Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen de... (821.40.72)
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Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Unterstützung von Personen, die erstmals von Prekarität betroffen und armutsgefährdet sind

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Unterstützung von Personen, die erstmals von Prekarität betroffen und armutsgefährdet sind (WMPA-COVID-19) vom 03.06.2020 (Fassung in Kraft getreten am 14.12.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG), insbeson - dere den Artikel 14; gestützt auf den Bericht vom 30. August 2016 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Postulat 2072.10 Andrea Burgener Woeffray / Bruno Fasel – Regel - mässige Berichte über die Armut im Kanton Freiburg (Bericht 2016-DSAS-
38); gestützt auf die Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19), insbesondere den Artikel 6; in Erwägung: Der Staatsrat hat in einer Rahmenverordnung Sofortmassnahmen beschlos - sen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die bereits bestehenden Wirtschaftsförderungsinstrumente und aus einer spezifischen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die besonders von der Krise betroffen sind. Diese gezielten Sofortmassnahmen werden ergänzend und subsidiär zu den vom Bund getroffenen Massnahmen verordnet. Aufgrund der aktuellen Krise ist die Kaufkraft derjenigen Bevölkerungsgrup - pe, die schon vor der Krise Mühe hatte, über die Runden zu kommen, deut - lich gesunken. Die Indikatoren zeigen, dass die Zahl der Personen und Fami - lien in prekären Verhältnissen in den kommenden Wochen rasch anzusteigen droht. Neben den Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern, de - ren Prekarität sich aufgrund der Krise vielleicht noch verstärkt hat, taucht derzeit eine neue Bevölkerungskategorie auf, die erstmals von Prekarität betroffen ist. Es könnte sein, dass diese Bevölkerungsgruppe keine Sozialhil - fe in Anspruch nimmt und dazu neigt, sich an bereits bestehende Hilfsnetz - werke zu wenden.
821.40.72 Angesichts der aktuellen Krise will der Staatsrat den sozialen Zusammenhalt sichern und die Prekarisierung von krisenbetroffenen Gruppen verhindern, die sehr wahrscheinlich von jeglicher Form der zusätzlichen Unterstützung im Direktkonsum Gebrauch machen werden. Zu diesem Zweck will der Staatsrat die Partnerschaft mit den Einrichtungen und Netzwerken für gegen - seitige Hilfe ausbauen, um eine direkte Unterstützung der Betroffenen und ihre Weiterleitung an die passenden Hilfsangebote zu gewährleisten. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Volkswirt - schaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen zwei Personenkategorien unterstützt werden, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind:
a) Personen in prekären Verhältnissen, die bedürftig sind und keine Sozi - alhilfe im Sinne von Artikel 4 und 22a SHG in Anspruch nehmen;
b) armutsgefährdete Personen gemäss Definition im Armutsbericht des Staatsrats.
2 Zu diesem Zweck sind die bestehenden Partnerschaften mit den Einrichtun - gen und Netzwerken für gegenseitige Hilfe in den folgenden Bereichen aus - zubauen:
a) Verteilung von lebensnotwendiger Hilfe;
b) Weiterleitung von Personen in prekären Verhältnissen;
c) Gewährung und Kontrolle der Finanzhilfen zugunsten von Personen in prekären Verhältnissen.

Art. 2 Finanzierung

1 Der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) werden 1'000'000 Fran - ken zugesprochen, d. h. dem Kantonalen Sozialamt (KSA), das dafür zustän - dig ist, diesen Betrag in Form von A-fonds-perdu-Hilfe an die Einrichtungen und Netzwerke für gegenseitige Hilfe im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung zu verteilen.
2 Die Corona-Sonderhilfe kann Aufstockungen der nötigen Dotation für ihre Umsetzung beinhalten.
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Art. 3 Modalitäten – Verteilung der lebensnotwendigen Hilfe

1 Zu den Einrichtungen und Netzwerken der gegenseitigen Hilfe gehören na - mentlich: Banc Public, Caritas Freiburg, Cartons du Cœur Fribourg, Freibur - gisches Rotes Kreuz, REPER, SOS futures mamans, St-Bernard du Cœur.
2 Im Rahmen der Corona-Sonderhilfe koordiniert das KSA die Verteilung der Hilfe und die finanziellen Anfragen.

Art. 4 Modalitäten – Gewährung und Kontrolle der gesprochenen Fi -

nanzhilfen
1 Für die Gewährung und die Kontrolle der Corona-Sonderfinanzhilfen zu - gunsten von Personen in prekären Verhältnissen ist Caritas Freiburg zustän - dig, zusätzlich zum ordentlichen Auftrag gemäss Vereinbarung vom 28. No - vember 2006 mit dem Staatsrat, sowie – wenn es sich um Gesundheitsausga - ben handelt – der Verein Fri-Santé Raum für Beratung und Behandlung, zu - sätzlich zum ordentlichen Auftrag gemäss Vereinbarung vom 1. Januar 2016.
2 Die Corona-Sonderhilfe soll es ermöglichen, die Dotation von verschiede - nen Vereinen bis spätestens zum 30. April 2021 aufzustocken.

Art. 5 Modalitäten – Weiterleitung von Personen in prekären Verhält -

nissen
1 Für die Beratung der Betroffenen sowie die Information und die Weiterlei - tung an die spezialisierten Hilfsdienste und -vereine ist hauptsächlich die An - laufstelle «Freiburg für alle» (FfA) zuständig, deren Leitung das KSA sicher - stellt.
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Art. 6 Zusammenarbeit mit der HSA-FR – Aufsicht und Erhebung

1 Es wird eine Zusammenarbeit zwischen dem KSA und der Hochschule für Soziale Arbeit Freiburg (HSA-FR) eingeführt, um die Auswirkungen der Co - rona-Krise in den nächsten Monaten zu bestimmen und einer Verschlechte - rung der armutsgefährdeten Situationen vorzubeugen, namentlich durch eine Erhebung, die eine Einschätzung der Profile und der besonderen Bedürfnisse erlaubt, die mit der Krise aufgetaucht sind.

Art. 7 Geltungsdauer

1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist.
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2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
821.40.72 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2020 Erlass Grunderlass 01.06.2020 2020_074
01.09.2020 Art. 7 eingefügt 11.09.2020 2020_106
14.12.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 14.12.2020 2020_182
14.12.2020 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 14.12.2020 2020_182
14.12.2020 Art. 3 Titel geändert 14.12.2020 2020_182
14.12.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 14.12.2020 2020_182
14.12.2020 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 14.12.2020 2020_182 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.06.2020 01.06.2020 2020_074

Art. 2 Abs. 1 geändert 14.12.2020 14.12.2020 2020_182

Art. 2 Abs. 2 eingefügt 14.12.2020 14.12.2020 2020_182

Art. 3 Titel geändert 14.12.2020 14.12.2020 2020_182

Art. 4 Abs. 2 geändert 14.12.2020 14.12.2020 2020_182

Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 14.12.2020 14.12.2020 2020_182

Art. 7 eingefügt 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

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