Verordnung über die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte (866.2.12)
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Verordnung über die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte

Verordnung über die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte vom 10.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); gestützt auf die Bundesverordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eid - genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaa - ten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Im Rahmen des Vollzugs des Bundesrechts über die Ausländer regelt diese Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Prüfung der Be - dingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Prüfung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedingungen.

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Das Amt für Bevölkerung und Migration übt alle Befugnisse aus, die in die - sem Bereich der kantonalen Behörde zugewiesen werden.
2 Es hört gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung die kantonale Kom - mission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (die Kommission) an.
3 Es arbeitet mit dem Amt für den Arbeitsmarkt zusammen.

Art. 3 ...

Art. 4 Kommission für die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte –

Befugnisse
1 Die Kommission berät das Amt für Bevölkerung und Migration in allen Fra - gen, die mit der Prüfung der wirtschaftlichen Lage und des Arbeitsmarktes zusammenhängen. Sie nimmt Stellung zu den Gesuchen um Erteilung einer erstmaligen Jahresbewilligung gemäss Artikel 20 VZAE.
2 Auf entsprechenden Antrag überweist sie dem Amt für Bevölkerung und Migration eine Stellungnahme zu den Gesuchen um erstmalige Erteilung ei - ner Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Artikel 19 VZAE.
3 Sie beantragt dem Staatsrat alljährlich die Zuteilung der Kontingente, die dem Kanton für erstmalige Jahresbewilligungen gemäss der VZAE zustehen; sie trägt dabei den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung.
4 Sie übermittelt dem Amt für Bevölkerung und Migration ferner ihre Stel - lungnahme zur Zuteilung weiterer Kontingente durch den Bund.

Art. 5 Kommission für die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte –

Expertinnen und Experten
1 An den Sitzungen der Kommission nehmen je eine Vertreterin oder ein Ver - treter des Amtes für Bevölkerung und Migration, des Amtes für den Arbeits - markt und der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg mit beratender Stimme teil, wenn die Kommission für Fragen in Verbindung mit dieser Verordnung einberufen wird.
2 Wenn die Kommission den Antrag zuhanden des Staatsrates für die Zutei - lung der Kontingente vorbereitet, nehmen auch je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sowie der Direktion für Gesundheit und Soziales mit beratender Stimme teil.
3 Für besondere Fragen kann die Kommission auch andere Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 6 Rechtsmittel

1 Gegen die Entscheide des Amtes für Bevölkerung und Migration kann in - nert zehn Tagen bei diesem Amt Einsprache erhoben werden.
2 Gegen die Einspracheentscheide kann direkt beim Kantonsgericht Be - schwerde geführt werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrati - on).

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Zuteilung der ausländi - schen Arbeitskräfte (SGF 866.2.12) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_123
02.07.2012 Art. 2 geändert 01.08.2012 2012_058
02.07.2012 Art. 3 aufgehoben 01.08.2012 2012_058
02.07.2012 Art. 5 geändert 01.08.2012 2012_058
26.06.2019 Ingress geändert 01.07.2019 2019_055
26.06.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.07.2019 2019_055
01.04.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.12.2007 01.01.2008 2007_123 Ingress geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055

Art. 2 geändert 02.07.2012 01.08.2012 2012_058

Art. 3 aufgehoben 02.07.2012 01.08.2012 2012_058

Art. 5 geändert 02.07.2012 01.08.2012 2012_058

Art. 5 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 6 Abs. 2 geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055

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