Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (IX D/2/7)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

IX D/2/7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht Vom 3. Mai 1987 (Stand 7. Mai 2006) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), beschliesst: 1. Zuständigkeiten

Art. 1 *

Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Bewilligungsbe - hörde nach Artikel 53 LPG. Sie entscheidet insbesondere:
a. über Bewilligungen einer kürzeren Pachtdauer (Art. 7 und 8 LPG);
b. über Bewilligungen der parzellenweisen Verpachtung (Art. 30–32 LPG);
c. über Pachtzinsbewilligungen für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG);
d. über Einsprachen gegen die Zupacht (Art. 33–35 LPG);
e. über Einsprachen gegen den Pachtzins landwirtschaftlicher Grund - stücke, Alpen und Weiden (Art. 43 und 44 LPG; Art. 5 und 6 dieses Ein - führungsgesetzes).
2 Ausserdem trifft die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde auf Antrag einer Partei, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat, Feststellungsverfü - gungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 (Art. 49 LPG).

Art. 2 Einspracheberechtigte Behörde und Personen

1 Einspracheberechtigte Behörde ist die vom Regierungsrat gewählte Kom - mission für Einsprachen im Pachtwesen. Sie besteht aus drei Mitgliedern, wovon eines gleichzeitig der kantonalen Alpkommission und eines einer Ge - meindebehörde anzugehören hat, sowie aus zwei Ersatzmitgliedern.
2 Die Kommission kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen bei der Be - willigungsbehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben gegen:
a. die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Al - pen und Weiden nach Artikel 43 LPG;
b. die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle nach Artikel 33 LPG.
3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b steht das Einspracherecht auch Personen zu, welche ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 33 Abs. 2 LPG). *
4 Die Einsprachefrist und die Verwirkung des Einspracherechts richten sich nach dem Bundesgesetz. * SBE III/3 263 1
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Art. 3 Beschwerdeinstanz

1 Einzige kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne der Artikel 50 und 53 LPG ist das Verwaltungsgericht. *
2 Beschwerden sind binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 4

* Zivilrechtliche Klagen
1 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Zi - vilprozessordnung 1 ) . 2. Kantonale Vorschriften über den Geltungsbereich

Art. 5 Kleine Grundstücke

1 Kleine landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und mit einer Flä - che von mehr als 15 Aren unterstehen ebenfalls den Vorschriften des LPG.

Art. 6 Alpen und Weiden

1 Bei der Pacht von Alpen und Weiden sowie bei Nutzungs- und Anteilsrech - ten an solchen beträgt die erstmalige Pachtdauer mindestens drei Jahre; wird der Pachtvertrag auf Ablauf der Pachtdauer nicht ordnungsgemäss ge - kündigt oder wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag still - schweigend fortgesetzt, so gilt er für jeweils weitere drei Jahre.
2 Die Bestimmungen über die Pachterstreckung gemäss Artikel 26 ff. LPG finden keine Anwendung auf Alpen und Weiden. Für die Alpen im Sinne von

Artikel 6a dieses Gesetzes haben die Bestimmungen von Artikel 38 LPG so

- wie Artikel 11 Absatz 1 der eidgenössischen Pachtzinsverordnung keine Geltung. *
3 Im Übrigen gelten für die Alpen und Weiden die Vorschriften des Bundes über die landwirtschaftlichen Grundstücke. *

Art. 6a

* Höchstzulässiger Pachtzins für Alpen
1 Der höchstzulässige Pachtzins für Alpbetriebe mit Grossvieh, die im Alpur - bar (Art. 13 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes) aufgenommen sind, setzt sich zusammen aus:
a. dem Pachtzins für den Boden gemäss Artikel 11 Absatz 2 der eidge - nössischen Pachtzinsverordnung;
b. dem Pachtzins für die Gebäude gemäss Artikel 10 der eidgenössi - schen Pachtzinsverordnung sowie
c. einem Zuschlag für die Erneuerung der bestimmungsgemässen Infra - struktur. 1) GS III C/1
2
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2 Der Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn der Verpächter für die Er - neuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur des Alpbetriebes tat - sächlich aufkommt.
3 Der Landrat regelt die Bemessung des Zuschlages. 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 7 Übergangsrecht

1 Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht und die vorstehen - den kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten mit Ausnahme der Be - stimmungen über die Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung und die Zupacht auch für Pachtverhältnisse, welche vor deren Inkrafttreten abge - schlossen oder fortgesetzt worden sind. Beginnt die Fortsetzung einer Pacht nach dem Inkrafttreten, gilt die neue Fortsetzungsdauer (Art. 60 LPG).

Art. 8 Aufhebung widersprechender Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes sind alle widersprechenden kantonalen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Einführungsgesetzes vom 3. Mai 1953 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, aufgehoben, namentlich dessen Artikel 1 Absatz 1 Buchsta - ben c, d und e, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie

Artikel 16.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Einführungsgesetz tritt mit seiner Genehmigung durch den Bundes - rat in Kraft. 3
IX D/2/7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.1994 01.07.1994 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE V/7 419 06.05.2001 01.01.2002 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE VII/9 480 06.05.2001 01.01.2002 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE VII/9 480 06.05.2001 01.01.2002 Art. 6a eingefügt SBE VII/9 480 06.05.2001 01.01.2002 Art. 4 totalrevidiert SBE VIII/1 85 07.05.2006 07.05.2006 Art. 1 totalrevidiert SBE X/1 84 07.05.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE X/1 84 07.05.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE X/1 84
4
IX D/2/7 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 84 Art. 2 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 84 Art. 2 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 84 Art. 3 Abs. 1 01.05.1994 01.07.1994 geändert SBE V/7 419 Art. 4 06.05.2001 01.01.2002 totalrevidiert SBE VIII/1 85 Art. 6 Abs. 2 06.05.2001 01.01.2002 geändert SBE VII/9 480 Art. 6 Abs. 3 06.05.2001 01.01.2002 eingefügt SBE VII/9 480 Art. 6a 06.05.2001 01.01.2002 eingefügt SBE VII/9 480 5
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