Verordnung über die Gebühren des Amts für Wald und Natur (721.0.16)
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Verordnung über die Gebühren des Amts für Wald und Natur

Verordnung über die Gebühren des Amts für Wald und Natur vom 31.01.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanz - leigebühren; gestützt auf den Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren; gestützt auf das Gesetz 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG); gestützt auf die Verordnung vom 2. März 2010 über die Gebühren und Abga - ben für die Benützung der öffentlichen Sachen; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden die Gebühren, die vom Amt für Wald und Na - tur (nachfolgend: WNA) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhoben werden, geregelt. Sie betrifft insbesondere folgende Tätigkeiten:
a) die Stellungnahmen nach Artikel 5 des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR) zu Vorhaben, die erheb - liche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben;
b) die in der Waldgesetzgebung präzisierten Stellungnahmen und weiteren Verwaltungshandlungen;
c) die in der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel präzisierten Verwaltungshandlungen;
d) die in der Fischereigesetzgebung präzisierten Verwaltungshandlungen;
e) die Entscheide im Sinne von Artikel 21-23 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR);
f) die Bewilligungen und Ausnahmen bei der Anwendung der eidgenössi - schen und kantonalen Bestimmungen im Bereich des Natur- und Land - schaftsschutzes;
g) die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössi - schen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der Fischerei;
h) die Bewilligungen und Entscheide bei der Anwendung der eidgenössi - schen und kantonalen Bestimmungen im Bereich der terrestrischen Fau - na und der Jagd;
i) die Arbeiten im Rahmen einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Landschafts- schutz.
2 Für Leistungen infolge eines Auskunftsbegehrens wird keine Gebühr erho - ben. Bei Dossiers mit einem Vorgesuch oder einer Vorprüfung wird die Grundgebühr lediglich einmal, bei der Schlussprüfung, erhoben. Personalkos - ten und andere Kosten werden zusammengerechnet.

Art. 2 Zusammensetzung der Gebühren

1 Die Verwaltungsgebühren setzen sich zusammen aus:
a) einer Grundgebühr;
b) den Personalkosten gemäss einem durchschnittlichen Stundentarif;
c) den Kosten für Ortsbesichtigungen;
d) den Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente.

Art. 3 Grundgebühr – Zusammensetzung

1 Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die all - gemeine Verwaltung der Angelegenheit sowie für die Ausführung der erfor - derlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als ei - ner Arbeitsstunde.

Art. 4 Grundgebühr – Gutachten

1 Die Grundgebühr für Gutachten wird wie folgt festgelegt:
a) in einem Baubewilligungsverfahren, Abbruchbewilli - gungsverfahren, Standortbewilligungsverfahren, Me - liorationsverfahren, Abbaubewilligungsverfahren, Planungsverfahren oder für eine Ausnahmebewilli - gung bei Abständen Fr. 150
b) für eine Veranstaltung Fr. 80

Art. 5 Grundgebühr – Entscheide und Bewilligungen

1 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich des Walds wird wie folgt festgelegt:
a) Rodungsentscheid Fr. 100-500
b) Waldfeststellungsentscheid Fr. 250
c) Bewilligung für eine nachteilige Nutzung Fr. 100
d) Baubewilligung gemäss BVG Fr. 100
e) Genehmigung von Gestaltungsplänen für öffentliche und private Wälder Fr. 100-200
2 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der aquati - schen Fauna und der Fischerei wird wie folgt festgelegt:
a) Bewilligung für technische Eingriffe im Bereich der Fischerei Fr. 100
3 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der terrest - rischen Fauna und der Jagd wird wie folgt festgelegt:
a) Bewilligung für das Halten und Züchten von Tieren Fr. 100
b) Bewilligung zur Verwendung von Fotofallen Fr. 50
c) Entschädigungsentscheid nach Schäden Fr. 100
d) Bewilligung für eine Veranstaltung im Wald Fr. 100
4 Die Grundgebühr für Entscheide und Bewilligungen im Bereich der Natur wird wie folgt festgelegt:
a) Wiederherstellungsverfügung Fr. 100-500
b) Bewilligung und Ausnahme bei der Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen Fr. 100

Art. 6 Grundgebühr – Verschiedenes

1 Für Verfahren, die nicht in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung erwähnt sind, wird die Grundgebühr wie folgt festgelegt:
a) Genehmigung von Statuten Fr. 50
b) Verlängerung einer erteilten Bewilligung Fr. 50
c) andere Verfahren Fr. 100

Art. 7 Personalkosten

1 Die Personalkosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für sämtli - che Leistungen berechnet, die nicht in der Grundgebühr enthalten sind.
2 Der Stundentarif beträgt 80 Franken.
3 Die Kosten einer Ortsbesichtigung betragen 100 Franken pro Mitarbeiter/in und Ortsbesichtigung.

Art. 8 Auslagen

1 Die Auslagen für die Dossierbearbeitung werden der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt.

Art. 9 Ermässigung und Erlass

1 Die Gebühren können von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder er - lassen werden, namentlich wenn:
a) das Gesuch von einer kantonalen Verwaltungsbehörde eingereicht wur - de;
b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution eingereicht wurde;
c) das Gesuch zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken einge - reicht wurde;
d) andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Ge - such hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses dient.

Art. 10 Anpassung und Teuerung

1 Die Gebühren werden jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der An - stieg des Index seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder der letzten An - passung 5 % oder mehr beträgt (Referenzindex: September 2015 = 97,7 Pkt.; Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.01.2022 Erlass Grunderlass 01.02.2022 2022_007 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.01.2022 01.02.2022 2022_007
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