Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (154.11)
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Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates

1 154.11 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) vom 15.01.1996 (Stand 01.10.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 68 und Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dieses Dekret mit den Anhängen 1 und 2 gilt für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Grossen Rates, seiner Organe sowie des Regierungs rates.
2 Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Ge setzgebung sowie Entgelte für Dienstleistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

Art. 2

Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs
1 Die in diesem Dekret und in den Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.
2 Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind nicht gebühren pflichtig.

Art. 3

Periodische Anpassung
1 Der Regierungsrat veranlasst eine periodische Überprüfung und Anpassung

Art. 4

Taxpunktsystem
1 Die Gebühren dieses Dekrets werden grundsätzlich nach Taxpunkten festge setzt.
1) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-16
154.11 2
2 Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken.
3 Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der An zahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 5

Arten von Tarifen
1 Dieses Dekret mit seinen Anhängen kennt drei Arten von Tarifen. Die Gebühr a wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif); b ist innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif); c bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Tarif nach Zeitaufwand).

Art. 6

Bemessung 1. Rahmentarife
1 Die Gebühren bemessen sich bei Rahmentarifen nach a dem gesamten Aufwand, b der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren In teresse an der Verrichtung sowie c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.

Art. 7

2. Tarif nach Zeitaufwand
1 Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt nach dem für die konkrete Verrichtung ge botenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kanto nalen Verwaltung * a * der Gehaltsklassen 1 bis 11 70 Taxpunkte pro Stunde, b * der Gehaltsklassen 12 bis 17 90 Taxpunkte pro Stunde, c * der Gehaltsklassen 18 bis 23 120 Taxpunkte pro Stunde, d * der Gehaltsklassen 24 bis 30 170 Taxpunkte pro Stunde.
2 Er entspricht einer für die ganze Verwaltung durchschnittlichen vollen Kosten deckung. In den Anhängen kann für bestimmte Dienstleistungen ein reduzierter Tarif nach Zeitaufwand vorgesehen werden.
3 Massgebend ist der Aufwand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kanto nalen Verwaltung bis zur Antragstellung an den Regierungsrat.

Art. 8

3. Besonders aufwendige Geschäfte
1 Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze des Rahmentarifs erhoben werden.
3 154.11

Art. 9

Zusammensetzung der Gebühren 1. Pauschalgebühren
1 Die in diesem Dekret und seinen Anhängen festgelegten Gebühren umfassen den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren.

Art. 10

2. Besondere zusätzliche Leistungen *
1 Besondere Leistungen im Sinn von Artikel 69 Absatz 4 FLG, die zusätzlich verrechnet werden, sind insbesondere Untersuchungen, Gutachten und der gleichen sowie besondere Auslagen für Spesen, Material und Geräte. *

Art. 11

3. Mitberichte
1 Die Pauschalgebühr umfasst auch den Aufwand für Mitberichte.
2 Kommt der Tarif nach Zeitaufwand zur Anwendung, wird der Aufwand für Mit berichte ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet und dazugerechnet.
3 Bei Rahmentarifen sind Mitberichte innerhalb des vorgegebenen Rahmens angemessen zu berücksichtigen.
4 Vorbehalten bleiben besonders aufwendige Geschäfte nach Artikel 8.

Art. 12

Bedürftigkeit
1 Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teil weise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.
2 Zuständig für die Anordnung ist die zuständige Direktion des Regierungsrates bzw. die Staatskanzlei, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.
2 Gebühren im Verwaltungsverfahren

Art. 13

Besondere Fälle der Verfahrenserledigung
1 Wird ein Verwaltungsverfahren gegenstandslos oder durch Vergleich oder Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
2 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.
154.11 4

Art. 14

Wiederaufnahme
1 Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahme gründen festgestellt wird.

Art. 15

Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Die Gebühr für die Mitwirkung kantonaler Behörden bei Umweltverträglich keitsprüfungen berechnet sich nach Zeitaufwand.
3 Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren

Art. 16

Beschwerdeverfahren allgemein
1 Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von
200 bis 6000 Taxpunkten erhoben.
2 Für Entscheide betreffend Zwischenverfügungen wird eine Pauschalgebühr von 100 bis 1000 Taxpunkten erhoben.

Art. 17

Besondere Fälle 1. Gebührenerhöhung
1 Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich ei ne Gebühr von 150 bis 600 Taxpunkten erhoben.
2 Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn meh rere Parteien gemeinsam Beschwerde führen.

Art. 18

2. Gebührenreduktion
1 Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegen standslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet wer den.
2 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.
3 Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwer deführer angemessen reduziert werden.
5 154.11

Art. 19

3. Revision, Erläuterung und Berichtigung
1 Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs wird eine Gebühr von 100 bis
500 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Revisionsgründen festgestellt wird.
2 Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist gebührenfrei.
4 Sonstige Gebühren

Art. 20

Anwendbarkeit der Gebührentarife der kantonalen Verwaltung
1 Für folgende Dienstleistungen finden die Gebührentarife der jeweils ausfüh renden Amtsstelle der kantonalen Verwaltung Anwendung: a Fotokopien, b Beglaubigung von Unterschriften, c Rechtskraftbescheinigungen, d die Einsichtnahme in amtliche Akten gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung 2 ) (Informations gesetz), e die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen, f Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 3 ) (DSG), g Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 DSG, wenn sie von der kantona len Verwaltung erlassen werden.

Art. 21

Aufsichtsrechtliche Untersuchungen
1 Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungs widrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.
2 Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
5 Schlussbestimmungen

Art. 22

Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 4. September 1974 über die Herstellung von und den Gross handel mit Arzneimitteln 4 ) wird wie folgt geändert:
2) BSG 107.1
3) BSG 152.04
154.11 6

Art. 23

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 18. Januar 1993 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. April 1996 in Kraft. A1 Anhang 1: Gebührentarif des Grossen Rates

Art. A1-1

*
1 Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Fran kenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden. *
1 * Beschlüsse gemäss Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG) 5 ) 1.1 * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP 1.1a * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessio nen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP 1.2 * Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP 1.3 * Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand
2 * Beschlüsse gemäss Gesetz vom 18. Juni 2003 über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG) 6 ) : nach Zeitauf wand
4) Aufgehoben durch Änderung vom 28. 11. 2006 des Gesundheitsgesetzes, BSG 811.01; BAG
07–51
5) BSG 752.41
6) BSG 931.1
7 154.11 A2 Anhang 2: Gebührentarif des Regierungsrates

Art. A2-1

1 Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Fran kenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden. *
1 Amtshandlungen im Bereich des Privatrechts 1.1 * Verfügungen über Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und öffentli chen Körperschaften sowie zwischen Konzessionären und Dritten: 100 bis 1000 TP 1.2 * Verrichtungen des Regierungsrates gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches (EG ZGB) 7 ) : 100 bis 2000 TP
2 Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Rechts 2.1 * Erteilen des Enteignungsrechts: 300 bis 3000 TP 2.2 * Verfügungen in Steuersachen: 50 bis 2000 TP 2.3 Ablehnen unbegründeter Staatshaftungsbegehren: 100 bis 500 TP 2.4 Festlegen von Voranschlag und Steuerfuss von Gemeinden: nach Zeitaufwand 2.5 Ersatzvornahmen im Planungsrecht: nach Zeitaufwand 2.6 Wahl von Stiftungsratsmitgliedern (pro Wahlgeschäft): 100 TP 2.7 * Beschlüsse gemäss WNG 2.7a * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessio nen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP 2.7b * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessio nen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP 2.7c * Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP 2.7d * Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand 2.8 * Beschlüsse gemäss BRSG: nach Zeitaufwand 2.9 * Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 8 ) : 700 bis 3500 TP
7) BSG 211.1
8) SR 832.10
154.11 8 Bern, 15. Januar 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 154.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.01.1996 01.04.1996 Erlass Erstfassung 96-16 10.06.1998 24.08.1998

Art. A1-1

geändert 98-48 10.06.1998 24.08.1998

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 eingefügt 98-48 10.06.1998 24.08.1998

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 eingefügt 98-48 25.03.2013 01.10.2013

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 eingefügt 13-66 03.09.2020 01.10.2020 Ingress geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, a

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, b

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, c

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. 7 Abs. 1, d

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. 10

Titel geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. 10 Abs. 1

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1a eingefügt 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.2 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.3 eingefügt 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A1-1 Abs. 1,

2 eingefügt 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1

geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.1 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.2 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.1 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.2 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 geändert 20-087 03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7a eingefügt 20-087
154.11 10 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7b eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7c eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7d eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 geändert 20-087
11 154.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.01.1996 01.04.1996 Erstfassung 96-16 Ingress 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, a

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, b

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, c

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 7 Abs. 1, d

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. 10

03.09.2020 01.10.2020 Titel geändert 20-087

Art. 10 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1

10.06.1998 24.08.1998 geändert 98-48

Art. A1-1 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.1a 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

1, 1.3 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A1-1 Abs. 1,

2 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1

03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

1, 1.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 10.06.1998 24.08.1998 eingefügt 98-48

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7a 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7b 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7c 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
154.11 12 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.7d 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 10.06.1998 24.08.1998 eingefügt 98-48

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.8 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 25.03.2013 01.10.2013 eingefügt 13-66

Art. A2-1 Abs. 1,

2, 2.9 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
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