Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen de... (821.40.68)
CH - FR

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende (MUSV-COVID-19) vom 03.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 06.11.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der wirtschaft - lichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende (MUSG-COVID-19); gestützt auf das Datenschutzgesetz vom 25. November 1994 (DSchG); gestützt auf das Reglement vom 25. Juni 1999 über die Sicherheit der Perso - nendaten (DSR); gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Öffentlichkeits- und Daten - schutzkommission vom 29. September 2020; in Erwägung: Die Einzelheiten der Massnahmen nach MUSG-COVID-19, namentlich die Liste der dafür unbedingt erforderlichen Daten müssen in einer Ausführungs - verordnung festgelegt werden. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Die Struktur, die mit der Ausführung des MUSG-COVID-19 beauftragt wird, gilt als Sektor der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (WIF).
2 Die Mitglieder der Struktur werden mit einem öffentlich-rechtlichen Ver - trag befristet angestellt. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter koordiniert die Aktivitäten der Struktur im Auftrag der WIF und übt diese Tätigkeit ent - weder im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis oder im Auftragsver - hältnis aus.
3 In allen Belangen, die im Zusammenhang mit den Zahlungen und der Buch - haltung stehen, wird die Struktur von der Finanzverwaltung administrativ un - terstützt.
4 Sie wird vom Amt für Informatik und Telekommunikation bei der Installati - on und Konfiguration der Arbeitsplätze sowie bei der Archivierung der Daten am Ende des Projekts technisch unterstützt.
5 Sie verfügt über eigene Räumlichkeiten. Diese Räumlichkeiten können sich entweder in einem staatlichen Gebäude befinden oder bei Dritten gemietet werden.

Art. 2 Liste der Daten (Art. 6 Abs. 5 MUSG-COVID-19)

1 Die Angaben, die für die Einreichung und die Bearbeitung eines Beitragsge - suchs gemäss MUSG-COVID-19 erforderlich sind, betreffen zugleich das Unternehmen und die antragstellende Person, die diesem Unternehmen ange - hört.
2 Die Angaben zum Unternehmen (Unternehmensangaben) sind für alle Bei - tragsgesuche gleich, unabhängig davon, ob es sich um einen Ergänzungsbei - trag zur Kurzarbeitsentschädigung gemäss Artikel 1 Abs. 2 Bst. a MUSG- COVID-19 oder um eine EO-Entschädigung nach Artikel 1 Abs. 2 Bst. b MUSG-COVID-19 handelt.
3 Die Angaben zur antragstellenden Person (persönliche Daten) hängen von der Art der Tätigkeit der antragstellenden Person ab.

Art. 3 Angaben zum Unternehmen

1 Die Angaben zum Unternehmen umfassen drei Bereiche: das Unternehmen selbst, eine Kontaktperson und die für die Auszahlung der Finanzhilfe erfor - derlichen Informationen.
2 Die Informationen für jeden Bereich sind:
a) Unternehmen: Firmenname, UID-Nummer des Unternehmens, Art der Tätigkeit (gemäss Dropdown-Liste NOGA08), Postadresse, Postleit - zahl, Ort;
b) Kontaktperson: Name(n) und Vorname(n), E-Mail-Adresse, Telefon - nummer;
c) Auszahlung der Finanzhilfe: Name der Bank, Adresse der Bank, Konto - inhaber/in, Adresse der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, IBAN- Nummer.

Art. 4 Angaben zur Person

1 Es gibt zwei Arten von Angaben zur antragstellenden Person: allgemeine Angaben und spezifische Angaben (je nach Tätigkeit).
2 Die Angaben zur Person sind:
a) allgemeine Angaben: Name(n) und Vorname(n), Privatadresse, Postleit - zahl, Ort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (laut Dropdown-Liste), Identitätsausweis oder Arbeitsbewilligung (für ausländische Personen), Position im Unternehmen, normaler Beschäftigungsgrad, Art der Tätig - keit (Bst. b);
b) spezifische Angaben, abhängig von der Art der Tätigkeit:
1. Selbständigerwerbende gemäss Artikel 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MUSG-COVID-19: Name der Ausgleichskasse, Versicherten - nummer, voraussichtliches Einkommen im Jahr 2019 (in Fran - ken), Nachweis des voraussichtlichen Einkommens, Veranla - gungsanzeige 2019 oder 2018, Erwerbsausfall im April und Mai
2020 (in Franken), Grund oder Gründe für den Erwerbsausfall;
2. Angestellte/r der eigenen AG oder GmbH: BUR-Nummer, Kopie der Verfügung des Amts für den Arbeitsmarkt (AMA) über Kurz - arbeit, Name der Arbeitslosenkasse, AHV-Lohn 2019 (in Fran - ken), Lohnausweis 2019, prozentualer Arbeitsausfall des Unter - nehmens, der für die Monate April und Mai 2020 der Arbeitslo - senkasse gemeldet wurde, Belege für jeden Monat (Kurzarbeits - formular, Berechnung der Ausfallstunden, Nachweis der Lohn - zahlungen, Abrechnung der Arbeitslosenkasse);
3. mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Partnerin oder eingetrage - ner Partner gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MUSG-COVID-19: gleiche Angaben wie oben in Ziffer 2.
3 Für antragstellende Personen, deren selbständige Erwerbstätigkeit erst seit dem Jahr 2020 die Haupteinnahmequelle darstellt, wird die Veranlagungsan - zeige 2019 nach Absatz 2 Bst. b Ziff. 1 dieses Artikels durch eine unterzeich - nete eidesstattliche Erklärung über diesen Sachverhalt ersetzt.

Art. 5 Ergänzende Angaben (Art. 5 Abs. 3 MUSG-COVID-19)

1 Die Angaben, welche die WIF anfordern kann, müssen im Rahmen der er - forderlichen Angaben nach den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung bleiben; sie dürfen nur zur Ergänzung der eingeholten Angaben verwendet werden.
2 Es darf sich dabei nicht um neue Angaben handeln.

Art. 6 Vertragliche Beauftragung Dritter (Art. 6 Abs. 3 MUSG-

COVID-19)
1 Nur das Hosting der Daten darf an Dritte übertragen werden.
2 Der Auslagerungsvertrag muss mindestens die folgenden Elemente umfas - sen:
a) Beschreibung des Leistungsumfangs;
b) Vereinbarung über die Service Levels («Service Level Agreement» – SLA);
c) geistiges Eigentum;
d) Datenschutz und - sicherheit;
e) Haftung;
f) Archivierung;
g) Gerichtsstand und anwendbares Recht;
h) Audit;
i) Kündigung des Vertrags.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.11.2020 Erlass Grunderlass 06.11.2020 2020_143 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.11.2020 06.11.2020 2020_143
Markierungen
Leseansicht