Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem ... (933.112)
CH - ZG

Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee

Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee Vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996 1 ) , beschliesst: 1. Zulassungskriterien

§ 1 Ausbildung

1 Ein Patent für die Berufsfischerei kann erwerben, wer über eine der nach - folgenden Ausbildungen verfügt und die praktischen Module im Rahmen der beruflichen Ausbildung absolviert hat:
a) «Berufsprüfung für Berufsfischer/Berufsfischerin» des Schweizeri - schen Berufsfischerverbandes SBFV; oder
b) abgeschlossene Berufsschule für Berufsfischer (Staatliches Berufli - ches Zentrum Starnberg D) oder vergleichbare Ausbildung; oder
c) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis und Erfahrung; oder
d) Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung (FBA) Aquakultur (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen - schaften ZHAW) mit Erfahrung oder vergleichbare Ausbildung mit Erfahrung.
2 Der Nachweis vergleichbarer Ausbildungen und Erfahrungen ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen. 1) BGS 933.111
3 Personen, denen gemäss § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996 2 ) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits Patente für die Bären- und Netzfischerei abgegeben wurden, erfüllen die Zulassungskriterien von § 1 Abs. 1 und 2.

§ 2 Ausschluss

1 Vom Erwerb eines Patents für die Berufsfischerei ausgeschlossen sind Personen, die wegen Verstössen gegen die Tierschutz- oder Fischereigesetz - gebung rechtskräftig verurteilt worden sind.
2 Der Ausschluss endet mit Ablauf der im Strafurteil festgelegten Probezeit. Ist im Strafurteil eine längere Nebenstrafe festgesetzt, ist deren Dauer massgebend. Wird lediglich eine Busse ausgesprochen, endet der Aus - schluss mit Bezahlung der Busse. 2. Vergabekriterien

§ 3 Umfang der Erwerbstätigkeit

1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die mit der Berufsfischerei einen Haupterwerb anstreben, erhalten Vorrang vor Personen, welche die Berufs - fischerei im Nebenerwerb betreiben.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die der Fischerei nachgelagerte Verarbeitungsstufen betreiben, erhalten Vorrang vor Personen, welche aus - schliesslich die Fischerei betreiben.

§ 4 Wohnort

1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnort in den Konkordatskan - tonen Luzern, Schwyz oder Zug erhalten Vorrang vor solchen mit einem Wohnort ausserhalb dieser Kantone.

§ 5 Alter

1 Die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber von Patenten der Berufsfischerei erhalten bei der Erteilung von Patenten für die Berufsfischerei bis zum Er - reichen des ordentlichen Rentenalters Vorrang vor Neubewerberinnen und Neubewerbern. 2) BGS 933.111
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Erwerbsalter erhalten Vorrang vor Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern im Rentenalter. Das Rentenalter bestimmt sich nach dem Anspruch auf Altersleistungen gemäss

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse -

nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 3 ) .

§ 6 Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen

1 Bei gleichwertigen Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskanto - nen beurteilen die kantonalen Fachstellen die Bewerbungen und geben der Geschäftsstelle eine Zuschlagsempfehlung ab. Die Geschäftsstelle entschei - det über den Zuschlag. 3) SR 831.40
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.06.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/042
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.06.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019/042
Markierungen
Leseansicht