten Richter, die oder der für ein Jahr gewählt wird, zusammen.
2 Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird es durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter oder, wenn diese Person fehlt, durch eine andere Richterin oder einen anderen Richter in der Reihenfolge ihrer Wahl ersetzt.

Art. 8 Befugnisse

1 Die Verwaltungskommission ist für die Verwaltung des Kantonsgerichts verantwortlich und behandelt jene Angelegenheiten, für die kein anderes Or - gan zuständig ist.
2 In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
a) die Ausarbeitung des Leitplans, der Ziele und der Kennzahlen sowie von Vorkehrungen zur Kontrolle von Effizienz und Qualität zuhanden des Gesamtgerichts;
b) die Verabschiedung des internen Finanzplans und die Erstellung des Budgets in Verbindung mit dem Leitplan;
c) die Massnahmen zur Bewältigung der Arbeitslast auf Vorschlag des Generalsekretariats;
d) die Anstellung des Verwaltungspersonals auf Antrag des Generalsekre - tariats;
e) das Erstellen der Pflichtenhefte.

Art. 9 Sitzungen

1 Die Verwaltungskommission tagt in der Regel zweimal im Monat.
2 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sit - zung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Interne und externe Personen können falls notwendig zu den Sitzungen der Verwaltungskommission eingeladen werden. Die Kommission entscheidet, ob ihnen beratende Stimme zukommt.
4 Die Verwaltungskommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg, grundsätzlich gestützt auf einen Antrag des Präsidiums oder des Generalsekretariats.
5 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der drei anwesenden Mit - glieder gefasst.
6 Die Einberufung und die Traktandenliste, einschliesslich der Unterlagen zu den einzelnen Anträgen, werden den Mitgliedern vom Generalsekretariat im Einverständnis mit dem Präsidium zwei Tage vor der Sitzung zugestellt.
7 Artikel 5 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäss. Die von den Mitgliedern der Ver - waltungskommission genehmigten Sitzungsprotokolle werden allen Mitglie - dern des Gesamtgerichts zugestellt.
2.4 Zentrale Dienste

Art. 10 Zusammensetzung

1 Die zentralen Dienste setzen sich aus der Gesamtheit des Personals, das mit der Erledigung der nicht richterlichen Aufgaben betraut ist, sowie aus min - destens einer Gerichtsweibelin oder einem Gerichtsweibel zusammen.
2 Die zentralen Dienste verfügen ebenfalls über die frei zuteilbaren Gerichts - schreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Art. 11 Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat ist für die zentralen Dienste und die Erledigung aller nicht richterlichen Aufgaben verantwortlich.
2 Es ist insbesondere verantwortlich für:
a) die Personalführung;
b) die Dossierverwaltung und die Qualitätssicherung;
c) die Finanzverwaltung;
d) die Bibliothek, die Dokumentation, die Archivierung, die Veröffentli - chung und die Entwicklung;
e) die Sicherheit, die Logistik und die Informatik.
3 Es legt dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission bezüglich sei - ner Pflichten und des Leitplans mindestens einmal jährlich Rechenschaft ab.
4 Es bereitet in Zusammenarbeit mit dem Gerichtspräsidium und dem Präsidi - um des betroffenen Gerichtshofs die internen und externen Mitteilungen vor.
5 Es nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskom - mission mit beratender Stimme teil.
6 Es ist Ansprechpartner des Kantonsgerichts für die kantonalen Dienststellen und koordiniert die Bedürfnisse mit diesen.
7 Es beantragt dem Gesamtgericht in Zusammenarbeit mit der Verwaltungs - kommission die Zuteilung der frei zuteilbaren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
8 Es verfügt über eine Stellvertretung. Diese wird von der Verwaltungskom - mission bezeichnet.
2.5 Richterin oder Richter als Ansprechperson

Art. 12 Bezeichnung und Rolle

1 Die zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Gerichts - höfe bezeichnen je eine Richterin oder einen Richter pro Materie als An - sprechperson.
2 In Zusammenarbeit mit der Präsidialgerichtsschreiberin oder dem Präsidial - gerichtsschreiber ist sie oder er Ansprechperson bei Fragen zur allgemeinen Geschäftsführung der Gerichtshöfe.
3 Im Auftrag des Gesamtgerichts verfasst sie oder er die Stellungnahmen zur Zuteilung der gerichtsunabhängigen Richterinnen und Richter gemäss Artikel
10a Abs. 2 JG.

Art. 13 ...

2.6 Gerichtshöfe

Art. 14 Im Allgemeinen

1 Das Kantonsgericht umfasst insbesondere die folgenden Gerichtshöfe:
a) zwei Zivilappellationshöfe;
b) die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer;
c) den Kindes- und Erwachsenenschutzhof;
d) die Strafkammer;
e) den Strafappellationshof;
f) drei Verwaltungsgerichtshöfe;
g) den Steuergerichtshof;
h) zwei Sozialversicherungsgerichtshöfe, deren Hauptzuständigkeiten ge - mäss den Artikeln 27 und 28 das Gesamtgericht auf Antrag des Präsidi - ums ändern kann, um ein Gleichgewicht ihrer Arbeitsbelastung zu er - reichen und/oder den ordentlichen Betrieb sicherzustellen.
2 Jeder Gerichtshof besteht aus drei bis fünf Richterinnen und Richtern. Die Mitglieder des Gerichtshofs vertreten dessen Präsidium.

Art. 15 Präsidium des Gerichtshofs

1 Das Präsidium des Gerichtshofs:
a) sorgt für die allgemeine Geschäftsführung des Gerichtshofs und die Einheitlichkeit seiner Rechtsprechung;
b) trifft die Entscheide, für die es gemäss Gesetz zuständig ist;
c) bereitet grundsätzlich die Sitzungen des Gerichtshofs vor und leitet sie, unter Vorbehalt der Delegation an ein Mitglied des Gerichtshofs;
d) sorgt für die Erledigung der Geschäfte des Gerichtshofs innert nützli - cher Frist.
3 Aufgabenteilung
3.1 Gerichtshöfe
3.1.1 Zuständigkeit

Art. 16 Erster Zivilappellationshof

1 Der Erste Zivilappellationshof entscheidet über Beschwerden oder Berufun - gen in Zivilsachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelbehörde legen.

Art. 17 Zweiter Zivilappellationshof

1 Der Zweite Zivilappellationshof entscheidet über Beschwerden oder Beru - fungen in Zivilsachen, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a) Miet- und Pachtrecht;
b) Arbeitsrecht;
c) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
d) Gegendarstellungsrecht.
2 Der Zweite Zivilappellationshof entscheidet darüber hinaus über Zivilsa - chen, die das Gesetz in die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz legt, mit Ausnahme jener im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 28 Bst. e hienach).
3 In Schiedsgerichtssachen ist der Zweite Zivilappellationshof die zuständige gerichtliche Behörde für die Behandlung der Beschwerden und Revisionsge - suche und die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäss Artikel 356 Abs. 1 der Zivilpro - zessordnung vom 19. Dezember 2008.
4 Der Zweite Zivilappellationshof ist zuständig für die Prüfung und Weiterlei - tung der eingehenden internationalen Rechtshilfegesuche im Sinne des Über - einkommens von Den Haag vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.

Art. 18 ...

Art. 19 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer übt die Aufsicht über die Be - treibungsämter und das Konkursamt aus. Sie entscheidet insbesondere über Beschwerden gegen von diesen angeordnete Zwangsvollstreckungsmassnah - men (Art. 13 und 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe - treibung und Konkurs).

Art. 20 Kindes- und Erwachsenenschutzhof

1 Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof entscheidet über alle Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsident (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz).

Art. 20a Sonderfälle

1 Jeder Zivilgerichtshof entscheidet zudem in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen.
2 Im Fall eines nicht strittigen, erstinstanzlichen Ausstandes von Amtes we - gen im Sinne von Artikel 18 1 bis JG bestimmt jeder Zivilgerichtshof in seinen Zuständigkeitsbereichen eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für das in den Ausstand getretene Einzel- oder Kollegialgericht.

Art. 21 Strafkammer

1 Die Strafkammer ist die Beschwerdeinstanz im Sinn der Artikel 20 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und 7 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März
2009 (JStPO).

Art. 22 Strafappellationshof

1 Der Strafappellationshof ist das Berufungsgericht im Sinn der Artikel 21 StPO und 7 Abs. 1 Bst. d JStPO.

Art. 23 Erster Verwaltungsgerichtshof

1 Der Erste Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betref - fend:
a) das Bürgerrecht, die Niederlassung und den Aufenthalt;
b) die politischen Rechte;
c) das Personal der Gemeinwesen;
d) die Gemeindeorganisation;
e) die Schule und die Bildung;
f) die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträ - ger;
g) die kulturellen Angelegenheiten (ausgenommen den Schutz der unbe - weglichen Kulturgüter);
h) den Beruf der Anwältin oder des Anwalts, der Notarin oder des Notars;
i) den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
j) die militärischen Angelegenheiten;
k) die Forderungsklagen;
l) den Straf- und Massnahmenvollzug;
m) die Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich des Ausländerrechts.
2 Der Erste Verwaltungsgerichtshof entscheidet weiter über Beschwerden in Verwaltungssachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

Art. 24 Zweiter Verwaltungsgerichtshof

1 Der Zweite Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betref - fend:
a) die Raumplanung und das Bauwesen (einschliesslich den Schutz der unbeweglichen Kulturgüter);
b) den Natur- und Heimatschutz;
c) den Umweltschutz;
d) die öffentlichen Werke;
e) die Energie;
f) die öffentlichen Sachen;
g) die Enteignung;
h) das Forstwesen;
i) den Zivilschutz;
j) das öffentliche Beschaffungswesen;
k) den Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden.

Art. 25 Dritter Verwaltungsgerichtshof

1 Der Dritte Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betref - fend:
a) den Strassenverkehr und das Transportwesen;
b) das Gesundheitswesen und die Opferhilfe;
c) die Arbeit und die Wohnverhältnisse;
d) die Wirtschaft;
e) die Landwirtschaft (einschliesslich des bäuerlichen Bodenrechts);
f) den Tierschutz;
g) die Jagd und die Fischerei;
h) den Handel und das Gastgewerbe;
i) das Handelsregister.

Art. 26 Steuergerichtshof

1 Der Steuergerichtshof entscheidet grundsätzlich über Streitigkeiten betref - fend die öffentlichen Abgaben.

Art. 27 Erster Sozialversicherungsgerichtshof

1 Der Erste Sozialversicherungsgerichtshof entscheidet hauptsächlich über Streitigkeiten betreffend:
a) die Invalidenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Arbeitslosenversicherung;
d) die Familienzulagen;
e) die Sozialhilfe und die Nothilfe;
f) die Militärversicherung.

Art. 28 Zweiter Sozialversicherungsgerichtshof

1 Der Zweite Sozialversicherungsgerichtshof entscheidet hauptsächlich über Streitigkeiten betreffend:
a) die Invalidenversicherung;
b) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c) die Erwerbsausfallentschädigungen (einschliesslich für Mutterschaft);
d) die Krankenversicherung;
e) die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung;
f) die berufliche Vorsorge;
g) die Ergänzungsleistungen.
3.1.2 Entscheidverfahren

Art. 29 Zusammensetzung

1 Die Gerichtshöfe tagen mit drei Richterinnen und Richtern.
2 Artikel 44 Abs. 2 JG bleibt vorbehalten.

Art. 30 Zirkulation des Berichts

1 Der Bericht wird mit den Akten bei den Richterinnen und Richtern, die am Entscheid mitwirken, in Zirkulation gesetzt. Die Zirkulation endet beim Prä - sidium.
2 Jede Richterin und jeder Richter bestätigt mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Zirkulationsblatt, dass sie oder er von den Akten Kenntnis genom - men hat. Sie oder er gibt ihre oder seine Zustimmung zu den Anträgen des Berichts, bringt allfällige Bemerkungen an oder stellt einen begründeten Ge - genantrag. Sie oder er vermerkt das Datum, an dem sie oder er die Akten weiterleitet.
3 Ist der Bericht in der Form eines Entscheidentwurfs abgefasst, so findet grundsätzlich nur eine Zirkulation statt. Ist dies nicht der Fall, so wird der auf Grundlage des genehmigten Berichts erstellte Entscheidentwurf erneut in Zir - kulation gesetzt.

Art. 31 Entscheidfindung

1 Die Gerichtshöfe fassen ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg.
2 Beratungen finden in folgenden Fällen statt:
a) auf Anordnung des Präsidiums;
b) auf Antrag einer Richterin oder eines Richters;
c) wenn sich bei der Zirkulation keine Einstimmigkeit ergibt.

Art. 32 Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg

1 Haben alle Mitglieder des Gerichtshofs den Anträgen des Berichts vorbe - haltlos zugestimmt, so ist das Datum des Entscheids jenes, an dem das Präsi - dium das Zirkulationsblatt der Akten unterzeichnet.

Art. 33 Beratungen

1 Das Präsidium erteilt das Wort zuerst der Person, die den Bericht erstellt hat, sodann der Person, die einen allfälligen Gegenantrag gestellt hat, sowie anschliessend den übrigen Richterinnen und Richtern in der Reihenfolge ih - res Amtsantritts. Das Präsidium äussert sich zuletzt.

Art. 34 Abweichende Rechtsprechung – Zweifel über die Zuständigkeit

1 Im Falle einer abweichenden Rechtsprechung wird die Frage dem Gesamt - gericht zum Meinungsaustausch und, falls nötig, zum Grundsatzentscheid un - terbreitet.
2 Dasselbe gilt, wenn ein Gerichtshof Zweifel darüber hat, ob er oder ein anderer Gerichtshof zuständig sei.
3 Sind nur zivilrechtliche, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Gerichts - höfe betroffen, so obliegen der Meinungsaustausch und der Grundsatzent - scheid diesen Gerichtshöfen.
3.2 Richterinnen und Richter

Art. 35

1 Jede Richterin und jeder Richter ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach dem Zufallsprinzip zugeteilten Angelegenheiten zu übernehmen; eine allfällige, vom Präsidium des Gerichtshofs verfügte notwendige Änderung, bleibt vor - behalten.
2 Grundsätzlich behandelt die Richterin oder der Richter die ihr oder ihm zu - geteilten Angelegenheiten bis zu deren Erledigung.
3 Jede Richterin und jeder Richter kann angehalten werden, eine Kollegin oder einen Kollegen zu ersetzen.
4 Jede Richterin und jeder Richter verfügt über mindestens eine Gerichts - schreiberin oder einen Gerichtsschreiber.
3.3 Gerichtsschreiberei

Art. 36 Zusammensetzung

1 Die Gerichtsschreiberei setzt sich aus den Personen zusammen, die folgende Aufgaben erfüllen:
a) die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber, die oder der unter der Leitung einer Richterin oder eines Richters arbeitet;
b) die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder der Gerichtsschreiber- Berichterstatter, die oder der die Geschäfte selbständig instruiert und gestützt darauf zuhanden der urteilenden Behörde Urteilsentwürfe ver - fasst sowie im Bereich der Ausbildung der Gerichtsscheiberinnen und Gerichtsschreiber Verantwortung übernimmt;
c) die Präsidialgerichtsschreiberin oder der Präsidialgerichtsschreiber, die oder der in jedem der Bereiche bei der Geschäftsführung der Gerichts - höfe mitarbeitet und in diesen eine Gerichtstätigkeit ausübt; sie oder er ist Ansprechperson im Kontakt zwischen den Gerichtshöfen und dem Generalsekretariat; die Präsidialgerichtsschreiberinnen und -schreiber wählen gemeinsam die Gerichtsschreiberei-Praktikantinnen und -Prakti - kanten aus.
2 Weiter werden dem Generalsekretariat die frei zuteilbaren Gerichtsschreibe - rinnen und Gerichtsschreiber angegliedert; diese werden den Abteilungen nach Massgabe ihrer Arbeitslast und der Bedürfnisse des Kantonsgerichts zur Verfügung gestellt.

Art. 37 Laufbahn

1 Eine erfahrene Gerichtsschreiberin oder ein erfahrener Gerichtsschreiber kann grundsätzlich Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder Gerichts - schreiber-Berichterstatter werden.
2 Eine Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder ein Gerichtsschreiber- Berichterstatter kann Präsidialgerichtsschreiberin oder Präsidialgerichts - schreiber werden.
3 Das Kantonsgericht umschreibt die Laufbahnanforderungen in einer inter - nen Richtlinie.
4 Bekleidung

Art. 38

1 Die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber, die Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Anwältinnen und Anwälte sowie die Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten tragen an den öffentlichen Verhandlungen der Gerichtshöfe die Robe. Jeder Gerichtshof kann Ausnahmen vorsehen.
5 Schlussbestimmung

Art. 39

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.11.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_133
12.11.2015 Art. 4 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 5 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 6 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 7 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 9 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 11 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Abschnitt 2.5 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 12 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 13 aufgehoben 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 14 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 17 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 18 aufgehoben 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 20 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 20a eingefügt 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 27 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 28 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 29 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 34 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 36 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 37 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 38 geändert 01.01.2016 2016_008
13.10.2016 Art. 12 geändert 01.11.2016 2017_039 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.11.2012 01.01.2013 2012_133

Art. 4 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 5 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 6 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 7 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 9 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 11 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Abschnitt 2.5 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 12 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 12 geändert 13.10.2016 01.11.2016 2017_039

Art. 13 aufgehoben 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 14 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 17 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 18 aufgehoben 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 20 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 20a eingefügt 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 27 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 28 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 29 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 34 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 36 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 37 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

Art. 38 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008

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