Verordnung über die Inbetriebnahme schwerer technischer und anderer spitzenmedizini... (821.0.51)
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Verordnung über die Inbetriebnahme schwerer technischer und anderer spitzenmedizinischer Ausrüstungen

Verordnung über die Inbetriebnahme schwerer technischer und anderer spitzenmedizinischer Ausrüstungen vom 14.03.2016 (Fassung in Kraft getreten am 07.12.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 20a des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999; auf Antrag der Kommission für Gesundheitsplanung und der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt, das Verzeichnis der schweren technischen und anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme bewilligt werden muss, zu erstellen.
2 Sie bestimmt insbesondere den Zeitraum, während dessen keine neuen Be - willigungen erteilt werden (Moratorium).
3 Sie ist auf Ausrüstungen im stationären und im ambulanten sowie im öffent - lichen und im privaten Sektor anwendbar.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Die Inbetriebnahme und der Ersatz der folgenden medizinisch-technischen Ausrüstungen müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales bewil - ligt werden:
a) Anlagen für Magnetresonanztomographie (MRT);
b) Anlagen für Computertomographie (CT).

Art. 3 Register

1 Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be - reits in Betrieb sind, müssen dem Amt für Gesundheit (GesA) gemeldet wer - den; das GesA trägt diese in ein entsprechendes Register ein. Solchermassen gemeldete Ausrüstungen gelten als bewilligt.
2 Die Ausserbetriebnahme von Ausrüstungen und ihr Ersatz müssen zur Ak - tualisierung des Registers ebenfalls dem GesA gemeldet werden.

Art. 4 Moratorium

1 Während der Geltungsdauer dieser Verordnung werden keine Bewilligun - gen zur Inbetriebnahme von Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2 erteilt.
2 Vorbehalten bleibt der Ersatz einer bewilligten Ausrüstung durch eine gleichartige Anlage.
3 Vorbehalten bleibt des Weiteren die Bewilligung von Ausrüstungen im überwiegenden öffentlichen Interesse, namentlich für die Forschung und für die Notfallversorgung der Bevölkerung.

Art. 5 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2026.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2016 Erlass Grunderlass 14.03.2016 2016_040
11.12.2017 Art. 5 geändert 01.01.2018 2017_112
07.12.2021 Art. 4 Abs. 3 geändert 07.12.2021 2021_168
07.12.2021 Art. 5 Titel geändert 07.12.2021 2021_168
07.12.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 07.12.2021 2021_168 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2016 14.03.2016 2016_040

Art. 4 Abs. 3 geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168

Art. 5 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_112

Art. 5 Titel geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168

Art. 5 Abs. 1 geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168

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